Registriert seit: 29.03.2002
Beiträge: 14
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Hallo, ich bin seit Mitte diesen Jahres selbständige Ergotherapeutin. Zu Beginn habe ich unter Anderem ein Schreiben erhalten, dass ich zwei Jahre lang keine Arbeitsunfälle behandeln und abrechnen darf. Nun habe ich einen Patienten behandelt, wo sich erst zum Ende des Rezeptes herausgestellt hat, dass es ein Arbeitsunfall ist. Er ist nun also mit einem Rezept, wo BGHW Versicherer ist, wiedergekommen. Muss ich ihm nun sagen, dass ich ihn nicht weiterbehandeln darf? Oder gibt es Ausnahmen?
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chipchap
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1334
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Wer hat dir denn geschrieben, daß du keine BG-Fälle abrechnen darfst ?? Hattest du vor deiner Selbständigkeit bereits (zum Beispiel als Angestellte) BG-Fälle behandelt ? Lies dir doch mal die Voraussetzungen für die Abrechnung von BG-Behandlung in dem aktuellen Vertrag mit den Unfallkassen durch. Dann weißt du, ob die Kriterien auf dich zutreffen, oder nicht.
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Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 927
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Geändert am 26.10.2011 11:20:00
Zitat:Nun habe ich einen Patienten behandelt, wo sich erst zum Ende des Rezeptes herausgestellt hat, dass es ein Arbeitsunfall ist. Wie geht das? Hatten Sie ein GKV-Rezept vorliegen? Dann würde ich auf Vertrauensschutz plädieren, mit der GKV abrechnen und diese muss sich mit dem Kostenträger BGHW auseinander setzen. Die Zuordnung von Behandlungsfällen zum richtigen Kostenträger ist Sache des verordnenden Arztes. Ebenso die Frage, ob der Arzt überhaupt zu Lasten der DGUV verordnen darf. Wir können weder das eine noch das andere überprüfen. Wir können auch nicht das Risiko belastet bekommen, wenn die DGUV - umgekehrt zu Ihrem Fall - nachträglich feststellt, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt (z.B. weil der Patient auf dem nachHauseWeg das Auto betankt hat). Edit: Sorry, hab´s offensichtlich nicht genau genug gelesen. Die zweite Verordnung ist nun also DGUV? Dann siehe chipchap... die Sprache ist eine Waffe, haltet sie scharf! (K. Tucholsky)
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