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Freiberufliche Ergotherapeuten

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19. April 2014 15:56 # 1
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Hallo liebe Kollegen!


Zwar wurde dieses Thema schon mehrmals aufgegriffen, jedoch konnte ich für mich keine Antwort finden, wie das funktioniert, weswegen ich nochmal konkret fragen möchte:

Kann mir das jemand einmal von euch bitte genau beschreiben? Das wäre super nett!


Freundliche Grüße und schöne Feiertage!
19. April 2014 16:16 # 2
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Hallo,
wenn Du mit "Freiberuflich" FM meinst, dann lies Dir mal das hier durch:
Freie Mitarbeiter - was nun?
Was jetzt getan werden muss.

19.04.2014 193
Vor zwei Wochen berichteten wir vom Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) in München den Status freier Mitarbeiter betreffend. Es kamen viele Rückfragen, was dieser Beschluss im Alltag für Auswirkungen habe. Wir wollen hier den betroffenen Praxen Fragen beantworten und einen Leitfaden an die Hand geben, warum sie handeln müssen und welche Risiken darin bestehen, alles beim Alten zu lassen.

Der Status der Selbstständigkeit von freien Mitarbeitern war schon immer etwas umstritten und abhängig von vielen einzelnen Faktoren. Durch den Beschluss des LSG ist aber eine neue Situation eingetreten, die das Risiko unberechenbar macht. Das Risiko für die Praxisinhaberin besteht darin, dass sie im Zweifelsfall bis zu fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge für die freien Mitarbeiter nachzahlen muss. Im Fall der betroffenen bayrischen Praxis sind das insgesamt fast 50.000 Euro für zwei freie Mitarbeiter, also durchschnittlich ca. 20.000-25.000 Euro pro freie Mitarbeiterin.

Was hat sich durch den Beschluss des LSG München geändert?
Bisher wurde der Status einer freien Mitarbeiterin anhand von üblichen Kriterien einer Selbstständigen beurteilt. Das LSG München hat mit einer verblüffend einfachen und nachvollziehbaren Argumentation die Selbstständigkeit der freien Mitarbeiterin gekippt: Dadurch, dass die Praxisinhaberin gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen als Verantwortliche zeichnet, mit Rahmenvertrag, Stempel und Unterschrift, kann sie die Verantwortung an niemand anderen delegieren. Sie darf zur Behandlung der Rezepte zwar die Hilfe von Mitarbeitern in Anspruch nehmen, verantwortlich und weisungsbefugt ist und bleibt aber immer die Praxisinhaberin. Die Konstruktion einer freien Mitarbeiterin beruht aber u.a. auf ihrer Weisungsunabhängigkeit. Nach Ansicht des LSG steht das aber im Widerspruch zu den Vereinbarungen mit den Krankenkassen, wonach die Praxisinhaberin immer verantwortlich ist und weisungsbefugt sein muss, auch gegenüber der freien Mitarbeiterin. Damit ist die freie Mitarbeiterin nicht mehr selbstständig.

Das ist ein neuer Aspekt, der in den bisherigen Urteilen so nicht berücksichtigt wurde. Sollte diese Sichtweise Bestand haben, können freie Mitarbeiter nicht mehr in einer üblichen Praxis arbeiten.

Wen betrifft es?
Es ist anzunehmen, dass die DRV sowie deren Betriebsprüfer sich diesen Beschluss sehr genau durchlesen werden und bei der nächsten Gelegenheit mit dieser Argumentation Sozialversicherungsbeiträge für die freien Mitarbeiter von der Praxisinhaberin einfordern werden. Es betrifft also alle Praxen, bei denen in den letzten Jahren freie Mitarbeiter gesetzlich versicherte Patienten behandelt haben. Allen diesen Praxen kann das gleiche Schicksal blühen.

