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Fortbildungsverpflichtung

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8. Februar 2018 22:00 # 1
Registriert seit: 08.02.2018
Beiträge: 6

Mich würde einmal interessieren, wer auf die Idee gekommen ist die Fortbildungsverpflichtung für Praxisinhaber und fachl. Leiter in die Rahmenverträge einzufügen.
Dies bedeutet doch für diese Personengruppe eine nicht unerhebliche Summe die sie da verpflichtet wird jährlich einzusetzen. Kann man das einfordern ohne entsprechende finanzielle Unterstützung anzubieten?
Wer profitiert eigentlich von dieser Regelung??
Ich habe nichts dagegen, dass sich Praxisinhaber und auch alle anderen regelmäßig weiterbilden und bemüht sind, sich fachlich auf dem neuesten Stand zu halten. Aber dies kann ja auch über Lektüre und kollegialen Austausch stattfinden. Warum also dieser Passus im Vertrag, der ja sehr genaue Vorschriften macht und sogar Sanktionen bei Nichtbeachtung androht. Das halte ich juristisch für sehr fragwürdig.
Hat schon einmal jemand erlebt, dass die KK tatsächlich einen Nachweis einfordert?

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.
9. Februar 2018 14:53 # 2
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 127

Hallo,
ich kann dir nicht sagen, wer die Fortbildungspflicht in den Rahmenvertrag mit aufgenommen hat. Ich kenne auch niemanden der kontrolliert wurde. Ich gebe dir recht, es ist wichtig sich fortzubilden. In welcher Weise dies geschieht, sollte jedem selber überlassen sein. Im Laufe mehrerer Berufsjahre kommen natürlich einige Fortbildungen zusammen und irendwann steht man wirklich vor der Entscheidung, welche Fortbildung einen weiterbringt. (soll jetzt nicht überheblich klingen) Ausser man würde die Fachrichtung wechseln....
Im Vertrag steht eine 4jährige Betrachtungszeitraum. Bei Nichterfüllung steht eine Nachfrist von 12 Monaten an, um nicht erreichte Punkte nachzuholen.

Ich bin neugierig, wie die Erfahrung in anderen Praxen ist....::smile::
lg
9. Februar 2018 23:29 # 3
Registriert seit: 08.02.2018
Beiträge: 6

Ja, was in dem Vertrag steht habe ich natürlich auch gelesen. Aber ich frage mich wer dahinter steht. Wer profitiert denn von dieser Fortbildungsverpflichtung. Das sind ja nicht die Krankenkassen. Wer profitiert, das sind die Anbieter und das macht mich nachdenklich, denn wer sind die Anbieter???
Das ist doch mittlerweile eine richtige Lobby. Mittlerweile gibt es zig Fortbildungen im Modulsystem und man kann Zertifikate erwerben und gibt nebenbei richtig viel Geld aus! Und wer veranstaltet das Ganze?
Das sind doch oft Kollegen. Warum verhält sich unsere eigene Berufsgruppe so unkollegial?
Daher noch einmal meine Frage: Wer hat sich da mit den Krankenkassen zusammengesetzt und diesen Passus in den Vertrag aufnehmen lassen?

Wir sollten kritischer werden.

Schönes Wochenende
Mill

10. Februar 2018 11:23 # 4
Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 655

So, wie ich den Vertragstext verstehe, gibt es kein offizielles Akkreditierungsverfahren für Fortbildungen. Das heißt: Ergotherapeuten können sich gegenseitig Fortbildungen geben. Regelmäßig in netter Runde zusammenfinden, sich austauschen, zu interessanten Themen referieren und sich gegenseitig die Fortbildungspunkte bestätigen.

Wir benötigen 15 Fortbildungspunkte jährlich. Ein Punkt entspricht 45 Minuten Unterrichtszeit. Einmal im Monat eine gemeinsame Fobi á 2 Unterrichtstunden veranstalten ergibt 24 Fortbildungspunkte im Jahr. Und Kosten entstehen nur für Getränke und Knabberkram.

