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Behandlungszeit

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27. November 2014 14:33 # 1
Registriert seit: 14.10.2009
Beiträge: 27

Hallo,
immer mal wieder möchten Patienten nur unterschreiben ohne behandelt zu werden, da sie bei einer kurzfristigen Absage bei mir eine Ausfallgebühr zahlen müssen.
Heute wollte ein Patient nur 5 Minuten behandelt werden, da er noch einen anderen Termin hat.
Kennt jemand dazu eine Rechtsprechung? Wieviel Prozent der verodneten Zeit muss erbracht werden? Wie handhabt ihr das? Ich habe den Patienten weggeschickt und er zahlt mir die Ausfallgebühr. War das korrekt?
27. November 2014 18:42 # 2
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

Geändert am 27.11.2014 18:44:00
Zitat / flat hat geschrieben:
Hallo,
immer mal wieder möchten Patienten nur unterschreiben ohne behandelt zu werden, da sie bei einer kurzfristigen Absage bei mir eine Ausfallgebühr zahlen müssen.
Heute wollte ein Patient nur 5 Minuten behandelt werden, da er noch einen anderen Termin hat.
Kennt jemand dazu eine Rechtsprechung? Wieviel Prozent der verodneten Zeit muss erbracht werden? Wie handhabt ihr das? Ich habe den Patienten weggeschickt und er zahlt mir die Ausfallgebühr. War das korrekt?


sind für mich zwei Themen: unterschreiben OHNE Behandlung geht nicht. Das ist "Betrug"..
Wenn, wie im zweiten Fall, der Patient nur 5 Minuten Behandlung will (was soll das bringen?) gilt für mich: ich habe meine Zeit zur Verfügung gestellt, selbst wenn die "volle" Zeit nicht geleistet wurde, ist damit die Behandlung "geboten" worden = Unterschrift..
Also in dem Fall keine Ausfallgebühr. Und insofern nicht korrekt.
Ist dasselbe, als wenn ich einen Klienten habe, der sich während der Behandlung als so psychotisch (oder manisch, oder dement, oder......) rausstellt, das eine Behandlung (obwohl angefangen) nicht funktioniert..
27. November 2014 19:49 # 3
Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 1247

Schon mal versucht eine Ausfallgebühr mit Inkasso zu bekommen? Kostet nochmal gut was extra und bringt in manchen Gegenden nix. Höchstens Stress und weniger Kunden.

Manchmal habe ich den Eindruck, die gegebenheiten sind in Deutschland sehr, sehr unterschiedlich.
Einige leben auf der Insel der Glückseligen, andere in der harten Realität.

Das ist nicht gegen irgendjemanden gerichtet, sondern mein persönlicher, auf meinen Erfahrungen beruhender Eindruck.

Schon jetzt ein geruh- und erholsames Wochenende
Signaturen lesen ist Zeitverschwendung!
27. November 2014 21:05 # 4
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

Geändert am 27.11.2014 21:08:00
Zitat / rapor hat geschrieben:
Schon mal versucht eine Ausfallgebühr mit Inkasso zu bekommen? Kostet nochmal gut was extra und bringt in manchen Gegenden nix. Höchstens Stress und weniger Kunden.

Manchmal habe ich den Eindruck, die gegebenheiten sind in Deutschland sehr, sehr unterschiedlich.
Einige leben auf der Insel der Glückseligen, andere in der harten Realität.

Das ist nicht gegen irgendjemanden gerichtet, sondern mein persönlicher, auf meinen Erfahrungen beruhender Eindruck.