Das Verfahren ist doch noch gar nicht abgeschlossen?
Leider ist das unerheblich. Falls die DRV z.B. bei einer Betriebsprüfung zum gleichen Ergebnis kommen sollte, muss die Praxisinhaberin diese Forderungen unverzüglich begleichen. Dagegen kann man Einspruch einlegen, was ja im o.a. Fall leider nicht zum erwünschten Ergebnis geführt hat. Das bedeutet, dass jede betroffene Praxis heute damit rechnen muss, für jede freie Mitarbeiterin für die letzten Jahre diese Beiträge sofort zu begleichen - völlig unabhängig von einer möglichen späteren Entscheidung eines Gerichts.
Eines Tages wird es vielleicht ein Urteil eines Gerichts in dieser Angelegenheit geben. Der Ausgang ist wie immer bei Gerichtsverfahren ungewiss. Eines aber ist sicher: unabhängig von einem evtl. Urteil in ein paar Jahren, muss die Praxis die Forderung der DRV sofort begleichen. Je nach Gerichtsurteil, erhält sie dann in einigen Jahren die Beiträge zurück - oder auch nicht.

Evtl. Forderungen der DRV sind sofort fällig! Bitte schauen Sie sich Ihren Kontostand an, ob Ihr Konto ausreichend gepolstert ist.

Welche Lösung gibt es?
Es gibt nur eine sichere Lösung, und zwar die, die wir schon seit Jahren anraten: die Statusfeststellung. Wir haben seit Jahren in unseren Seminaren, in unserem Buch als auch auf dieser Seite und in unserem Mustervertrag für freie Mitarbeiter betont, dass eine der Voraussetzungen für eine Vereinbarung mit freien Mitarbeitern die Statusfeststellung sein muss. Heute ist das die einzige sichere Lösung für eine Vereinbarung mit freien Mitarbeitern. Eine Praxisinhaberin sollte auf keinen Fall eine Vereinbarung ohne positive Statusfeststellung mit einer freien Mitarbeiterin unterschreiben.
Wer in der Vergangenheit unseren Rat berücksichtigt hat, kann heute ruhig schlafen.

Was ist eine Statusfeststellung?
Ob jemand als selbstständig oder "scheinselbstständig" (also abhängig beschäftigt) eingestuft wird, hängt von vielen verschiedenen Kriterien ab. Da jeder Fall individuell betrachtet werden muss, bietet die DRV eine Clearingstelle an, damit jede freie Mitarbeiterin vorab klären kann, ob die DRV die Selbstständigkeit anerkennt oder nicht. Dazu gibt es Formulare, die wahrheitsgemäß ausgefüllt werden müssen. Die DRV entscheidet dann verbindlich, ob die freie Mitarbeiterin selbstständig ist oder nicht. Verbindlich heißt: Diese Entscheidung der DRV gilt auch bei jeder späteren Überprüfung. Sowohl die Praxisinhaberin als auch die freie Mitarbeiterin haben damit Gewissheit, dass eine Situation wie oben beschrieben nicht eintreten wird.

Einzige Voraussetzung: Die auf dem Formular eingetragenen Angaben müssen der gelebten Realität entsprechen! Das ist der entscheidende Knackpunkt. Sollten sich die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Anerkennung als Selbstständige gemacht wurden, nicht stimmen oder verändert haben, schwebt wieder das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit!

Die Formulare zur Statusfeststellung können Sie bei der DRV laden:
Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Anlage: Beschreibung des Auftragsverhältnisses

Und was ist mit den bisherigen freien Mitarbeitern ohne Statusfeststellung?
Da kann es nur eine Antwort geben: Den Vertrag kündigen und die (ex-)freie Mitarbeiterin anstellen.
Nochmal zum Mitschreiben: Vertrag kündigen und stattdessen anstellen!

Wie bitte?
Ja, es gibt verschiedene andere Stimmen, die Ihnen das sagen, was Sie gerne hören möchten: Keine Panik, alles nicht so schlimm - leider falsch und tendenziell existenzvernichtend. Wie im nächsten Absatz beschrieben, beläuft sich das Risiko auf satte Summen, also zig-Tausend Euro oder mehr. Mit jedem weiteren Tag ohne Handeln wird es mehr. Mit jedem Patienten, den Sie nicht absagen, sondern von einer freien Mitarbeiterin behandeln lassen gehen Sie das Risiko ein, dass Sie ca. 20% mehr zahlen als Sie von der Krankenkasse erstattet bekommen. Wenn die DRV vor der Tür steht und die Nachforderungen stellt, gehen Sie das Risiko ein, dass Sie die Praxis in den Ruin treiben.
Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!

