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MB 67 SO | Seite 1 von 3, MB 67 SO 09/13 Merkblatt zum Thema Kooperationsverträge mit stationären Einrichtungen
Wichtige Hinweise zu Kooperationsverträgen zwischen niedergelassenen Ergotherapeut/innen und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Erbringung ergotherapeutischer Leistungen.
Zunehmend häufiger treten Kliniken oder andere Einrichtungen an ergotherapeutische Praxen mit der Frage heran, ob diese Interesse haben, innerhalb der Einrichtung ergotherapeutische Leistungen im Rahmen einer stationären Versorgung zu erbringen. Diese Fragestellung wirft grundsätzliche als auch spezifische Fragen auf, auf die in diesem Merkblatt eingegangen wird. In der Regel wird die Ergotherapie in einer stationären Einrichtung durch angestellte Kolleginnen und Kollegen, erbracht. Wenn diese Leistungen zukünftig von einer externen Praxis als Dienstleist erbracht werden sollen, spricht man von Outsourcing. Dies kann für die Einrichtung Vorteile haben, z.B. da sie in diesem Fall nicht an Tarifverträge etc. gebunden ist. Eventuell ist aber auch aufgrund der zu behandelnden Klientel keine ausreichende und kontinuierliche Nachfrage nach Ergotherapie vorhanden, so dass in einigen speziellen Fällen Ergotherapie nachgefragt wird. Zwischen diesen beiden Polen liegt dann die gesamte Bandbreite möglicher Fragestellungen, die der Klärung bedürfen. Im ersten Fall kann es z.B. um die Übernahme schon vorhandenen Personals und die Leistungen im Rahmen mehrerer Personalstellen gehen. Im letzteren Fall ähnelt das Angebot eher einem Hausbesuch in einer Einrichtung. Von daher muss im Vorfeld von derartigen Überlegungen zuerst der grobe Rahmen der Nachfrage geklärt werden, um dann detaillierte Absprachen vorbereiten zu können.
Wichtig! Bei diesen Kooperationsverträgen geht es nicht um die Erbringung ambulanter ergotherapeutischer Leistungen auf vertragsärztliche Verordnung in Tageseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Werkstätten.
MB 06 AV – Behandlung in Einrichtungen
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Worauf ist zu achten?
Folgende Fragen müssen im Rahmen eines Kooperationsvertrags – formuliert als Dienstleistungsvertrag – geklärt werden:
- Welcher Art sind die gefragten therapeutischen Leistungen, Bezugszeiten, Therapiezeit? Welche Qualifikation ist in diesem Fall vorgesehen? - Um welchen Umfang geht es bei der Kooperation? - Geht es also konkret um einzelne Patienten oder um feste Anwesenheitszeiten, die geleistet werden sollen? - Wer bezahlt in welcher Form und in welchem Turnus die ergotherapeutische Leistung? - Ist die Einrichtung der Kostenträger, erfolgt eine monatliche oder quartalsweise Abrechnung? - Möchte die Einrichtung ein gestaffeltes Honorar vereinbaren („Abschlag“ bei vielen Patienten)? - Welche Ausfallvergütung wird gezahlt, wenn Therapien ausfallen? - In welchem Turnus werden die Therapiepläne bereitgestellt (mindestens 14/8 Tage)? - Um die sonstigen Arbeitszeiten planen zu können, ist eine rechtzeitige Erstellung notwendig, wenn weitere ambulante Patienten in der Praxis oder im Hausbesuch behandelt werden. - In welchem Umfang und in welcher Art fällt Dokumentation, Berichte, Visiten an? - Wie ist der Zugriff auf die Dokumentation möglich, per EDV oder in Papierform in der Patientenakte auf der Station? - Wie wird diese Zeit bei der Vergütung berücksichtigt? - Ist für die erstellte Dokumentation ein nachvertragliches Einsichtsrecht vereinbart? - Wie ist die vorhandene ergotherapeutische Infrastruktur? - Gibt es Räumlichkeiten für die Ergotherapie? Gibt es eventuell schon eine Abteilung, die genutzt werden kann? - Werden Therapiemedien zur Verfügung gestellt? Welche Therapiematerialien existieren schon? - Gibt es ein Budget für Verbrauchsmaterial? - Was muss arbeitsrechtlich beachtet werden? - Ist der Einsatzort im Arbeitsvertrag geregelt?
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Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, grundsätzlich an dem Einsatzort zu arbeiten, den ihm der Arbeitgeber zuweist. Als Ausnahme gilt, wenn der Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 950/04). Ist ein Hinweis auf bestimmte Einsatzorte im Arbeitsvertrag vereinbart, sollte bei bestehender Kooperation auch der Einsatz in einer Klinik aufgenommen werden.
Ist mit der Klinik auch Wochenend- und Feiertagsdienst und Rufbereitschaft vereinbart, sollten diese Dienstzeiten ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Beachten Sie auch die erhöhte Gefahr von Infektionen, wenn Sie oder Mitarbeiter/innen in stationären Einrichtungen tätig sind. Wegen der Details fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.
Wichtige Hinweise zum Haftungsrecht / zur Haftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung tritt nicht ein, wenn Sie sich in dem Kooperationsvertrag zur vertraglichen Übernahme der Haftung verpflichtet haben. Achten Sie daher auf Formulierungen, die Sie in keinem Fall unterschreiben sollten, wie z.B.:
„Die Praxisinhaberin wird das Krankenhaus von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen. Sie haftet entweder unmittelbar gegenüber dem Patienten oder erstattet bei Inanspruchnahme des Krankenhauses diesem alle Aufwendungen.“
Vereinbaren Sie hinsichtlich der Haftung daher am besten gar nichts, was die sicherste Lösung ist. Allenfalls vereinbaren Sie die gesetzliche Haftung, z.B. so:
„Die Praxisinhaberin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.“
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Haftung für Sachbeschädigungen an beweglichen Einrichtungsgegenständen des Krankenhauses. Die Haftpflichtversicherung tritt bei solchen Schäden nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht ein. Sie können aber eine abweichende, individuelle Vereinbarung treffen. Daher ist es wichtig, bei Abschluss einen Kooperationsvertrages Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung zu halten, um den Versicherungsschutz anzupassen. Sollten Sie noch keine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung haben, können Sie über einen Rahmenvertrag mit der Firma IFAU die geforderte Betreuung nachweisen. Infos dazu finden Sie auf der Homepage des DVE unter Praxen - Arbeitssicherheit.
MfG falladar
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