Schon jetzt ein geruh- und erholsames Wochenende



ich versteh dich sonst sehr gut--- aber diesen Beitrag nun so gar nicht...
Was wolltest du damit sagen??
Bitte um Erleuchtung
27. November 2014 21:57 # 5
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1476

Ich sehe es wie Saloia. Ich weiß von einigen Praxen in meinem Ort, dass die Patienten einfach das Rezept unterschreiben, wenn sie zu spät abgesagt haben. Das wird zwar in vielen Praxen so gehandhabt, aber das ist wenn man es genau nimmt Betrug. Bei mir müssen die Patienten dann die ausgefallen Therapie aus eigener Tasche zahlen, aber ich verlange nicht sofort eine Ausfallgebühr, sondern nur bei solchen Patienten die ständig zu spät absagen oder aber auch gar nicht absagen. Als das Patienten wirklich nur 5 Minuten behandelt werden wollen, ist bei mir noch nicht vorgekommen, würde ich aber auch dem Patienten so sagen, dass das keinen Sinn macht und entweder er hat Glück und er wäre so wie so der letzte oder der nach ihm kommt hat abgesagt, oder Pech und der Termin wird verschoben bzw fällt aus. Es kommt bei mir höchstens mal vor, dass der Patient mich mal bittet heute mal 5 min früher aufzuhören, weil er noch einen Termin hat oder weil er heute mal eine schlechte Tagesform hat oder aus anderen Gründen.

Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
28. November 2014 18:56 # 6
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

kukdiehe--- ich bitte dich NOCHmals, dich nicht immer wieder an "mich dranzuhängen"
Zumal dein "Zustimmen" bzw postuliertes "auch so sehen" mit meinen Aussagen rein GAR nichts zu tun hat..

Danke
29. November 2014 12:25 # 7
Registriert seit: 14.10.2009
Beiträge: 27

Hallo und vielen dank für Eure Antworten.

Wenn bei mir Patienten nicht kommen, ohne rechtzeitig abgesagt zu haben müssen sie zahlen.
Die Frage bleibt für mich jedoch wo die Behandlungszeit seine rechtliche Grenze hat. Ebenso, wenn ein Patient 5 Minuten vor Ende der Therapie erst kommt, oder wie in meinem geschilderten Fall wenn der Patient nur 5 Minuten behandlet werden möchte. Hat jemand eine Idee wo ich die rechtliche Lage herausbekomme? Bei der Krankenkasse anrufen?

Vielen Dank,

flat
29. November 2014 13:34 # 8
Registriert seit: 31.08.2007
Beiträge: 518

Geändert am 29.11.2014 13:37:00
Ich sehe es so wie saloia...::tongue::

Aber im Ernst:
Wenn dein Klient nur 5 Minuten behandelt werden möchte, kann dies ja nicht dir angelastet werden, da du deine Arbeitskraft ja für den vereinbarten Termin zur Verfügung gestellt hast...evtl. könntest du ja in der restlichen Zeit etwas vorbereiten, einen Bericht schreiben oder Telefonate tätigen, halt irgend etwas, was mit dem Klienten auch zu tun hat.

Kommt der Klient 5 Minuten vor Ende der Therapiezeit und du wusstest davon nichts, ist meines Erachtens noch die Grauzone gestreift, die dir erlauben könnte, ihn unterschreiben zu lassen...die Therapie ist ja nicht ausgefallen, war nur extrem kurz.

Fragst du die Krankenkasse wirst du wahrscheinlich die Antwort bekommen, dass du nur Termine abrechnen kannst, die der laut HMR vereinbarten Zeit für die entsprechenden Behandlungsformen entsprechen. Den "Hund" würde ich schlafen lassen.

Handelt es sich vom Grundsatz her um sehr zuverlässige Klienten, rechne ich nicht ab, lasse aber auch nicht unterschreiben. Dann habe ich für diese Zeit halt Pech gehabt und stürze mich auf anderen Orgakram.
Wir wissen selbst, dass jeder mal etwas "verpeilen" kann...oder z. B. Kinder mit Durchfall aus der Schule kommen und dann einen Termin um 13:00 kurzfristig nicht wahrnehmen können.

Wie mit Ausfallzeiten umgegangen wird wenn man angestellt ist, muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden...und sollte im "Normalfall" auch von diesem mitgetragen werden.