Erklären Sie der freien Mitarbeiterin, dass sie ohne Statusfeststellung keine gesetzlich versicherten Patienten mehr behandeln darf, da Sie als Praxisinhaberin für alle ihre Beiträge gerade stehen müssen. Sollte die DRV bei einer Prüfung dieselbe Argumentation wie oben beschrieben anwenden, wäre sie sowieso Angestellte, ob sie will oder nicht.

Wie groß kann der Schaden sein?
Wenn eine freie Mitarbeiterin nicht als Selbstständige anerkannt wird, wird sie als sogenannte "Scheinselbstständige" eingestuft. Das bedeutet, dass sie für die DRV eine ganz normale Angestellte ist, für die die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Das sind die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Davon entfällt ca. die Hälfte auf die Arbeitnehmerin, die andere Hälfte auf die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin behält bei der Gehaltsauszahlung an die Arbeitnehmerin deren Anteil ein und führt beide Anteile ab. Wenn die DRV nun rückwirkend (bis zu fünf Jahre!) diese Beiträge von der Arbeitgeberin einfordert, muss die Arbeitgeberin wie bei jeder Gehaltsabrechnung beide Anteile begleichen, also sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile. Aber: sie kann die Arbeitnehmeranteile nicht mehr vom Gehalt der Arbeitnehmerin abziehen, denn das "Gehalt" ist ja längst ausbezahlt (an die ex-freie Mitarbeiterin). Die Arbeitgeberin muss also nicht nur ihren Anteil abführen, sondern auch noch die Arbeitnehmeranteile begleichen!
Hinzu kommt, dass diese ex-freie Mitarbeiterin nun eine normale Angestellte ist mit allen Rechten einer Angestellten wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüchen, Kündigungsschutz, uvm...

Kann die Arbeitgeberin nicht diese Arbeitnehmeranteile nachträglich von der (ehemaligen) freien Mitarbeiterin einfordern?
Nein, kann sie nicht. Die (ehemalige) freie Mitarbeiterin ist nun eine normale Angestellte, und von einer Angestellten kann die Arbeitgeberin maximal aus den letzten drei Monaten Beiträge nachfordern. Die Arbeitgeberin muss also für die letzten Jahre die Sozialversicherungsbeiträge der (ex-)freien Mitarbeiterin begleichen - zusätzlich zu allen Zahlungen die sie bereits an die (ex-)freie Mitarbeiterin bezahlt hat.

Aber es ist nur ein Beschluss, kein Urteil!
Leider ist das so gut wie egal. Es gibt keinen Zweifel darüber, dass, sollte es zu einem Verfahren kommen, derselbe Fall vom selben Gericht wieder genauso entschieden werden würde. Die Frage ist, ob die Praxis noch genug Geld auf der hohen Kante hat, um diesen Prozess zu finanzieren, um dann vor das Bundessozialgericht zu ziehen - mit ungewissem Ausgang.

Wieso bis zu 5 Jahren nachzahlen, im Gesetz stehen 4 Jahre?
Die Verjährungsfrist für die Forderungen der DRV betragen 4 Jahre ab Jahresende, in dem die Umsätze angefallen sind. Das bedeutet, dass z.B. alle Nachforderungen aus 2010 Ende 2014 verjähren. Da das Jahr 2010 wie gewöhnlich am 1.1. begonnen hat verjähren die Forderungen ab dem 1.1.2010 am 31.12.2014 - das sind 5 Jahre.

Schwarzmalerei: Es könnte sogar noch schlimmer kommen.
Schon klar, zu Ostern den Teufel an die Wand zu malen grenzt an Blasphemie, aber um unserem Bildungsauftrag nachzukommen, scheuen wir auch vor dieser Information nicht zurück. Nicht schön, aber vielleicht hilfreich...
Das wäre der Fall, wenn die Krankenkassen Zugriff auf die entlastenden Argumente der Praxisinhaberin bekommen. Auch die gesetzlichen Krankenkassen schauen in diesem Fall sehr genau hin, und wie manche vielleicht erfahren haben, kennen sie bei Rechtsbrüchen keine Freunde mehr. Sollte die Praxisinhaberin anführen, dass ihre freie Mitarbeiterin völlig weisungsunabhängig therapieren kann, könnte eine Krankenkasse sich genau diese Argumentation der Praxisinhaberin zu eigen machen. Die Praxisinhaberin hat bei der Abrechnung (und mit dem Rahmenvertrag) unterschrieben, dass sie alleine verantwortlich ist. Wenn sie nun z.B. vor Gericht aussagt, dass die freie Mitarbeiterin selbstständig und weisungsunabhängig therapiert hat, wäre das ein Widerspruch und könnte ein Einfallstor für die Krankenkassen für Betrugsvorwürfe sein. Evtl. Rückforderungen der Umsätze der freien Mitarbeiterin wären wohl noch fataler als die Nachforderungen der DRV.

