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Diskussionsforum

VDEK-Vertrag / AOK Niedersachen- fehlende Leitsymptomatik ? Verjährungsfristen ?

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19. Juli 2017 10:36 # 1
Registriert seit: 16.07.2014
Beiträge: 62

Geändert am 19.07.2017 11:20:00
Hallo,

wir erhalten ständig Verordnungen die keine Leitsymptomatik erhalten. Rücksprachen mit den Ärzten bringen nichts.

Im Vertrag der VDEK steht folgendes :

Auszug aus dem Vertrag:

Fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Leitsymptomatik können mit ärztlichem Einvernehmen geändert werden. Die Ergänzung bzw. Änderung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck mit Angabe des Handzeichens und Datums auf der Rückseite zu dokumentieren.


- Kann die Leitsymptomatik auf der Vorderseite im entsprechenden Feld ergänzt werden ? + Unterschrift und Datum auf der Rückseite im Feld ,, Begründung ´´

- Oder muss die ergänzende Leitsymptomatik + Datum + Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung im Feld ,, Begründung ´´ eingetragen werden ?


Verjährungsfristen VDEK / AOK Niedersachsen-Vertrag : [b][/b]

Heißt das nun, die Krankenkassen sowie Heilmittelerbringer haben nach Rechnungstellung an die KK, nur 6 Monate Zeit eine Verordnung zu beanstanden ? Somit würden sich die gesetz. Verjährungsfristen BGB deutlich verkürzen und uns die Angst vor Absetzungen deutlich erleichtern.

Auszug Rahmenvertrag VDEK:
Fehlerhafte Abrechnungen sowie formelle Beanstandungen und durch Nicht Beachtung
der Heilmittel-Richtlinie begründete Abrechnungsfehler müssen innerhalb
von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht bei Vertragsverstößen, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
hervorrufen, bei einem Fehlverhalten i.S. des § 197a SGB V und bei unerlaubten
Handlungen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das Recht zur
Aufrechnung von Forderungen bleibt unberührt.


Über eine kurze Rückmeldung bedanke ich mich::smile::.
19. Juli 2017 12:02 # 2
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... Änderungen/Korrekturen durch Therapeuten (mit und ohne notwendige Rücksprache mit dem beh. Arzt) erfolgen auf der Verordnungsrückseite.

... es gelten für uns die jeweiligen Verjährungsfristen aus den aktuellen Rahmenverträgen

MfG falladar
21. Juli 2017 22:15 # 3
Registriert seit: 16.07.2014
Beiträge: 62

Geändert am 21.07.2017 22:37:00
Hallo,

heißt ich trage z.B. die ergänzende Leitsymptomatik in das Feld,, Begründung ´´ ein ? Da reicht der Platz nicht, kann ein Anhang beigefügt werden ?

Im Rahmenvertrag des VDEK steht drin, ......z.B. Erst-Folge oder Außerhalb des Regelfalls ebenso bei der Leitsymptomatik

Fehlt die Angabe auf der Verordnung oder ist diese für
den Heilmittelerbringer erkennbar falsch, korrigiert er diesen
Fehler auf der Vorderseite der Verordnung und informiert
hierüber den verordnenden Arzt. Die Änderung ist
vom Heilmittelerbringer auf der Verordnung mit Handzeichen
und Datum zu dokumentieren.


Verjährungsfristen VDEK

Mir ist klar, dass die Verjährungsfristen aus den aktuellen Rahmenverträgen gelten.Die Frage für mich war, ob ich den oben genannten Auszug aus dem Rahmenvertrag richtig verstanden habe .

Krankenkasse sowie Heilmittelerbringer haben 6 Monate Zeit unkorrekte, falsche Verordnungen abzusetzen, danach sind Sie verjährt ? Vertrag VDEK

Danke ::smile::
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