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Anspruch / Änderungen von 2015 /87b

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17. November 2015 20:59 # 1
Registriert seit: 14.07.2013
Beiträge: 5

hallo, hab einen neuen job als Leitung des betreuungsbereich, meine Frage, gibt es gesetzliche Regelungen wie hoch der zeitliche Anspruch für einzelbetreuung ist? finde keine konkreten Richtlinien..
danke schonmal
8. Dezember 2015 21:14 # 2
Registriert seit: 14.11.2015
Beiträge: 6

Du musst als Ergotherapeuten lt. Krankenkassenempfehlung (wenn man es so nennen kann) den Bewohnern, die sich nicht mehr selbstständig beschäftigen oder an Aushängen über die Angebote der sozialen Betreuung informieren können, theoretisch 6 mal in der Woche ein Angebot für jeweils 15min unterbreiten. Dies gilt bei einer 40h Kraft. Der Schlüssel ist 1:60, heißt: 1 Ergotherapeut ist für 60 Bewohner/ Patienten zuständig.

Wenn du also noch viele "fitte" Bewohner hast und diese an deinen Gruppenstunden teilnehmen, hast du mehrere "Fliegen mit einer Klappe geschlagen" ::tongue::
8. Dezember 2015 22:40 # 3
Registriert seit: 20.05.2007
Bundesland: Schleswig-Holstein
Beiträge: 722

Hallo lisa19888,

laut Überschrift geht es um zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b Abs. 3 SGB XI?
Dann gilt: Stellenschlüssel 1:20, das heißt, du kannst anhand der Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft in eurem Haus abzüglich der "Aufgaben drumherum" (Teamsitzungen, Vor- und Nachbereitungen etc.) ausrechnen, wie viel Zeit pro Bewohner zur Verfügung steht.
ABER: "Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Anspruchsberechtigten, z.B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern."
Quelle: GKV-Spitzenverband

Es gibt also keine konkrete Vorgabe, wie viel Einzelbetreuung genau demjenigen zusteht.

Wenn es nicht um die §87b-Betreuung geht, wird es noch schwammiger. Hier ist der Personalschlüssel für den sozialen Dienst Ländersache und in den meisten Fällen gar nicht explizit geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es nur eine Quote "Beschäftigte : Pflegebedürftige", wobei "Beschäftigte" sich sowohl auf Pflege- als auch auf Betreuungskräfte (exkl. §87b-Kräfte!) etc. bezieht. Einen gesonderten Personalschlüssel für Mitarbeiter des sozialen Dienstes gibt es in den meisten Fällen nicht. Eine Ausnahme bildet z.B. Rheinland-Pfalz mit 1:50.

Gute Infos liefert diese Broschüre: Personalbemessung Verdi

Viele Grüße, Kinaa
Nicht alles, was Hand und Fuß hat, hat auch Herz und Hirn.
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