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Gewerbesteuerpflichtig

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25. Januar 2017 10:41 # 1
Registriert seit: 08.04.2008
Beiträge: 6

Hallo, hat jemand Erfahrung mit dem Thema Gewerbesteuerpflichtig? Wir stecken wegen einer Betriebsprüfung gerade fest, da angeblich unsere Zweitpraxis gewerbesteuerpflichtig ist. Mein Steuerberater hat mir dazu noch nie was gesagt und auch den Jahresabschluss dementsprechend nicht beantragt. Es gibt wohl ein Urteil dazu, dass haben wir vorgelegt bekommen, weil angeblich wir ja nicht in zwei Praxen auf einmal arbeiten können und dort natürlich ein fachlicher Leiter eingesetzt ist. Hat da jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir mal seine Infos dazu schicken.
Grüße
25. Januar 2017 14:02 # 2
Registriert seit: 16.10.2007
Beiträge: 318

ich kenne es nur, wenn man Logopäden oder Physios anstellt, das es dann zur Gewerbesteuerpflicht kommt. Genaueres musst dann doch mit deinem Steuerberater besprechen.
25. Januar 2017 15:49 # 3
Registriert seit: 26.01.2008
Beiträge: 36

Hallo.

Ja, für Deine Zweitpraxis besteht prinzipiell Gewerbesteuerpflicht. Ist anscheinend nur wenigen Praxisinhabern bekannt und wird dementsprechend wohl auch nicht so häufig ans Finanzamt abgeführt. In wie weit sich das jetzt bei der Betriebsprüfung auswirkt kann ich Dir leider nicht sagen. Aber das solltest Du eh mit Deinem Steuerberater besprechen.

Gruß Dipl.-Ergo
25. Januar 2017 17:30 # 4
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... es besteht keine prinzipielle Gewerbesteuerpflicht bei Zweit- oder Drittpraxen. Wenn der Freiberuflerstatus verloren geht, gilt das dann auch immer für das gesamte Unternehmen - also alle Praxisstandorte. Einzelne Unternehmensteile werden nicht unterschiedlich besteuert. Der steuerliche Unterschied zwischen einem Gewerbeunternehmen und einer freiberuflichen Tätigkeit ist nicht sehr groß und liegt jährlich unter einem monatlichen Vollzeitmitarbeitergehalt.

So lange in allen Unternehmensteilen alle Mitarbeiter im eigentlichen Hauptgeschäft tätig sind und keine übermäßigen zusätzlichen Einkunftsquellen (Kurse, Verkauf von Therapiematerialien, Selbstzahlerangebote/IGEL-Leistungen, ...) bestehen, kann der Freiberuflerstatus weiter bestehen bleiben. Das funktioniert bei tausenden Praxen in ganz Deutschland.

Nach bisher 3 Steuerprüfungen und insgesamt 3 Praxisstandorten habe ich bisher meinen Freiberuflerstatus nicht verloren. In unserem Ort und im Umland von Berlin haben wir auch noch viele andere Freiberufler mit einer Zweit- oder Drittpraxis die auch nach einer meißt über 10-jähriger Unternehmertätigkeit ihren steuerlichen Status nicht verloren haben.

Im Prinzip ist alles möglich. Es kommt nur auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen an. Hier hilft ein, auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater eher weiter, als ein billiger "Wald- und Wiesensteuerberater".

@ergosky
Macht ihr die Betriebsprüfung in euren Praxisräumen ohne euren Steuerberater? Meine Unterlagen gehen bei einer Betriebsprüfung immer an den Steuerberater und die Betriebsprüfung findet immer bei diesem vor Ort statt. Ich bekomme dann nur noch die abschließende Auswertung und hab mit dem Betriebsprüfer des Finanzamtes (oder auch der Berufsgenossenschaft) keinen persönlichen Kontakt. Wozu auch? Mein Steuerberater haftet für seine Fehler und ich muß mich auf seine korrekte Arbeitsweise verlassen können. Ich hafte nur für meine falschen Angaben Ihm gegenüber - hab ich keine Falschangaben und Unterschlagungen gemacht, bin ich raus.

MfG falladar
25. Januar 2017 20:16 # 5
Registriert seit: 08.04.2008
Beiträge: 6

Wir haben die Betriebsprüfung mit Steuerberater gemacht. Leider haben wir eine Prüferin, die es sehr genau nimmt und sich auf ein Urteil des BGH bezieht. Ich hab das Urteil gelesen und es steht wirklich drin, dass wenn eine zweite Betriebsstätte mit einem fachl. Leiter betrieben wir man gewerbesteuerpflichtig wird.
Mein Steuerberater macht mir da auch wenig Hoffnung, dass es anders gesehen wird. Aber es ist interessant, dass dies wohl in Berlin anders läuft. Wir sind hier in Bayern und da ticken auch die Uhren wohl etwas anders::smile::
25. Januar 2017 21:11 # 6
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... es gibt in Deutschland keine Grundsatzurteile auf die man sich beziehen kann. Man kann sich nur auf Gesetze berufen und jeder Richter urteilt mitunter anders/legt diese anders aus. Ihr könnt es ja darauf ankommen lassen und gegen den Bescheid Einspruch erheben. Die Differenz zur Gewerbesteuer dürfte auch nicht so hoch ausfallen. Das kann dein Steuerberater relativ schnell berechnen.

Lest euch das Urteil genau durch, ob die Voraussetzungen die dieses Urteil begründen, auch auf euch zutreffen. Treffen diese nicht auf euch zu, ist dieses Urteil für euch nichts wert. Ohne fachanwaltliche Beratung solltet ihr nichts zustimmen.

Meine Vorgehensweise wäre in diesem Fall:
- Nichts einfach so akzeptieren und unterschreiben.
- Ein Vorgespräch mit einem Fachanwalt für Steuerrecht führen.
- Abschließende schriftliche Stellungnahme des Finanzamtes abwarten und ggf. in Widerspruch gehen.
- Mit der schriftlichen Stellungnahme des Finanzamtes das weitere (korrekte) Vorgehen mit dem Fachanwalt besprechen.

Auch eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes ist nicht unfehlbar und kann sich irren.

MfG falladar
26. Januar 2017 20:51 # 7
Registriert seit: 08.04.2008
Beiträge: 6

Danke Dir falladar für die Info. Werde Deinen Rat befolgen :)
Hier noch das Urteil zum Nachlesen, wenn es Dich/Euch interessiert
BFH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IV R 11/95
Grüße Ergosky
27. Januar 2017 08:40 # 8
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... der Stolperstein liegt in der Art der Unternehmensführung. Wenn ich jeden Praxisstandort wie eine eigene Firma/ein eigenes Unternehmen führe, ist die Entscheidung nachzuvollziehen. Die organisatorischen Abgrenzungen zwischen den einzelnen Standorten sind zu groß.

MfG falladar
5. März 2017 00:30 # 9
Registriert seit: 07.07.2006
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 21

Hallo ihr alle,
Ich habe auch eine Zweigstelle.
Ich wurde von meinem Steuerberater bereits bei der Planung darüber aufgeklärt, dass diese Möglichkeit besteht.
Wenn Du zwei Praxen hast musst du gewährleisten, dass Du alle Patienten kennst und Diene Mitarbeiter in deinem Sinne arbeiten und du alles individuell absprichst. Im besten Fall jeden Patienten einmal selber behandelt hast. Das ist aber ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl fast unmöglich und dann wird man Gewerbesteuerpflichtig.
Die finanzielle Mehrbelastung ist nicht das größte Problem. Es greifen dann auch andere Bestimmungen für die Buchführung und andere Richtlinien.
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