Geändert am 19.07.2017 11:20:00
Hallo,
wir erhalten ständig Verordnungen die keine Leitsymptomatik erhalten. Rücksprachen mit den Ärzten bringen nichts.
Im Vertrag der VDEK steht folgendes :
Auszug aus dem Vertrag:Fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Leitsymptomatik können mit ärztlichem Einvernehmen geändert werden. Die Ergänzung bzw. Änderung ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck mit Angabe des Handzeichens und Datums auf der Rückseite zu dokumentieren.
- Kann die Leitsymptomatik auf der Vorderseite im entsprechenden Feld ergänzt werden ? + Unterschrift und Datum auf der Rückseite im Feld ,, Begründung ´´
- Oder muss die ergänzende Leitsymptomatik + Datum + Unterschrift auf der Rückseite der Verordnung im Feld ,, Begründung ´´ eingetragen werden ?
Verjährungsfristen VDEK / AOK Niedersachsen-Vertrag : [b][/b]
Heißt das nun, die Krankenkassen sowie Heilmittelerbringer haben nach Rechnungstellung an die KK, nur 6 Monate Zeit eine Verordnung zu beanstanden ? Somit würden sich die gesetz. Verjährungsfristen BGB deutlich verkürzen und uns die Angst vor Absetzungen deutlich erleichtern.
Auszug Rahmenvertrag VDEK:Fehlerhafte Abrechnungen sowie formelle Beanstandungen und durch Nicht Beachtung
der Heilmittel-Richtlinie begründete Abrechnungsfehler müssen innerhalb
von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht bei Vertragsverstößen, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
hervorrufen, bei einem Fehlverhalten i.S. des § 197a SGB V und bei unerlaubten
Handlungen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Das Recht zur
Aufrechnung von Forderungen bleibt unberührt.
Über eine kurze Rückmeldung bedanke ich mich
.