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Bundesverfassungsgericht bestätigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

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Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bleibt bestehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit am 19. Mai veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2649/21) entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde zahlreicher Betroffener zurückgewiesen. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte. Foto: © Gerd Altmann / pixelio.de

Personen, die in betroffenen Einrichtungen tätig sind, beiben damit verpflichtet einen der folgenden Nachweise zu erbringen:

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Soweit die Regelungen der einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe laut Gerichtsbeschluss verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Weitere Informationen:



Quelle: Bundesverfassungsgericht


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