Registriert seit: 10.12.2009
Beiträge: 21
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Hallo alle zusammen
meine kurze Frage bezieht sich darauf, ob ich in einer Praxis zwei seperate Toiletten haben muss, also eine für meine Patienten und eine für mich?
Ich erreiche zur Zeit niemand bei der AOK... und müsste diese Frage noch diese Woche klären, denn der Vermieter will wissen, ob er nun damit rechnen kann, dass ich mich in die Räume einmiete.
habt Dank für eure Antworten liebe Grüße Melleah
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Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 18
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Hallo Melleah, ich habe meine Praxis in Hessen und nur eine Toilette. Die Räumlichkeiten wurden so zugelassen. Ob es in anderen Bundesländer so ist, weiß ich nicht. Gruß Anja
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Registriert seit: 05.03.2003
Beiträge: 562
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also ich wohne in SH und ich mußte laut gesundheitsamt 2 toil.haben...eine für mich und eine für pat.ruf doch einfach beim gesundheitsamt an.... LG
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Registriert seit: 27.03.2009
Beiträge: 166
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Für die Kassenzulassung reicht eine Toilette. Aaaaber. Evtl. Gesundheitsamt, Bauamt etc. verlangen u.U. zwei.
Und spätestens sobald du Mitarbeiter beschäftigst brauchst du zwei! (Arbeitsstättenschutzblabla)
=)
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Registriert seit: 26.10.2007
Beiträge: 372
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Hallo "Melleah" !
Bei der Abnahme der Praxis durch den BED im April 2006 (in Nordrhein-Westfalen) mussten zwei WCs vorhanden sein, eines für Patienten und eines für das Personal.
Was mich interressiert, ist, ob es eine Vorschrift gibt, die bestimmte Sorten des Abortes [bspw. Stehabort, Chemotoilette, etc.] als nicht zulässig deklariert. Diese Frage stellt sich mir gerade bei den Baumaßnahmen für eine Praxis. Könnte sie mir jemand beantworten ?
Herzliche Grüße von
"deesemee /// Olegi"
--------------------- ENDE -------------------- 11.12.2009 ----------------------
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Registriert seit: 23.10.2006
Beiträge: 315
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bin immer wieder irritiert wie unterschiedl das ist...das gesundheitsamt will hier in nordhessen nur meinen namen das wars. Bauamt brauche ich gar nicht...und rahmenveträge zwecks Praxisräume muss man genau lesen und unterscheiden zwischen muss regeln und soll regeln .-) lg keha
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Registriert seit: 28.06.2004
Beiträge: 823
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In Schleswig-Holstein brauchten die Praxen die ich kenne nur 1 WC..... Niemand wurde gezwungen 2 zu haben....
____________________________________________________________________ Was bringt es mir einen Schritt voraus zu sein, wenn mein Weg der Falsche ist?!
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Registriert seit: 06.12.2006
Beiträge: 3149
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Hallo Melleah, für die Kassenzulassung benötigst du nur eine Toilette (Patienten), für die BG benötigst du jedoch eine Mitarbeitertoilette. Hier eine gute Erklärung durch den IFK Zitat:Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur Erteilung einer Kassenzulassung abschließend sind. Die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Zum Beispiel reicht für die Kassenzulassung das Vorweisen einer Patiententoilette aus. Nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft ist darüber hinaus eine gesonderte, für die Patienten nicht zugängliche Toilette, für die Beschäftigten vorzuhalten. Seitens der Krankenkassen wird im Rahmen der Praxisabnahme lediglich geprüft, ob eine Patiententoilette vorhanden ist. Die Einhaltung der BG-Vorschriften kann die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer Begehung der Praxis jedoch ebenfalls prüfen. Diese Begehung erfolgt zumeist gesondert, manchmal aber auch im Zusammenhang mit der Abnahme durch die Kassen. Grüße von Maria2 http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_(Netzkultur)
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Registriert seit: 27.04.2013
Bundesland: Baden-Württemberg Beiträge: 28