Ich glaube nicht, dass eine Lobby von Fortbildungsveranstaltern hinter dem Rahmenvertrag steckt. Ich glaube eher, da haben sich mal wieder realitätsferne Bürokraten zusammengesetzt und gedacht, sie würden was überschlaues aushecken. Das Thema Qualitätssicherung ruft (bei aller Berechtigung) auch viele Theoretiker auf den Plan, die eher Ahnung von Formularen als vom Praxisalltag haben. So läuft es ja auch in der Politik.

Ich denke, wie oben beschrieben, könnten wir uns auch selber gegenseitig helfen und davon profitieren.

Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
10. Februar 2018 22:14 # 5
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

oo@Mill
wozu alte Kamelle aufwärmen? Wen interssiert es ob dies die Idee von Lischen Müller von der AOK war oder Karl-Heinz von Pusemuckel.

Die Fortbildungsregelung besteht nun einmal und gilt für FL und PI in der Position des FL. Für die angestellten MA gilt bisher nur eine regelmäßige Fortbildungsempfehlung.

Wem kommt es zugute? Dir, deinen MA und Patienten!!! Aber ich glaube, das wolltest du eigentlich gar nicht wissen/lesen.

Die Regelungen sind öffentlich und jedermann zugänglich. Jeder kann also, bevor er eine Position als FL einer GKV-zugelassenen Praxis übernimmt, vorab enscheiden ob er sich den bestehenden Regelungen unterwerfen möchte, oder nicht. Hinterher mosern bringt nichts, es wird ja keiner auf diesen Posten gezwungen. (Du beschwerst dich ja auch nicht, dass du zum Auto fahren einen Führerschein benötigst und dein Auto alle 2 Jahre zum TÜV muß.)

@KW
Es gibt klare Regelungen für welche Fobis es Fortbildungspunkte gibt.

Rahmenempfehlung

Anlage 4 vom 25. September 2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs.
1 SGB V

Fortbildung im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)
1. Ziel
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.

Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.

2. Zielgruppe
Die Fortbildungspflicht richtet sich an den Zugelassenen/fachlichen Leiter (nachfolgend Zugelassener genannt).

3. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung
Es wird ein Punktesystem eingeführt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP in vier Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich.

4. Betrachtungszeitraum
Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zugelassenen/ fachlichen Leiter. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01. Januar 2007 für alle zu diesem Zeitpunkt im jeweiligen Heilmittelbereich Zugelassenen bzw. tätigen fachlichen Leiter. Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01. Januar 2007 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit. Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den zulassenden Stellen bei Mutterschutz und Elternzeit sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen. Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5. Als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet ist. Je Fortbildungstag können jedoch maximal 10 FP anerkannt werden. Jede Veranstaltung muss die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen.
Fach-Kongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Fach-Kongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen. Es können maximal 21 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fach-Kongressen erworben werden.
Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Bei umfangreicheren Fortbildungen (z.B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie zeitlich fallen.

6. Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen:
Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
Selbststudium
E-Learning/IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
Referenten-/Dozententätigkeit
praxisinterne Fortbildungen
Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind
Im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: Supervisionen im Rahmen der Weiterbildung gemäß den Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V
Messeveranstaltungen und Ausstellungen
Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
Praxisgründungsseminare
Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen

7. Qualitätskriterien für Fortbildungen

7.1 Qualitätsmerkmale für Dozenten
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: eine abgeschlossene Ausbildung als Heilmittelerbringer im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Linguistik, Neuro-, Sozial-, Rehabilitations- , Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich oder in einem der o.g. Fachgebiete.

7.2 Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum jeweiligen Heilmittelbereich oder Vermittlung aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein spezifisches Störungsbild. Die zu vermittelnden Verfahren oder ihre 4 von 7 Grundlagen müssen schriftlich dargelegt sein; dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen.
Die Dozenten müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.

