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Hallo an alle,hier ein interessantes Gerichtsurteil...

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13. Mai 2008 10:02 # 1
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03.05.2008 - Ohne Kenntnisüberprüfung zur Heilpraktikererlaubnis
Im Verwaltungsgericht Stuttgart wurde den Klagen zweier Physiotherapeuten gegen das Land Baden-Württemberg bezüglich der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis stattgegeben.


Von Bernd Hohn

Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, den Klägern ohne weitere Eignungsprüfung unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne des Physiotherapeutengesetzes. Ausgenommen wurden hier die Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder.
Zuvor hatten beiden Kläger beim Landratsamt erfolglos die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde - beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie und physikalischen Therapie - nach dem Heilpraktikergesetz beantragt.
Diese Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit durch den Betreffenden bedeuten würde. Dies sah das Landratsamt als gegeben an, da die Kläger die übliche Kenntnisüberprüfung abgelehnt haben. Für den Bereich der Differentialdiagnostik, so das Landratsamt, sei aber eine Kenntnisüberprüfung erforderlich, da die Ausbildung zum Physiotherapeuten keine entsprechenden Fähigkeiten vermittle. Die Kläger beriefen sich dagegen auf ihre Berufsausübungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes. Das Landratsamt sei zur Erteilung einer (eingeschränkten) Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Bei der Kenntnisüberprüfung gehe es nur um den Ausschluss medizinischer Fehlvorstellungen; auf Grund ihrer Ausbildung seien Physiotherapeuten aber mit den Krankheitsbildern und Kontraindikationen vertraut.


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