Bei eher unzuverlässigen Klienten ist die Berechnung einer Ausfallgebühr unabdingbar. Die wird allerdings oft nicht bezahlt, Inkasso lohnt sich zumeist nicht, letztlich kommen die Klienten dann nicht mehr...aber zum Glück warten dann noch genug auf den frei werdenden Platz.::rolleyes::

Rechtssicherheit wirst du hier wahrscheinlich nicht erlangen...evtl. meldet sich ja noch falladar zu Wort!::wink::

Gruß, ergotron



29. November 2014 21:09 # 9
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... na gut, ein Merkblatt vom DVE dazu.

https://www.dve.info/fileadmin/upload/pdf/downloads/merkblaetter/MB_12_AV_Nicht_wahrgenommene_Termine.pdf

MB 12 AV 01/14 Merkblatt zum Thema "Nicht wahrgenommene Termine"

In ergotherapeutischen Praxen kommt es immer wieder vor, dass Behandlungen nicht durchgeführt werden können, weil die Patienten ihre Termine nicht wahrnehmen, Termine vergessen, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht absagen. Praxisinhaber und deren Mitarbeiter haben kaum Chancen, diese Ausfalltermine neu, an andere Patienten, zu vergeben.
Die Berechnung von sog. Ausfallgebühren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611 und 615 BGB) ziemlich eindeutig geregelt: Wer eine durch einen Dienstvertrag (darum handelt es sich bei einem Behandlungsvertrag) vereinbarte Leistung nicht in Anspruch nimmt, muss die durch die Nicht-Inanspruchnahme entstandenen Kosten des Leistungserbringers bezahlen. Bei einem Streit muss die Praxis zum einen nachweisen, dass der Termin vereinbart gewesen ist und zum anderen, dass sie die in Folge des Nichterscheinens des Patienten verlorene Arbeitszeit nicht
sinnvoll anders hat nutzen können. Die Rechtsprechung zum sog. Ausfallhonorar ist leider noch nicht von einem Grund
satzurteil geprägt, sondern eher von verschiedenen Amts- und Landgerichtsurteilen. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung liegt nicht unbedingt an den verschiedenen Auffassungen der Gerichte, sondern vor allem daran, dass die Sachverhalte sowie die vereinbarten Vertragsklauseln immer unterschiedlich sind – es besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Ein positives Urteil zum Honorarausfall bei verspäteter Terminabsage erging durch das Amtsgericht
Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen 4 C 40/08); dieses kann gerne bei der DVE-Geschäftsstelle angefordert werden. Der Sachverhalt ist durchaus vergleichbar; argumentiert hat das Gericht vor allem damit, dass es sich um eine Bestellpraxis handelt. In der täglichen Praxis sind drei Fälle zu unterscheiden:

1. Der Patient kommt ohne Absage nicht
In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch, obwohl von der Praxis keine therapeutische Leistung erbracht worden ist. Der Praxisinhaber muss sich allerdings die „ersparten Aufwendungen“ (z. B. verbrauchbare Materialien wie Ton) anrechnen lassen sowie das, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt (z. B. Behandlung eines anderen Patienten). Sagt der Patient nicht ab, stellt sich diese Frage in der Regel nicht: Da es sich um individuell vereinbarte Einzeltherapie-Termine handelt, kann der Nachweis, dass die verlorene Zeit nicht anders nutzbar war, leicht geführt werden.

2. Der Patient sagt kurzfristig ab
Auch in diesem Fall besteht grundsätzlich der Vergütungsanspruch - die Praxis muss aber die Terminlücke füllen. Je nach Größe und Struktur der Praxis wird kurzfristig auch ein anderer Patient behandelt werden können oder eben nicht.

