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Leistungsbezogenes Gehalt erlaubt?

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14. Januar 2016 11:27 # 1
weltraumhippe
weltraumhippe
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3

Hallo,
ist es erlaubt, ausschließlich leistungsbezogenes Gehalt zu beziehen?
Was bekommt ihr pro Therapieeinheit und als Hausbesuchsgebühr?
Muss man ein Sockelgehalt verdienen?

Vielen Danak für Eure Antworten
14. Januar 2016 11:36 # 2
Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 926

Geändert am 14.01.2016 14:51:00
Antwort für Anstellungsverhältnis:
Solange alle gesetzlichen Bestimmungen der Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit / Kur / Reha, Urlaub und Feiertagen eingehalten werden, geht das schon. Ist für den Arbeitgeber aber eine Heidenrechnerei und wird deshalb i.d.R. vermieden. Das Konstrukt kommt oft auch unter Umgehung dieser gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Anwendung - da fällt ja dann auch keine Rechnerei für den AG an.
15. Januar 2016 13:07 # 3
chipchap
chipchap
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1334

Ein rein leistungsbezogenes Gehalt nach Einheiten ist im Angestelltenverhältnis nicht erlaubt.
Erlaubt ist ein sog. Kombi-Gehalt. Zum ausgehandelten Sockelbetrag (der für eine bestimmte
Arbeitszeit gilt) wird zusätzlich für jede weitere geleistete Einheit ein ausgehandelter Betrag
gezahlt.
Der Sockelbetrag muss so angelegt sein, daß der Mitarbeiter davon seine Existenz bestreiten kann.
16. Januar 2016 18:34 # 4
weltraumhippe
weltraumhippe
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3

Hmmm....
Zwei unterschiedliche Antworten.
Danke erstmal dafür!
Kann jemand die eine oder die andere Antwort belegen?
Gibt es Gesetze, Hinweise, o.ä.?
Ich wäre euch sehr dankbar!
Vlg Weltraumhippe
17. Januar 2016 13:33 # 5
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

leistungsbezogene Entgelte - Ausführliche Erklärung

arbeitsrechtlicher Begriff für Entgelte, bei denen wie beim Akkordlohn und Prämienlohn die Höhe des Arbeitsentgelts unmittelbar durch das von dem betreffenden Arbeitnehmer erzielte konkrete Arbeitsergebnis beeinflussbar sein muss (Leistungslohn). Nach § 87 I Nr. 11 BetrVG unterliegt die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbaren leistungsbezogene Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind nur solche mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbare leistungsbezogene Entgelte, bei denen eine „Leistung” des Arbeitnehmers, gleichgültig worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei denen sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemisst. Anteils-, Leistungs- und Abschlussprovisionen sind nicht leistungsbezogene Entgelte in diesem Sinn.

Autoren: - RA Dr. Joachim Wichert http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/58308/leistungsbezogene-entgelte-v6.html

Ein leistungsbezogenes Gehalt bedarf einem Grundgehalt für die Erreichung eines Grundzieles und einer Sondervereinbarung mit genauen Kennzahlen und Richtgrößen, die realitätsbezogen, einfach und transparent sein sollen, für leistungsorientierte oder auch qualitätsorientierte Zielsetzungen. Meißt sind leistungsbezogene Entgelte nur projektbezogen, da eine permanete, gleichbleibende Bereitstellung aller dafür notwendigen Resourcen durch den AG nicht immer und überall im notwendigen Maße möglich ist.

In unserem Beruf wäre u.a. ein Arbeitsertrag über z.B. 30 Std./Woche möglich, in dem außerdem eine Überstundenregelung mit monatlicher Auszahlung vereinbart wird. Das Problem, dass sich daraus ergibt: Der AN ist in Teilzeit angestellt und erhält monatlich für seine Arbeit ein Vollzeitgehalt (da er ja stundenmäßig auch Vollzeit beschäftigt wird) und hat damit nach dem "Gewohnheitsrecht" Anspruch auf eine Vollzeitstelle und muß dementsprechend im Urlaubs- und Krankheitsfall auch nach diesem Anspruch bezahlt werden. Sollte sich das Auftragsvolumen deutlich reduzieren, kann er ggf. den Anspruch auf Vollbeschäftigung gegenüber den AG gerichtlich durchsetzen oder das fehlende Gehalt nachfordern. Dieses Vorgehen nennt man z.B. betriebliche Übung.

Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.

Häufiger kommt bei geringfügigen Beschäftigungen ein leistungsabhängiges Gehalt zum Einsatz, bei dem nur erfolgte Therapieeinheiten oder Arbeitsstunden bezahlt werden. Dies dient dann aber weniger der Motivation/Leistungssteigerung der MA, sondern dem flexiblen Einsatz von MA-Resourcen durch den AG.
Ein grundsätzliches leistungsbezogenes Gehalt ohne (Sockel-) Grundgehalt, dass für MA und AG gleichermaßen Vorteile bringt, gibt es nicht. Je nach Auftragslage und verschiebt sich das unternehmerische Risiko deutlich zu ungunsten des AN. Ob dies rechtens ist, wurde hier schon des öfteren diskutiert.

Wie kompliziert die Materie ist zeigt sich u.a. hier:

http://www.boeckler.de/pdf_fof/S-2006-839-2-1.pdf

Ohne einen Fachanwalt für Arbeitsrecht würde ich persönlich keinen derartigen Arbeitsvertrag unterschreiben oder diese meinen MA anbieten.

MfG falladar

17. Januar 2016 17:38 # 6
weltraumhippe
weltraumhippe
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3

Vielen dank für deine Antwort! ::thumbup::
Mfg Weltraumhippe
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