Fazit
Die Situation ist prekär und unschön für alle Praxen, die gute Erfahrungen mit freien Mitarbeitern gemacht haben. Freie Mitarbeiter sind meistens motivierter, flexibler und einsatzbereiter als Angestellte. Unabhängig von den drohenden Altlasten der Vergangenheit, muss jede verantwortungsvolle Praxisinhaberin an die Zukunft denken. Sie muss sicher stellen, dass der Betrieb, der unter Umständen einige Familien ernährt und nicht zuletzt die eigene Existenz, durch Verträgen mit freien Mitarbeitern ruiniert werden könnte. Verträge mit vorhandenen freien Mitarbeitern ohne positive Statusfeststellung sollten unbedingt sofort gekündigt und stattdessen angestellt werden. Wenn diese sich dagegen wehren, sagen Sie lieber Patienten ab, als Ihren eigenen Ruin voranzutreiben. Künftige Verträge mit freien Mitarbeitern sollten auf jeden Fall nur mit positiver Statusfeststellung abgeschlossen werden.

Jeder hätte gerne eine fröhlichere Osterbotschaft verkündet, nicht zuletzt wir!

Frieder Bothner
physio.de

[Anmerkung: da das Thema komplex genug ist, haben wir auf die jeweilige männliche Form verzichtet und vorrangig die weibliche Form verwendet. Das ist nie diskriminierend gemeint, sondern dient nur der einfacheren Lesbarkeit. Natürlich sind immer jeweils ebenfalls Praxisinhaber, Mitarbeiter, Therapeuten, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, usw. gemeint!]

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MfG
Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
19. April 2014 16:30 # 3
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Langer Text ::laugh::

Also habe ich die richtige Essenz daraus gezogen, dass das nicht gut ist ?
19. April 2014 21:32 # 4
Majati
Majati
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 621

Danke @ Igelchen für die ausführlichen neuesten Informationen!
Leider wieder nur Hiobs- Botschaften...
Ich frage mich, wie es jahrelang funktionieren kann- übrigens auch nach Herrn Bothners Aussagen über FM in seinem Buch "Die eigene Praxis"- dass es reibungslose und saubere Kooperationen mit FM`s gibt, natürlich ebenso vor dem Hintergrund, dass der PI schlussendlich den Hut aufhat (warum auch immer das in den Rahmenverträgen auch für FM gilt, bleibt rätselhaft) und plötzlich soll genau dieser - unausweichlicher- Fakt der angeblichen "Abhängigkeit" zum Verhängnis werden.
Und wieso soll es ALLE FM treffen?
Hier gehts grad drunter und drüber! Es gibt keinen Ansprechpartner, keine Lobby (Hallo Berufsverbände??)
Für mich grenzt das an Nötigung, seinen beruflichen Status aufzugeben aus einer willkürlichen Entscheidung heraus!

21. April 2014 14:51 # 5
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Und was hat das denn jetzt bitte alles genau zu bedeuten ?

22. April 2014 15:30 # 6
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Hilfreiche Antworten wären super::smile::
22. April 2014 15:53 # 7
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Hallo,
lies Dir doch noch mal folgende Punkte durch:
>>Welche Lösung gibt es?
und >>Fazit
dann hast Du schon mal eine gute Antwort.
Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
22. April 2014 16:06 # 8
Registriert seit: 08.05.2009
Beiträge: 305

Hallo ET 2013

Ich habe mich vor knapp zwei Jahren ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt und mich dagegen entschieden. Unter anderem, weil ich keinen Abrechnungspartner fand.
Wie ich aus einem anderen Thread und deinem Nicknamen hier deute, hast du dein Examen noch nicht soo lange? (2013 wohl oder?)
Ich bin der Meinung eine Selbstständigkeit erfordert einiges an Berufserfahrung. Mir wäre es zu heiß gewesen, so früh komplett auf mich allein gestellt, eigenverantwortlich arbeiten zu müssen. Ich hoffe du findest noch eine/n Arbeitgeber/in bei der/dem du dich in Ruhe entwickeln und dich ggf. rückversichern kannst. Das soll nicht heißen, dass ich deine Qualifikation anzweifle! Es ist die Erfahrung die ich und meine Kollegen gemacht haben.