3. Der Patient sagt rechtzeitig ab und ein neuer Termin wird vereinbart
In diesem Fall besteht für den abgesagten Termin kein Vergütungsanspruch. Der ursprünglich vereinbart Termin wurde einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen ersetzt.

Wichtige Hinweise:

Oftmals lassen sich die Probleme schon viel früher lösen. Sobald ein Patient einen Termin ohne Absage nicht wahrnimmt, sollten Sie ihn sofort anrufen und sich nach seinem Befinden erkundigen. In der Regel entschuldigt sich der Patient und gelobt Besserung. Zum Abschluss des Gesprächs wird er an den nächsten Termin erinnert, der vom Patienten bestätigt wird. So können Sie zum einen auch ohne schlechtes Gewissen wenigstens den zweiten ausgefallenen Termin berechnen und zum anderen feststellen, ob der Patient weiterhin an der Fortsetzung der Therapie interessiert ist.

Weisen Sie Ihre Patienten durch eine Klausel im Aufnahmebogen und auch durch Aushänge darauf hin, dass Termine rechtzeitig abzusagen sind und ansonsten eine Ausfallgebühr fällig wird. Klären Sie unbedingt auch Hausbesuchspatienten darüber auf. Schwieriger ist die Situation in Einrichtungen, häufig denkt das Pflegepersonal
nicht daran, den Termin abzusagen. Sorgen Sie daher dafür, dass die Termine und der Kontakt zur Praxis so bekannt wie möglich sind und hinterlegen Sie Visitenkarten; lassen Sie sich ggf. auch den Termin kurz vorher bestätigen.

Sollten Sie mit bestimmten Patienten immer wieder Schwierigkeiten haben, müssen Sie die vereinbarten Termine dokumentieren, um ggf. einen Nachweis zu haben. Sie können z.B. Terminzettel mitgeben und davon eine Kopie aufbewahren; in Einzelfällen kann es auch anzeigt sein, die vereinbarten Termine vom Patienten unterschreiben zu lassen. Einige Verwaltungssoftware-Lieferanten für Praxen bieten auch eine Terminverwaltung inkl. Terminblättern zum Ausdrucken an, fragen Sie hier bei Interesse einfach nach.

Manche Praxen scheinen dieses Problem so zu lösen, dass sie sich ausgefallene Termine vom Patienten nterschreiben lassen. Dabei handelt es sich um ein rechtswidriges Verhalten. Der Rechtsverstoß ergibt sich in erster Linie aus unseren Verträgen und dem Sozialgesetzbuch, nach dem Sie nur tatsächlich durchgeführte Behandlungen mit den Krankenkassen abrechnen können. In keinem Fall handelt es sich jedoch um eine Bagatelle, so dass wir eindringlich dazu auffordern, diese Verfahrensweise zu unterlassen.
Und:
Durch dieses Vorgehen werten die Praxen ihre eigene Leistung ab. Sie vermitteln dadurch dem Patienten:
"Wichtig ist nur die Unterschrift – da ist mir gleichgültig, ob Sie kommen oder nicht.“

Behandlungsausfälle können auch nicht zu Lasten der Mitarbeiter, in Form von Minuseinheiten oder ähnliches, erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverträgen mit Provisionsanteilen. Diese sogenannte Abwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer ist rechtlich nicht möglich. Der Arbeitgeber ist auch in diesem Fall dafür verantwortlich, dem Arbeitnehmer Arbeit zur Verfügung zu stellen, er kann natürlich in dieser Zeit des Ausfalls auch andere Tätigkeiten verlangen.

Viele Niedergelassene scheuen die Ausfallgebühr. Dies liegt vor allem daran, dass das Thema falsch aufgefasst wird
und die Gebühr als eine Form von Bestrafung gedeutet wird. Aussagen wie „Der Patient kann doch nichts dafür, er ist doch krank gewesen.“ machen dies deutlich. Damit bekommt die Ausfallgebühr eine moralische Dimension. Aber darum
geht es nicht – es geht um die neutrale Frage: Wer muss die entstandenen Kosten tragen? Das ist ganz klar eine wirtschaftliche Angelegenheit, und derjenige, der in Verzug gekommen ist, muss auch die Kosten tragen.

