Eine schriftliche Verpflichtung des MA, nach der Fortbildung noch über einen definierten Zeitraum im Unternehmen zu arbeiten und bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen anteilig die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, kann vor Gericht als nichtig erklärt werden.
Die Begründung der Richter war bei mir: "Wenn es vorrangig im Interesse des AG ist/war, dass der AN diese Fortbildung besucht, hat er auch für die gesamten Kosten aufzukommen."
Meine ExMA hat vor Gericht ausgesagt, dass sie nie von sich aus die Fortbildung "Marburger Konzentrationstraining" besucht hätte und ich es unbedingt wollte, dass sie diese Fobi besucht. Jetzt macht sie in der neuen Praxis mit dieser Fobi Werbung und ihr Hauptarbeitsgebiet ist die Pädiatrie.
Laut meinem Anwalt sollte ich ab sofort immer darauf achten:
- alles schriftlich vereinbaren - schriftlich erklären, dass der MA diese Fobi machen möchte - die vereinbarte Verweildauer im Unternehmen nicht übertreiben
oder
- Wenn möglich die übernommen Kosten nicht an die jeweilige Fobi festmachen, vielmehr den MA einen zinslosen AG-AN-Kredit zur Durchführung von Fortbildungen einräumen, der sich mit der/einer weiteren Betriebszugehörigkeit monatlich um einen fest definierten Betrag reduziert. Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen, warum auch immer, ist der Restbetrag in einer Einmalzahlung innerhalb von xxx Tagen/Wochen oder in Raten von xxx Euro pro Monat zu zahlen.
Ein Abzug der vermeintlich dem AG zustehenden Restsumme vom letzten Gehalt ist nicht ohne weiteres möglich. Der Pfändungsfreibetrag darf nicht unterschritten werden.
MfG falladar
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