Geändert am 12.06.2009 23:38:00
Zitat:
[zitat]
laut DVE:
Hessen:
Vertrag Primärkassen - abweichende Regelung vom vdek:
nur bei Krankheit des Patienten, Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen fortgeführt werden, Unterbrechungen über 14 Tage aus anderen Gründen führen zur Ungültigkeit der Verordnung, Sonderregelungen einzelner Kassen sind möglich.
...aber vergiss das mal mit der aufgeführten sonderregelung einzelner kassen wenn du es nicht schriflich hast.
rechne ab und fröhne der bürokratie und der steigerung des papierverbrauchs für neue verordnungen
@Guzzi
Ich muss dich korrigieren:
Im Rahmenvertrag steht nicht:
Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen
nur bei Krankheit des Patienten, sondern
wie bei Krankheit des Patienten!!!
Außerdem steht da "Ausnahmefällen"! Meines Erachtens ist das Mehrzahl, also gibt es auch andere Ausnahmefälle!
Soviel zu deinem letzten Satz
Zitat:aber anscheinend bestätigt sich immer wieder unser Ruf als trullas u.a. auch wg. o.g. dingen.
Was ist das männliche Pendant zu Trulla? Trollo?

@Eva
Die
telefonische Rückmeldung der AOK Hessen ist so wie oben in meinem Beitrag (11) beschrieben: VO soll abgebrochen werden und der Patient soll eine neue Verordnung bringen! Die entfallenen Einheiten können am Ende angehängt werden, aber sind dann ausserhalb des Regelfalles.
Zitat:Wieso fragst du denn nicht einfach mal bei den krankenkassen nach? Immerhin wissen die es ja wohl. Ich würde wohl dort anrufen und es mir schriftlich schicken lassen, um auf nummer sicher zu gehen. Gruß Eva
Ich denke dein Rat ist ein guter Rat, weil die Krankenkassen den Wortlaut im Rahmenvertrag tatsächlich unterschiedlich interpretieren.
Danke
mariah
PS. Im Übrigen habe ich den Beitrag geschrieben um meinen Kolleginnen und Kollegen die sich angesprochen fühlen einen hilfreichen Hinweis zu geben und nicht zur Belehrung. Das würde ich mir nicht anmaßen.
"Was ich bin ist gut genug - wenn es mir gelingt, es wirklich zu sein!" (Carl Rogers)
Gruß an allen Konstruktiven
(zitat)
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das stimmt nicht was du hier schreibst!
deine oben zitierten/kopierten sätze beziehen sich auf den vdek vertrag also nicht auf die abweichenden regelungen für primärkassen und sind verdammt zusammengestückelt.
dieses ist die abweichende regelung vom vdek für primärkassen hessen:
laut DVE 02/2009:
Hessen:
Vertrag Primärkassen - abweichende Regelung vom vdek:
nur bei Krankheit des Patienten, Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen fortgeführt werden, Unterbrechungen über 14 Tage aus anderen Gründen führen zur Ungültigkeit der Verordnung, Sonderregelungen einzelner Kassen sind möglich.
am besten du lässt dir das
> dve-aktuell 02.2009<
schicken oder/und informierst dich beim dve der diese verträge ausgehandelt hat. da sind die regelungen abweichend vom vdek alle aufgeführt und das auf einer din a4 seite.
und alles andere was trulla/trollo nicht schriftlich von den kassen hat ist sehr vage!!!
hessen hat also nur die abweichende regelung/begründeten ausnahmefall krankheit die akzeptiert wird und das wie o.g.!
allerdings können wir auch der bananenrepublik fröhnen oder einem "Wir"/"Ausnahmefällen"-Fetisch und jeder macht seine eigene auslegung von vorhandenen verträgen in dem er bei hinz und kunz anruft und sich seine oder die auslegung des gesprächspartners zu eigen macht.
nicht umsonst empfiehlt der dve einen äußerst sorgfältigen umgang mit diesen abweichenden regelungen.