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2. ICD 10 Schlüssel

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20. Februar 2017 17:03 # 1
Registriert seit: 25.09.2002
Beiträge: 99

Hallo,

Ein Arztpraxis hat heute bei mir nachgefragt welchen 2. ICD-10 Schlüssel sie auf die Verordnung schreiben sollen (ansonsten sei sie nicht gültig). Es handelt sich um eine Pat. mit Ataxie.
Kann mir jemand helfen.
Danke vorab :)
20. Februar 2017 17:44 # 2
Registriert seit: 03.01.2011
Beiträge: 382

(12) ICD-10-Code

Hier ist vom verordnenden Arzt der therapierelevante endstellige ICD-10-Code einzutragen.

Die Angabe eines weiteren ICD-10-Codes ist nur dann vorgesehen, wenn dieser gemäß der Diagnoseliste 2017 der KBV abgebildet wird. Das Ausfüllen des 2. ICD-10-Code Feldes ist immer fakultativ. Ziel dieser Regelung ist es, spezielle Indikationen mit „Besonderen Verordnungsbedarf“ (bisher Praxisbesonderheit) gleich auf dem Verordnungsvordruck erkennbar zu machen, da diese Verordnungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen herausgerechnet werden.
20. Februar 2017 19:51 # 3
Registriert seit: 19.10.2010
Beiträge: 110

Um nochmal die Frage von Weiki aufzugreifen: WELCHER ICD 10 Code muss denn nun im 2. Feld stehen?

Nehmen wir mal den Fall an, ein Pat. hat EINE Diagnose. Dann muss (gesetzt den Fall, die Diagnose gehört nicht zum besonderen Verordnungsbedarf) das 2. Feld leer bleiben?
Gehört die Diagnose aber zu den besonderen Verordnungsbedarfen, steht im 2. Feld einfach nochmal derselbe Code?

Isr das korrekt?
22. Februar 2017 07:38 # 4
Registriert seit: 19.10.2010
Beiträge: 110

Weiss es jemand?
22. Februar 2017 09:09 # 5
Registriert seit: 31.08.2007
Beiträge: 518

Geändert am 22.02.2017 09:10:00
Auszug aus einem aktuellen Merkblatt des DVE:

"Der zweite ICD-10-Kode ist im neuen Jahr notwendig geworden, da in der Liste der Besonderen Verordnungsbedarfe (früher „Praxisbesonderheiten“) in bestimmten Fällen die Angabe eines zweiten ICD-10 Kodes vorgesehen ist, für die Ergotherapie bei Spondylosen, Bandscheibenschäden, Luxationen, Gelenksimplantaten und Extremitätenverlust nach chir. Eingriff. Alle übrigen bisher bereits geltenden Richtlinien zum Ausfüllen der Verordnungen ändern sich ab
2017 nicht!"

Gruß, ergotron
24. Februar 2017 17:18 # 6
Registriert seit: 12.07.2008
Beiträge: 1

Hallo,
im neuen Heilmittelkatalog sind die Diagnosen, die eines 2. ICD10 Schlüsseleintrages bedürfen besonders gekennzeichnet. Es steht i. V. m. , d.h. in Verbindung mit dabei und die einzutragende zweite Diagnose ist als ICD10- Schlüssel dort angegeben. Nur bei diesen Diagnosen muss das 2. ICD10 Feld ausgefüllt werden. Alle anderen Diagnosen brauchen das nicht, möchte der Arzt allerdings fakultativ eine 2. Diagnose eintragen so kann er das, hat aber keine Auswirkung!

LG
Sabine
2. März 2017 14:45 # 7
Registriert seit: 22.08.2011
Beiträge: 35

Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Steht den dieser Strich hinter der Null für folgende Stellen? Also wäre dann M06.09 auch eine Praxisbesonderheit?
M06.0-
Tanbi
2. März 2017 17:00 # 8
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

@Tanbi

... M06.0 und nichts weiter. Der Strich grenzt diesen ICD10-Code eindeutig ab, da es auch M06.00 gibt.

M06.0- => Seronegative chronische Polyarthritis
M06.00 => Seronegative chronische Polyarthritis: Mehrere Lokalisationen

MfG falladar
3. März 2017 15:09 # 9
Registriert seit: 22.08.2011
Beiträge: 35

@ falladar


Dankeschön.::thumbup::
Tanbi
6. März 2017 08:40 # 10
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 127

Hallo,
auch ich hätte eine Frage zum ICD 10. Ich habe eine Verordnung vorliegen mit Diagnose G81.9 Hemiparese ... Gilt als Diagnose des besonderen Verodnungsbedarfs. Der Art hat nur diesen Code in Feld 1 geschrieben. Ist dies so ok?
mfg
6. März 2017 08:55 # 11
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Geändert am 06.03.2017 08:55:00
... kann er so machen. Du könntest ihn aber auch über die neuen Regelungen (und die Vorteile für ihn als Arzt) aufklären.

MfG falladar
6. März 2017 16:41 # 12
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 127

@falladar: danke dir für deine Antwort..... gilt der besondere Verordnungsbedarf, und somit die "Befreiuung" aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur, wenn es im zweiten ICD -Feld steht?
mfg
6. März 2017 19:24 # 13
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... laut den Unterlagen vom DVE reicht, je nach Diagnose, auch ein ICD-10-Code aus. Es spielt keine Rolle ob die Codierung im ersten oder zweiten Feld steht. Bei einigen Diagnosen, nicht bei Allen, ist ein zweiter ICD-10-Code notwendig.

Ein BVB (Besonderer Verordnungsbedarf) liegt nicht bei G81.9 vor. Hier kann ein LHM langfristiger Heilmittelbedarf beantragt werden, der eine extrabudgetäre Anerkennung erhalten kann. Zu einen BVB gehören/führen G81.0 und G81.1 bei EN1/EN2, laut der Diagnoseliste des DVE.
MfG falladar

PS: Es gab heute Gratis-Post für PI-Mitglieder vom DVE bezüglich der neuen Ergotherapieverordnungen. Das infomaterial kann man aber auch über den DVE-Shop als Nichtmitglied bestellen. (Broschüre "Wege zur extrabudgetären Verordnung" Best.-Nr. PR06)

7. März 2017 13:26 # 14
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 127

@falladar: Vielen Dank für deine Info. Ich meinte die G81.0 bzw. G81.1 hatte mich vertan.
Ich dachte, die Diagnosen mit besonderem Verordnungsbedarf benötigen keinen Antrag auf extrabudgetäre Anerkennung. Ich bin bisher nicht beim DVE (vielleicht muss ich dies ändern...) ich habe mir aktuell über die Aok die Infos für die Heilmittelerbringer ausgedruckt, also die Diagnoselisten für besonderen VB und für langfristigen VB, Heilmittelrichtlinien..
aber hier finde ich keine Regelung zu dem besonderen VB......wo kann ich dies nachlesen?

lg
7. März 2017 13:42 # 15
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... sie benötigen auch keinen extra Antrag bzw. Genehmigung auf extrabudgetäre Anerkennung.

Durch die Übermittlung vom Leistungserbringer an die KK gibt es eine extrabudgetäre Anerkennung nach §§ 84 Abs. 8, 106b Abs. 2 SGB V im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

MfG falladar
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