Liebe Grüße

Andrea
Ich liebe unseren Beruf!
:-)
22. April 2014 16:17 # 9
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Also ich selbst möchte das nicht machen, wir hatten das Thema bei einem Ergo-Treff aufgegriffen und keiner konnte dazu etwas sagen, sodass man es versteht! :D und ich wollte eine Antwort haben :D


Danke trotzdem für deine Antwort !
22. April 2014 17:30 # 10
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

Geändert am 22.04.2014 20:24:00
Hallo-
im Prinzip müsstest du den Text, den Igelchen eingestellt hat, wirklich nur lesen, dann wüsstest du, das es nie eine ungeeignetere Zeit gab, um nach FM zu fragen.
Ich war lange FM--- was übrigens immer wieder völlig falsch als "Freiberuflichkeit" bezeichnet wird.
Für alles zum Thema FM, was bis zu diesem §$/(&%$§%&/- LSG-Beschluss aus München galt, kannst du dir mal die gesamte FM Rubrik zu Gemüte führen.
Da steht (uva) auch, wo der Unterschied zwischen Freiberuflichkeit und FM ist
Auch, wenn dir der Text von Igelchen schon zuviel war: es gibt und gab zu FM-Tätigkeit keine 3-Satz-Antwort.
Wenn du wissen willst (wie es mal war!!) bleibt dir lesen nicht erspart

Und noch kurz was persönliches:

Jahrelang wurde die FM-Tätigkeit in Zig-(Rechts-)Ratgebern, durch Berufsverbände und die DRV uswusf abgesegnet- plötzlich fliegt uns alles um die Ohren
Es gibt (Physio) Kollegen, die ab heute plötzlich nicht mehr wissen, wie sie die Existenz für sich und Familie sichern sollen, weil die Auftrags-PI den Hinweis von Bothner aufgegriffen und direkt noch vor Ostern gekündigt haben.
Kaum vorzustellen, was auf angestellte Kollegen durch den plötzlichen Wegfall der FM für ein Arbeitsüberschuss zukommt! *Tschüss, Sommerurlaub
Oder sollen zig-Patienten von heute auf morgen keine Therapie mehr kriegen, weil "ihr" Therapeut plötzlich die Schlinge um den Hals hat und das überschüssige Auftragsvolumen durch die Praxen gar nicht abgefangen werden kann..

FM haben keine Aufträge weggenommen- FM haben in der Vielzahl der Fälle Überhänge aufgefangen und die HB gemacht, die viele viele Praxen per Se nicht mehr leisten wollten....
Selbständig, mit allen Risiken und Kosten, ohne soziale Absicherung -- und kriegen jetzt den Riesenar...tritt

Ja! ich bin sauer, wütend, entsetzt und finde es eine Riesenschweinerei, wie da im Handstreich zig Menschen, die- hoffentlich, nämlich wie es geregelt war und sein sollte- jahrelang horrende Renten- und KK-Beiträge gezahlt haben, auf Absicherung im Fall einer Arbeitslosigkeit verzichten mussten, zu "Illegalen" erklärt werden.
Und unsere Berufsverbände schweigen sich seit Wochen wieder mal aus, und tun, als ob es "nur" um die Physio- FM geht...

Amen
22. April 2014 17:32 # 11
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Gelesen habe ich es mehrmals, verstanden halt nicht.
22. April 2014 18:07 # 12
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

Zitat / ET2013 hat geschrieben:
Gelesen habe ich es mehrmals, verstanden halt nicht.


Ich habe oben noch ergänzt.
Sonst, nochmal: FM Rubrik rauf und runter

und, @ deine Signatur:
mit Wissen ist man trotzdem in vielen Fällen (so auch in diesem) deutlich besser beraten als mit Phantasie
22. April 2014 18:17 # 13
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Hallo,
hier eine "Zusammenfassung" als Grundlage meines 1. Beitrages(auch wieder viel Text:) ) :
Freie Mitarbeiter ziemlich unfrei. DRV-Betriebsprüfung ziemlich teuer.
Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts.

