Anzeigen:
Sie sind hier: Forum >> Existenzgründung >> Zulassungspflicht bei externen Praxisräumen?

Diskussionsforum

Zulassungspflicht bei externen Praxisräumen?

Optionen:
12. Januar 2016 16:27 # 1
Registriert seit: 21.11.2006
Bundesland: Berlin
Beiträge: 28

Geändert am 12.01.2016 17:53:00
Hallo,

da ich bei ergoXchange immer gute Erfahrungen gemacht habe in den vergangenen Jahren und der fachliche Ausstausch mich immer weiter gebracht hat, versuche ich es heut erneut - mit der Hoffnung, dass mir jemand antworten kann.

1.) Besteht bei einer bereits existierenden Praxis eine Zulassungspflicht für noch zusätzlich externe angemietete Praxisräume ,die nicht unmittelbar in der Praxis sind?

2.) wenn ein freiberuflicher Ergotherapeut / freier Mitarbeiter sich ein Behandlungsraum anmietet um seine Patieten dort zu behandeln (statt in Form des Hausbesuches) und mit einer zugelassenen Praxis abrechnet, besteht dann eine ursprüngliche Zulassungspflicht für die angemietet Räume?

Frage 1. und 2. sind wahrscheinlich inhaltlich ähnlich, aber hierbei geht es nicht um die Fragestellung ob eine Zweigpraxis / Zweitpraxis zulassungspflichtig ist. Das dem so ist, ist mir klar :-).

Ich hoffe auf rege Antworten.
Vielen Dank schon mal im Vorraus.


13. Januar 2016 09:37 # 2
Registriert seit: 30.07.2001
Beiträge: 550

Ich antworte mal "aus dem Bauch heraus" und obwohl ich nicht mal in einer Praxis arbeite...
Zitat / ET-Bine hat geschrieben:

1.) Besteht bei einer bereits existierenden Praxis eine Zulassungspflicht für noch zusätzlich externe angemietete Praxisräume ,die nicht unmittelbar in der Praxis sind?

Meines Wissens nach muss die Behandlung in den zugelassenen Räumen stattfinden. Wäre dem nicht so, so wäre das gesamte Procedere mit Abnahme der Praxisräume doch Kokolores. Eine Praxis, welche die Mindestanforderungen gerade so erfüllt, könnte sich andernfalls ja auch beliebig mit nicht zulassungsfähigen, weit entfernten Räumen erweitern.

Zitat / Et-Bine hat geschrieben:
2.) wenn ein freiberuflicher Ergotherapeut / freier Mitarbeiter sich ein Behandlungsraum anmietet um seine Patieten dort zu behandeln (statt in Form des Hausbesuches) und mit einer zugelassenen Praxis abrechnet, besteht dann eine ursprüngliche Zulassungspflicht für die angemietet Räume?

Wird ein Hausbesuch verordnet muss auch ein Hausbesuch erbracht werden. Es ist auch nicht möglich einfach auf die Abrechnung des HB zu verzichten und so aus dem verordneten HB eine Praxisbehandlung zu machen und auf die HB-Pauschale zu verzichten. Noch weniger kann ein HB abgerechnet werden, wenn dieser gar nicht stattfindet.
13. Januar 2016 14:11 # 3
Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 1247

Hallo,
wenn eine Praxis im Haus nebenan, gleiches Treppenhaus, gleiche Etage, Räume dazumietet und der Vermieter ist nicht derselbe wie der, der Praxis, ist es eine neue Praxis. Da heißt vollständige Neuabnahme , das ist erlebte Praxis.
eas spricht nichts dagegen, einige Sachen für die Abnahme mal rüberzuräumen.

Gutgehn
Signaturen lesen ist Zeitverschwendung!
13. Januar 2016 14:16 # 4
Registriert seit: 21.11.2006
Bundesland: Berlin
Beiträge: 28

Geändert am 13.01.2016 14:16:00
Danke für Eure Antworten. Wo ist das genau geregelt? Wo kann ich dazu mehr lesen / Gesetzestext § ?
13. Januar 2016 15:12 # 5
Registriert seit: 30.07.2001
Beiträge: 550

Zitat / ET-Bine hat geschrieben:
Danke für Eure Antworten. Wo ist das genau geregelt? Wo kann ich dazu mehr lesen / Gesetzestext § ?

Kannst ja mal hier auf der website unter Link anfangen.
Optionen:

nach oben scrollen