Hallo lisa19888, laut Überschrift geht es um zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b Abs. 3 SGB XI? Dann gilt: Stellenschlüssel 1:20, das heißt, du kannst anhand der Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft in eurem Haus abzüglich der "Aufgaben drumherum" (Teamsitzungen, Vor- und Nachbereitungen etc.) ausrechnen, wie viel Zeit pro Bewohner zur Verfügung steht. ABER: "Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Anspruchsberechtigten, z.B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern."Quelle: GKV-SpitzenverbandEs gibt also keine konkrete Vorgabe, wie viel Einzelbetreuung genau demjenigen zusteht. Wenn es nicht um die §87b-Betreuung geht, wird es noch schwammiger. Hier ist der Personalschlüssel für den sozialen Dienst Ländersache und in den meisten Fällen gar nicht explizit geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es nur eine Quote "Beschäftigte : Pflegebedürftige", wobei "Beschäftigte" sich sowohl auf Pflege- als auch auf Betreuungskräfte (exkl. §87b-Kräfte!) etc. bezieht. Einen gesonderten Personalschlüssel für Mitarbeiter des sozialen Dienstes gibt es in den meisten Fällen nicht. Eine Ausnahme bildet z.B. Rheinland-Pfalz mit 1:50. Gute Infos liefert diese Broschüre: Personalbemessung VerdiViele Grüße, Kinaa
Nicht alles, was Hand und Fuß hat, hat auch Herz und Hirn.
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