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KVWL: Praxisbesonderheiten

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13. April 2008 17:25 # 1
Registriert seit: 23.11.2007
Beiträge: 129

Hallo

Nachdem die Budgetierung nunum 8,5% angehoben und Richtgrößen vereinbart wurden, habe ich nirgends ersehen können inwiefern die Praxisbesonderheiten in der Region nun zum Zuge kommen, die laut KVWL noch in der Endabstimmung sind, siehe Link.

Darf der Arzt bei zuerkannten Praxisbesonderheiten ohne Regressdruck verordnen, spricht fallen diese Vo´s aus der Budgetierung heraus ?


LG


13. April 2008 18:46 # 2
Registriert seit: 06.12.2006
Beiträge: 3149

Geändert am 13.04.2008 19:20:00
Hallo E.P.!

Also hier Link steht auf Seite 6

Zitat:
Von einer gesonderten Richtgröße für den Bereich Ergo-/Logotherapie wurde
abgesehen; entsprechende Verordnungskosten sind Bestandteil der Richtgröße
Heilmittel allgemein (Kompensation der Bereiche untereinander daher
möglich). Erweist sich der Verordnungsbereich „Ergo- und Logotherapie“ als
„unwirtschaftlich“, soll zunächst nur eine Prüfmaßnahme in Form der Beratung erfolgen.




Grüße von

Maria2

http://www.bed-ev.de/

P. S. Ich sehe darin aber keine Verbesserung. Bei uns wird weiter gespart, bes. bei den Kindern und es ist keine Verbesserung der Verordnungslage in Aussicht.

Worin liegt für ein Kind der Unterschied, ob eine Entwicklungsverzögerung sozial oder medizinisch zu Begründen ist?

Wie soll das festgestellt werden? Geht so nicht, also keine Verordnung.
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