8. Teilnahmebescheinigung
Die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung mit Ausweis der UE und der FP erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.

9. Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7) 60 Monate aufzubewahren.

10. Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.

11. Nachweis
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den Zugelassenen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen nachzuweisen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung der zulassenden Stelle.

12. Übergangsregelung
Fortbildungsveranstaltungen werden kontinuierlich durchgeführt. Dem Rechnung tragend werden nach dem 31. Oktober 2006 begonnene Fortbildungen auf den Betrachtungszeitraum ab 01. Januar 2007 angerechnet, soweit die Anforderungen an die Fortbildung erfüllt werden.

Protokollnotiz
Die Vereinbarungspartner vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob sich die gesetzliche Formulierung in § 125 SGB V nur auf den Zugelassenen/ fachlichen Leiter oder auch auf die therapeutischen Mitarbeiter (freie und angestellte Mitarbeiter) bezieht. Die Berufsverbände sehen keine gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung der Fortbildungsverpflichtung auch für therapeutische Mitarbeiter. Die Empfehlungspartner sind aus fachlicher Sicht einig, dass eine Fortbildungsverpflichtung der therapeutischen Mitarbeiter gemäß dem Fortbildungskonzept für die Qualitätssicherung sinnvoll ist. Nach einer gesetzlichen Klarstellung werden hierzu unverzüglich Vertragsverhandlungen auf der Basis dieses Konzeptes aufgenommen.

Die Vereinbarungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 12:
Erfüllt der Zugelassene/fachliche Leiter die in § 12 i. V. mit Anlage 4 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.01.2007 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Verbände eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v. H.- Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.

LG falladar
10. Februar 2018 22:35 # 6
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Diese Antwort ärgert mich etwas. Lesen kann ich auch. Aber es ist ja nicht verboten eine bestehende Regel zu hinterfragen.Nur weil es dort steht muss es ja nicht gleich richtig sein. Hast du dir mal Gedanken gemacht warum die Kassen noch nie einen Nachweis angefordert haben? Vielleicht weil ihnen die rechtliche Handhabe fehlt?
Die Idee von Karsten finde ich super.

Ich Misere nicht, sondern bin halt kritisch.
Gruss Mill
11. Februar 2018 12:16 # 7
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"Es gibt klare Regelungen für welche Fobis es Fortbildungspunkte gibt." – stimmt. Und diese Regeln sind relativ leicht zu erfüllen, auch im Rahmen einer gemeinsamen Low Budget-Fobi. Die inhaltliche Relevanz ist wichtig, und die Dokumentation muss nachvollziehbar sein.

Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
11. Februar 2018 17:43 # 8
falladar
falladar
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@Mill
Dann solltest du froh sein, dass es noch kein verpflichtendes QM für niedergelassene Praxen gibt.

Als Begründung für deine Fortbildungsverpflichtungsregelung von mir:

Ein Vertragspartner (hier GKV), für den ich unbedingt arbeiten möchte, kann mir Vorgaben machen welche Leistungen er für sich und seine Mitglieder einkaufen will und welche Rahmenbedingungen er dafür für richtig hält. Das Gleiche machst auch du z.B. mit/in deinen Privatpatienten(honorarvereinbarungen) oder Mitarbeiter(verträgen). Wer sich bei dir nicht darauf einlassen will, den wirst du nicht behandeln oder in deiner Praxis einstellen. Wenn du also die Bedingungen der GKV nicht komplett akzeptieren willst, wirst du keine Zulassung für GKV-Patienten erhalten.

Es gibt dazu ein passendes Sprichwort: "Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing"

Hast du denn gute, hieb und stichfeste Argumente, die gegen diesen Passus sprechen? Wenn ja, dann ab damit zum DVE, damit er bei den nächsten Verhandlungen auf dieser Grundlage die Fortbildungsverpflichtung ersatzlos streichen lassen kann. Das Anführen einer bestehenden "Fortbildungsmafia" (wird auch gern von Physios genutzt) ist dabei aber nicht zielführend.

