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G-BA verlängert Corona-Sonderregeln bis 31. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 02. Dezember die geltenden Corona-Sonderregeln bzgl. Verordnungsvorgaben, Unterbrechungsregelungen und Videobehandlung über den 31. Dezember hinaus bis Ende März 2022 verlängert. Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Für den Heilmittelbereich gilt vorerst befristet bis zum 31. März 2022 somit weiterhin:

  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen:
    Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese:
    Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Videobehandlung:
    Stimm-, Sprech- Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie sowie Ernährungstherapie können auch als Videobehandlung stattfinden.

Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Entlassmanagement

Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind:
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Hygienepauschale

Ebenso gilt unabhängig obiger Beschlüsse die Abrechnungsmöglichkeit einer Hygienepauschale bis zunächst 31. März 2022. Diese ist nun an § 1 der Hygienepauschaleverordnung (HygPV) gekoppelt.

Weitere Informationen



Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, GKV-Spitzenverband


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