05.04.2014 193
Wer als selbstständiger Physiotherapeut Kassenpatienten behandelt, muss zwingend eine Kassenzulassung besitzen. Mitarbeiter sind grundsätzlich abhängig beschäftigt. Eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist nicht möglich. So lautet das Fazit eines kürzlich ergangenen Beschlusses des Bayrischen Landessozialgerichts (LSG).

Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) brachte einer Physiotherapiepraxis erhebliches Ungemach. An vieles hatten die Praxisbetreiber gedacht als sie zwei freie Mitarbeiter mit der Behandlung von Patienten beauftragten. Die Honorarkräfte waren nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden, sie unterlagen keinen Weisungen, sie trugen das Risiko der Nichtzahlung eines Patienten, sie hatten eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, Werbung und persönliche Visitenkarten gehörten zu ihrem Auftreten. Zudem waren sie noch in anderen Praxen tätig. Alle Einzelheiten waren penibel vertraglich geregelt. Gleichwohl, die prüfende DRV verfügte, die beiden vermeintlichen Freien Mitarbeiter seien tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Die Praxis sollte daher Sozialversicherungsbeiträge von rund 47.000 Euro nachzahlen.

Die Praxisbetreiber legten Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung ein. Gleichzeitig begehrten sie, dass die Zahlungsaufforderung aufgeschoben werde. Weder die DRV noch das daraufhin angerufene Sozialgericht wollten dem Wunsch der unglücklichen Unternehmer entsprechen. Sie kletterten weiter auf dem Instanzenweg und wehrten sich vor dem LSG in München gegen die Rückweisung ihres Zahlungsaufschiebungsbegehrens.

Auch die Richter des Bayrischen LSG enttäuschten die Praxisinhaber. Unternehmerrisiko und spiegelbildlich Unternehmenschance sah das Gericht als maßgeblich kennzeichnend für einen Selbstständigen an. Die Tätigkeit müsse zudem geprägt sein durch die "Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft und durch eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit". Beides konnte das LSG nicht so recht erkennen. Entscheidend bei der Frage selbstständig oder nicht zeigt sich für die Sozialrichter der Umstand, dass nur der Praxisbetreiber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringt. Nur er hat einen Vertrag mit den Kassen. Nur er tritt als Leistungserbringer der Krankenkassen gegenüber den Patienten auf. Er stempelt die Verordnung. Er rechnet mit den Kassen ab. Nur er trägt das wirtschaftliche Risiko.

Auch bei Würdigung, dass manches durchaus für eine Selbstständigkeit der beiden freien Mitarbeiter spreche, wertete das LSG gerade die klare Vertragsbeziehung des Praxisbetreibers mit den Kassen als über alle Maßen bestimmend für die umfassende, uneingeschränkte Verantwortlichkeit. Unabhängig vom Etikett: Alle anderen Beschäftigten in der Praxis sind abhängig, nicht selbstständig. In der Klarheit seines Standpunkts bestätigte das LSG die Entscheidung der Vorinstanz und der DRV. Über den Widerspruch der zwei Praxisbetreiber muss noch entschieden werden. Nach Gang der Dinge ist ein Obsiegen der Therapeuten nicht zu erwarten.

Der Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts ist kein Urteil. Allgemeingültigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Dennoch ist allen Praxen mit freien Mitarbeitern, besonders in Bayern, zu raten, die indivduelle Situation zu bewerten. Herausragend riskant scheint die Tätigkeit von "Freien" zu sein, die keine Statusfeststellung der DRV besitzen und bislang keine Sozialversicherungbeiträge geleistet haben. Im Prüfungsfall kommen dabei erhebliche Zahlungsrisiken auf die Unternehmen zu. Es könnten Beiträge für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung für bis zu fünf Jahren rückwirkend eingefordert werden - jeweils die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Hat der freie Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, sieht die Lage wohl etwas entspannter aus. Die bereits geleisteten Zahlungen müssten von den Nachforderungen in Abzug gebracht werden. Forderungen an die vermeintlich Selbstständigen und nun Angestellten sind nur sehr eingeschränkt durchzusetzen.