Wir sind nicht die einzige Berufsgruppe die sich regelmäßig fortbilden muss. Das Gleiche trifft auch auf Rechtsanwälte, Ärzte, Physios, Logos zu. Jeder MA (Güterverkehr, Handwerk, Lehrberuf, ect.) der mit Schutzbefohlenen, gefährlichen Materialien oder Gefahrgut arbeiten muss, muss regelmäßige Schulungen absolvieren.

Ich kenne genügend Therapeuten denen man erst einmal kräftig auf die Füße treten muss damit diese sich erst einmal für die Möglichkeit einer Fortbildung interessieren. Es gibt auch viele Therapeuten die seit ihrer Ergoausbildung keine einzige Fortbildung/Qualifizierung gemacht haben und der Meinung sind, dass sie trotzdem gute Therapeuten und auf dem aktuellen Stand sind.

@ KW

"Low Budget-Fobi" für "Low Budget-Therapeuten"? - wenn das deinen Anspruch an deine Arbeit wiederspiegelt - mein Anspruch sieht da etwas anders aus. Für meine Lebenszeit kann ich mir etwas sinnvolleres vorstellen als immer wieder an Low Budget-Fortbildungen (z.B. Eintagesinfoveranstaltungen) teilzunehmen, nur um auf die Fortbildungspunkte zu kommen. Wenn ich schon Fortbildungen machen muss, dann doch bitte mit möglichst viel Input für mich. Zum Bierchen treffe ich mich lieber mit guten Freunden außerhalb der Arbeitszeit. (ist meine persönliche Meinung dazu)

Wenn das doch Alles so einfach ist, dann gibt es doch keinen Grund sich über diese Regelung aufzuregen. Alles easy.

LG falladar
11. Februar 2018 18:52 # 9
Registriert seit: 08.02.2018
Beiträge: 6

Ich fürchte die Fortbildungsunwilligen erwischt man auch kaum mit dieser Regelung.
Ich bin ein großer Freund des lebenslangen Lernens und habe in meiner über 20 jährigen Zeit als Ergotherapeut immer gerne viele Fortbildungen besucht. Ich habe immer wieder die Erfahrung gemacht, dass etwa 50% der Fortbildungen dem Austausch untereinander gewidmet wurden. Das war und ist nicht uninteressant, aber meine Bereitschaft dafür viel Geld auszugeben schwindet eben.
Natürlich müssen auch andere Berufsgruppen sich fortbilden. Nur kosten dort die Fortbildungen oft nicht soviel. Schulen stellen dafür z.B. ihre Räume kostenlos zu Verfügung und die Kosten für den Dozenten sind die einzigen die bei oft eintägigen Seminaren anfallen.
Die Qualität einer Fortbildung bemisst sich ja nicht a ihrem Preis. Den Vorschlag von Karsten finde ich nach wie vor gut. Seine Idee sind sicherlich nicht Kaffeekränzchen durch zu führen. Ich kenne selbst einige Fortbildungsanbieter aus anderen Berufsgruppen, die sich viel Gedanken machen, welchen Dozenten sie einladen und für welche Zielgruppe die Fortbildung oder der Vortrag geeignet ist.
Und zu guter Letzt: ich frage mich wirklich, aber es die Krankenkassen sind die das große Interesse daran haben, dass wir uns fortbilden. Unsere Patienten würden sicherlich weg bleiben, wenn sie sich schlecht behandelt fühlen. Das sollte also unser eigenes Interesse sein, eine möglichst gute Therapie auf neuestem Wissensstand durchzuführen. Wie ich zu diesem Wissensstand gelange könnte doch der KK egal sein, solange es ihrem Kunden, dem Versicherten; hilft.