MfG falladar
29. November 2014 21:23 # 10
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... wenn du deine Arbeitskraft und -zeit in dem geforderten Maße bereitstellst und der Patient, aus welchem Grund auch immer, die Behandlung vorzeitig abbricht, kann eine Unterschrift erfolgen. Da der Abbruchsgrund der einzelnen Behandlung nicht an die KK weiter gegeben werden darf (Schweigepflicht), kann ohne Einwilligung des Patienten keine Auskunft an den Kostenträger erteilt werden und der Grund nicht auf der Verordnung vermerkt werden. Wird dem Patienten während der Behandlung übel, geht sein Kreislauf in den Keller, bekommt er einen Notruf per Handy, ist er mit deiner Arbeit nicht zufrieden, usw. und bricht die Behandlung frühzeitig ab, kann er den Termin unterschreiben. Passiert dies dauernd - mehrmals pro Verordnung, würde ich die gesamte Behandlung in Frage stellen und die gesamte weitere Behandlung abbrechen.

Kann schreibe ich hier, weil ich hierzu keine einheitliche rechtliche Grundlage finden konnte. Im physio-Forum gibt es auch die Meinung, das ausgefallene Termine nicht dem Patienten, sondern dem Kostenträger in Rechnung gestellt werden sollten. Der Schreiber dieser Meinung vertritt dies als normales Vorgehen seiner Physiopraxis, steht damit aber ziehmlich allein dar.

MfG falladar
30. November 2014 11:02 # 11
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Beiträge: 518

Erstmal vielen Dank, falladar::thumbup::

Zitat / falladar hat geschrieben:
Viele Niedergelassene scheuen die Ausfallgebühr. Dies liegt vor allem daran, dass das Thema falsch aufgefasst wird und die Gebühr als eine Form von Bestrafung gedeutet wird. Aussagen wie „Der Patient kann doch nichts dafür, er ist doch krank gewesen.“ machen dies deutlich. Damit bekommt die Ausfallgebühr eine moralische Dimension. Aber darum geht es nicht – es geht um die neutrale Frage: Wer muss die entstandenen Kosten tragen? Das ist ganz klar eine wirtschaftliche Angelegenheit, und derjenige, der in Verzug gekommen ist, muss auch die Kosten tragen.


Stimmt, aber können wir die moralische Dimension aussparen, wenn wir bedenken, dass wir es mit Menschen...jetzt mal pathetisch...wie du und ich zu tun haben? Ich bin z. B. ein sehr verlässlicher Mensch und möchte nicht dafür "bestraft" werden, wenn mir mal was durchgeht, wobei: Verständnis hätte ich schon und würde die Ausfallgebühr zahlen.
Ich würde mir nur wünschen, dass der Leistungserbringer eine andere Lösung zur Kompensation findet...weil: Ich bin ja im Grunde sehr verlässlich...

Und klar, Wirtschaftlichkeit ist ein Thema...aber je nachdem, wie ich mit der Angelegenheit umgehe, werde ich auch beim Klienten abgespeichert...auch im Sinne einer Weiterempfehlung...