Um drohende Beitragsnachzahlungen nicht noch weiter in die Höhe zu treiben, sollte die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern beendet und eventuell ein Angestelltenverhältnis begründet werden.

Nur eine Variante bietet Sicherheit für Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen: die Statusfeststellung. Wer mit freien Mitarbeitern arbeitet, die mit dem Segen der DRV als selbstständig eingestuft wurden, hat weder rückwirkend noch künftig Sozialversicherungsnachzahlungen zu befürchten, vorausgesetzt alle Vorgaben der DRV werden beachtet.

Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts in der physio.de-Infothek


Peter Appuhn
physio.de
Igelchen
Dies ist auch auf Ergos und Logos und Podologen anzuwenden , da Heilmittelerbringer sind
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
22. April 2014 18:52 # 14
ET2013
ET2013
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 36

Geändert am 22.04.2014 19:03:00
Danke!


Zu meiner Signatur:
Wissen ist gleichzustellen mit Erfahrung. Man erfährt etwas und weiß es danach.
Zudem ist Phantasie gleichzustellen mit kombiniertem Wissen. Man weiß mehrere Dinge, kombiniert sie und erlangt neues Wissen. Das ist meine Meinung darüber. Ich beziehe das nicht auf Arbeit oder sonstoges, aber es gibt Momente, da ist es so.
23. April 2014 20:21 # 15
Majati
Majati
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 621

Der BED e.V. hat mit folgende email heute an mich gesendet:

Zitat / BED e.V. hat geschrieben:
Liebes Mitglied des BED e.V. ....,
ein Gerichtsurteil des Landessozialgerichts (LSG) München hat für viel Aufregung gesorgt (wir berichteten: Freie Mitarbeit in therapeutischen Praxen).
Um Rechtssicherheit für unsere Mitglieder zu erhalten, haben wir unseren Rechtsanwalt um seine juristische Einschätzung gebeten. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Grundsätzlich ging es in diesem Urteil lediglich um die Frage, ob der vorliegende Widerspruch zu einem Rentenbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies wurde verneint. Die entgültige Entscheidung zur Einstufung der betreffenden Mitarbeiter als Freie Mitarbeiter oder Scheinselbständige steht noch aus.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um Mitarbeiter, welche in der Praxis therapiert haben und daher in die Praxisabläufe integriert waren. Der Leitsatz des Urteils lautet:

"Selbständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung: Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen Praxis tätig sind, stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, weil die Letztentscheidungsbefugnis nach §§ 124, 125 SGB V per legem dem Praxisbetreiber zugewiesen ist."

Rechtsanwalt Rohlfs führt dazu aus:

"In der Sache selbst geht das LSG München zunächst auf die vom BSG (Bundessozialgericht) zur Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze ein. Im Anschluss daran wird bezogen auf den dort zu entscheidenden Fall eine konkrete Bewertung vorgenommen, in deren Rahmen auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten.

Im Ergebnis lässt sich aus dem Beschluss m.E. allerdings eine deutliche Aussage dahingehend ableiten, dass bei Mitarbeitern einer zur Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassenen Heilmittelpraxis nur unter besonderen Voraussetzungen ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen sein dürfte. Auch setzt der Beschluss die vorherrschende Tendenz, die Annahme freier Mitarbeiterverhältnisse zu erschweren, aus meiner Sicht fort.

Es bleibt jedoch immer eine Beurteilung des Einzelfalles. Der Beschluss enthält nicht die Aussage, dass es freie Mitarbeiter in einer Heilmittelpraxis überhaupt nicht mehr geben könne, sondern kommt unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass in dem dort zu entscheidenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der durch die Rentenversicherung angenommenen abhängigen Beschäftigung bestünden."


Unter den gegebenen Umständen rät unser Anwalt, in jedem Fall als Freier Mitarbeiter oder bei Beschäftigung Freier Mitarbeiter ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch führen zu lassen. Dies entspricht unserer langjährigen Beratungspraxis.
Durch die schriftliche offizielle Bestätigung der Clearingstelle, dass es sich um echte Selbständigkeit handelt, sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite.

Detailierte Informationen sowie Links zu Anträgen zur Statusfeststellung finden Sie in unserem Artikel Scheinselbstständigkeit: Gegenargumente, Kriterien, Vorbeugung.


Bei Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

Ihr BED e.V.
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