Gruß
Mill
11. Februar 2018 20:03 # 10
Registriert seit: 21.03.2002
Beiträge: 362

Ich habe viele Fortbildungen für niedergelassene Ergtherapeutinnen organisiert.
Da gilt es zu beachten, dass man nicht auf den Ausgaben sitzenbleibt! Wer jetzt glaubt
mit einer "Low-budget-Fortbildung " genügend Teilnehmer zu finden, der probiere es
aus::biggrin::

Wo wäre denn die ET ohne eine geregelte Fortbildungsverpflichtung?

Freiwillige Selbstverpflichtung?

Euch einen schönen Abend
12. Februar 2018 08:20 # 11
Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 655

Hi Falladar,

da ziehst Du aber einige unzulässige Schlussfolgerungen.

Die Qualität einer Fortbildung bemisst sich nicht immer an deren Kosten. Ich habe schon an sehr schlechten Fortbildungen für viel Geld teilgenommen. Nun gut, das ist zum Glück nicht die Regel. Dennoch: Qualitativ gute Therapie kann ich auch leisten, ohne ständig horrende Summen für Fortbildungen ausgeben zu müssen. Der Austausch im Kollegenkreis, mit interessanten Referaten und gemeinsamen Übungen, kann durchaus wertvoll sein. Bier und Kaffee spielen da eine ziemlich untergeordnete Rolle. Ich will damit lediglich eine Möglichkeit aufzeigen, sich auf andere Art und Weise weiterzubilden und den vertraglichen Ansprüchen Genüge zu tun. Die Qualität meiner Arbeit steht nicht in Relation mit meinen Fortbildungskosten, diese Rechnung finde ich grob vereinfachend und, ehrlich gesagt, anmaßend.

Und nein – es geht nicht um Eintagsseminare und Infoveranstaltungen, es geht um den qualifizierten Austausch, dem durchaus Fortbildungspunkte attestiert werden können. Es gibt keinen Grund, das abzuwerten.

Unsere Arbeit wird nicht so grandios bezahlt, ich kann mir gut vorstellen, dass es dem ein oder anderen Praxisleiter weh tut, teure Fortbildungen zu besuchen. Alternativen abseits des Fortbildungsmainstreams können da eine Alternative sein.

Meine "Lebenszeit" (was ist denn das für ein Begriff? Gibt's auch Zeit außerhalb des Lebens?) verbringe ich auch nicht gern mit nutzlosen Beschäftigungen. Ich erinnere mich noch sehr gut an ein völlig beschissenes Wochenendeseminar im Hochsommer, wo ich lieber mit meinen Kindern zum Badesee gefahren wäre als mir die unausgegorenen Referate einer schlecht organisierten und inhaltlich belanglosen Fortbildung anzutun.

Viele Grüße, Karsten

R46.2 – und Spaß dabei!
12. Februar 2018 09:56 # 12
falladar
falladar
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Beiträge: 1376

@Mill

Hast du dir einmal durchgerechnet was du für die notwendigen 60 Fortbildungspunkte in 4 Jahren überhaupt bezahlen mußt?

Nach meiner Rechnung liegen die Kosten für einen Fortbildungspunkt wischen 10,00 Euro und 30,00 Euro (der Schnitt liegt zw. 14,00 und 19,00 Euro) für die reine Fortbildung. Fahrkosten und Übernachtung sind hier außen vor, da diese sehr individuell sind und in deiner Eingangsfrage auch kein Thema darstellten.

Pro Jahr liegt dann der Kostenfaktor für eine FL zwischen 150,00 Euro und 450,00 Euro, also bei 12,50 Euro bis 37,50 Euro pro Monat => 1 bis 3 Bruttotundenlöhne pro Monat => 2 1/2 Briefmarken pro Tag.

Ich glaube, dass in jeder Praxis in 4 Jahren mehr Geld für unnütze und unnötige Sachen/Dinge/Aktionen/ect. Geld "verschwendet" wird, als die 600,00 bis max. 1800,00 Euro Fortbidlungskosten.