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Zitat / Maria2 hat geschrieben:Hallo Melleah, für die Kassenzulassung benötigst du nur eine Toilette (Patienten), für die BG benötigst du jedoch eine Mitarbeitertoilette. Hier eine gute Erklärung durch den IFK Zitat:Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur Erteilung einer Kassenzulassung abschließend sind. Die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Zum Beispiel reicht für die Kassenzulassung das Vorweisen einer Patiententoilette aus. Nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft ist darüber hinaus eine gesonderte, für die Patienten nicht zugängliche Toilette, für die Beschäftigten vorzuhalten. Seitens der Krankenkassen wird im Rahmen der Praxisabnahme lediglich geprüft, ob eine Patiententoilette vorhanden ist. Die Einhaltung der BG-Vorschriften kann die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer Begehung der Praxis jedoch ebenfalls prüfen. Diese Begehung erfolgt zumeist gesondert, manchmal aber auch im Zusammenhang mit der Abnahme durch die Kassen. Grüße von Maria2 http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_(Netzkultur) Hallo liebe Kollegen, dieser Thread ist zwar schon alt, aber meine Frage bezieht sich darauf, ob mir jemand sagen kann, wo das mit der BG-Vorschrift genau zu finden ist, dass die 2 Toiletten verlangen…ich habe im Internet bei den Unfallverhütungsvorschriften nichts finden können. Versuche parallel dazu, den Mann vom Gesundheitsamt zu erreichen…AOK meint, dass EINE Toilette reicht (wie das ja auch bei den Zulassungsempfehlungen steht). Kann mir jemand aus BW sagen, was er für Erfahrungen mit den "Toiletten" hat? Hätte tolle Räume in Aussicht, wo sogar 2 Toiletten da sind (aber falls es nicht klappt, müsste ich weiter suchen, und wenn das Bedingung von der BG ist, dann fallen alle Räume mit einer Toilette raus…) War denn bei jemandem von Euch jemals eine "gesonderte" Begehung von Seiten der BG?? Allen einen schönen Tag
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saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3621
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unabhängig von der BG: willst du wirklich Jahrein-Jahraus auf dieselbe Toilette wie die Patienten gehen? Ich nicht! Eine eigene Mitarbeitertoilette finde ich schon wegen der (Psycho-)Hygiene unabdingbar ..
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1375
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... gibt es nicht!!
"Die Zulassung richtet sich nach den „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden“ in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Unfallchirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Unfallchirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, in der in dieser Zeit UV-Patienten behandelt wurden und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Arbeitsunfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen."
MfG falladar
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Registriert seit: 05.02.2013
Beiträge: 8
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Bei dieser BGlichen Empfehlung geht es nicht um die Zulassungsvoraussetzung um Patienten behandeln zu dürfen, sondern um eine Schutzmaßnahme für Deine Mitarbeiter. siehe hier: http://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundheitsschutz/Gesund-und-sicher-Arbeiten/Sichere-Seite/Therapeutische_Praxen/Arbeitsplatz-Artikel_Download.pdf?__blob=publicationFile Liebe Grüße
Stephanie Oke Ergotherapeutin/ Handtherapeutin DAHTH
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Registriert seit: 27.04.2013
Bundesland: Baden-Württemberg Beiträge: 28
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Geändert am 04.07.2014 11:08:00
Huhu Aus dem vorherigen Link kann ich folgendes ersehen, danke an Oke!! Achten Sie auf getrennte Toilettenräume für Patienten und Mitarbeiter. = kein MUSS Sorgen Sie möglichst auch für getrennte Toilettenräume für weibliche und männliche Beschäftigte = kein Muss Das deckt sich mit den Aussagen des Mannes vom Gesundheitsamt. Jedenfalls für meine Region. Merci!!
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Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1492
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Hallo an Alle, das mit dem getrennten Toiletten für Mitarbeiter und Patient und Männlein und Weiblein, ist nur ne Empfehlung aber kein muss. So würde ich es auch heraus interpretieren genau so wie Handycab es schreibt. Wobei da ich letztens Taff geschaut habe, habe ich weniger Angst vor Bakterien auf den Toiletten sondern eher vor Bakterien in meiner Handtasche. Toiletten sind oft viel sauberer als irgend welche Handtaschen, oder diverser Geräte wie Tablets, Smartphones und Co. Das fand ich schon erschreckend. Ich werde jetzt mal mein Smartphone und vor allen meine Handtasche mal desinfizieren gehen.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
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