Lieben Gruß, ergotron



30. November 2014 12:36 # 12
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Geändert am 30.11.2014 12:39:00
Hallo!
habe vor ca 2 Jahren die Ausfallgebührenrechnung ohne Ausnahme eingeführt und ich muss sagen seitdem, halten sich die nicht rechtzeitig abgesagten Termine sehr in Grenzen, habe bisher auch noch niemand gehabt der deswegen nicht mehr zu uns zur Therapie kommt. Hatte auch noch keinen der nicht bezahlt hat. Bei Patienten die finanzielle Probleme habe, sage ich immer, bringen sie zu jedem Termin fünf Euro mit und das klappt einwandfrei.
Nur weil wir mit Menschen arbeiten müssen wir noch lange nicht das wirtschaftliche Riskio tragen, weil Patienten ihre Termien vergessen,, plötzlich krank werden oder einfach nur nicht rechtzeitig absagen.
Ich denke eine Klarheit (keine Ausnahmen) und Transparenz ist da asbolut wichtig und führt auch zu einem Umdenken der Patienten, sie sehen auch die finazielle Wertigkeit und übernehem auf einmal dann doch Verantwortung und sagen rechtzeitig ab oder verschieben ihre anderen Termine.

Einen schönen ersten Advent.

Grüße

Lusa
1. Dezember 2014 09:12 # 13
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Beiträge: 518

@lusa:
Ich kann dir im Grunde recht geben und es ist gut, dass du in deiner Praxis so eine klare Linie gefunden hast.

Wenn ich keine Ausfallgebühr berechne, dann auch nur bei Patienten, die ansonsten absolut verlässlich und kooperativ sind.
Ich arbeite viel mit Kindern, da passiert es manchmal, dass sie kurzfristig erkranken. Da stiehlt sich dann keiner aus der Verantwortung, es ist einfach so. Und wenn es sich um ansonsten "notorisch" verlässliche Leute handelt, dann berechne ich halt nicht. Auch wenn im Therapievertrag unterschrieben wurde, dass mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden sollte.

Dass mit der Eigenverantwortung ist eh´ so eine Sache, in unserem Gesundheitssystem wird vieles gefördert, aber bestimmt keine Eigenverantwortung.

Auch dir eine schöne Adventszeit.

Gruß, ergotron
1. Dezember 2014 17:24 # 14
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Hallo!
Hatte gerade heute folgenden Fall der wie ich finde uns alle zum Nachdenken und handeln anregen sollte.
Patient hat Schädelhirntrauma und muss sehr viele Termine absagen. Da ich nun wie bereits geschrieben das finanzielle Riskio nicht tragen will, dass meine Angestellte jeden zweiten Termin rumsitzt, gab es eine Ausfallgebührenrechnung. Nun meinte die Neurologin des Patienten, dass sie bei solchen Krankheitsbildern auch die nicht wahrgenommenen Termine von der Krankenkasse bezahlt bekommt und dass das bei den Therapieterminen jawohl auch der Fall sein müsste. Jetzt habe ich Patient gebeten doch bitte bei seiner Krankenkasse nachzufragen ob das der Fall ist. Antwort der Kranenkasse, ja bei den Ärzten wird der Termin übernommen nicht aber bei den Therapeuten, sie soll doch in eine Praxis gehen, die das nicht so handhabt wie wir, die keine Ausfallgebührenrechnungen berechnen::angry::
Wieso wird bitte bei den Ärzten solche nicht wahrgenommen Termine übernommen und bei uns nicht? Es gibt wohl einfach noch genug Praxen, die das mit dem finanziellen Riskio tragen wollen und das nutzen die Krankenkassen aus, wie man sieht.

Patient möchte nun die Praxis nicht wechseln, findet da ich ihm transparent gemacht habe, wieso das für mich einen finaziellen Ausfall bedeutet, das das nicht in Ordnung ist und will einen Anwalt nehmen um gegen das Verhalten der Krankenkasse vorzugehen. ::thumbup::
Wir sollten alle nicht immer alles mit uns machen lassen und nur weil wir in einem sozialen Beruf arbeiten nicht immer nur sozial denken sondern auch mal wirtschaftlich!

Grüße
Lusa

1. Dezember 2014 18:11 # 15
Registriert seit: 01.04.2014
Beiträge: 599

@lusa: Ich hoffe, die Berufsverbände lesen mit und denken bei der nächsten Verhandlungsrunde daran, was Ärzte von den Krankenkassen gezahlt bekommen!
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