Unter "unnütze und unnötige Sachen/Dinge/Aktionen/ect." verstehe ich u.a.
- Stromverschwendung durch alte Geräte, Licht in ungenutzten Räumen, ect.
- Heizung auf volle Leistung bei offenen Fenstern
- unsachgemäße Behandlung von Therapiematerialien, dadurch erhöhter Verschleiß
- vergessene und verlorene Therapiematerialien
- unnötige Therapiematerial-/Testanschaffungen
- Verschwendung/leichtfertiger Umgang mit Büromaterialien (ob Kugelschreiber oder Papier bis Briefmarken und Briefumschläge)
- nachlässiger Umgang mit Patientenabsagen (Ausfallrechnungen)
- Absetzungen von Verordnungen (warum auch immer)
- u.s.w.

Die Einsparung können die Finnanzierung der notwendigen Fortbildungspunkte des FL oder der MA bedeuten. Außerdem gibt es, je nach Bundesland unterschiedlich, Bildungsschecks, -prämien oder -gutscheine die die Fortbildungskosten noch einmal erheblich reduzieren können.

Was die Kosten der einzelnen Fortbildungsanbieter betrifft, regelt zur Zeit die Nachfrage das Angebot und die Kosten. So viele abgesagte Fortbildungen wegen zu geringer Nachfrage gab es schon lange nicht mehr. Über die Strukturen der Kostenaufstellung einzelner Fortbildungen kann ich nichts sagen, da ich keine Fortbildungen für andere Unternehmen anbiete. Betriebswirtschaftlich sollten diese zumindesst genauso gut kalkuliert sein wie dein Unternehmen. Einen Gewinn will schließlich jeder machen, auch deine MA.

LG falladar

@ KW
Meine Lebenszeit ist die Zeit, die ich selbstbestimmt zur Verfügung habe. Die Zeit nach meiner Lebenszeit, oder wie du sagst "Zeit außerhalb meines Lebens" bin ich nicht mehr existent, für meine Definition bin ich dann tot/gestorben/ect..

Wenn du mit einer Fortbildung nicht zu frieden bist, kannst du diese genauso wie einen verhunzten Urlaub reklamieren/abbrechen und eine Rückerstattung der Kosten einklagen. Du mußt doch nicht deine Zeit für "Nichts" verschwenden. Ein ungenießbares Essen gibst du im Restaurant genauso zurück und bezahlst es nicht. Wenn die abgegebene Leistung nicht dem Angebot entspricht kann die Rechnung gekürzt oder storniert werden.

LG falladar
12. Februar 2018 13:41 # 13
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Beiträge: 655

Hallo Falladar,

natürlich kann ich reklamieren, klagen etc. – aber meine verlorene "Lebenszeit" bekomme ich auch nicht zurück. Sondern investiere weitere davon in einen Rechtsstreit. Aber so oft kommt es nun auch nicht vor, dass Fortbildungen dermaßen miserabel sind.

In Deiner Rechnung fehlt allerdings ein wesentlicher Faktor: Der Verdienstausfall für die Zeit der Fortbildung. Das ist fast der größte Faktor.

Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
12. Februar 2018 21:25 # 14
falladar
falladar
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Da der größte Teil der Fortbildungen an Wochenenden stattfindet, ist der Verdienstausfall wohl doch nicht so groß. Wenn der MA/FL seinen Fortbildungs- und Erholungsurlaub dafür einsetzt ist der Verdienstausfall gleich Null. Wenn man als PI jedoch diese Zeiten (Urlaub) für sich selbst nicht einberechnet, sollte man sich hinterher auch nicht wegen evtl. Verdienstausfall aufregen.

LG falladar
13. Februar 2018 21:53 # 15
Registriert seit: 08.02.2018
Beiträge: 6

Hallo Ivanhoe,

was macht denn eine Fortbildung so teuer?
Details würden mich wirklich interessieren.

Viele Grüße
Mill
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