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Interessantes zu LZ- Genehmigungen

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5. Juli 2012 20:57 # 1
Majati
Majati
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 621

Nach einem aufschlussreichen Telefonat mit der Vdek/ Barmer ( Sachsen) folgende Info:

Da noch kein Katalog vorliegt, welche Diagnosengruppen tatsächlich die LZG beanspruchen können, gibt es derzeit nur ganz wenige Indikationsschlüssel, auf die das zutrifft.
Dies ist bei der Ergotherapie z.B. nur PS1, und dies in Einzelfällen!
D.h., andere Diagnosegruppen fallen nicht in die genehmigungswürdige Gruppe.

Begründet wird eine Genehmigung u.a. damit, dass ein Patient a) mind. 1 Jahr in Heimittelbehandlung sein muss ( ansich schon fragwürdig...) und b ) eine Erkrankung aufweisen muss, aus der ersichtlich wird, dass es "höchstwahrscheinlich" keine gravierenden Veränderungen mehr geben wird.

Bedeutet: ALLE Erkrankungen, bei denen der Therapiebedarf ständig angepasst werden muss, fallen automatisch aus dem Anspruch der LZG!

Was für ein Wahnsinn...

Da die Therapie ja eigentlich daran orientiert wird, dass es durchaus Fortschritte gibt und man dann daraufhin den nächsten Therapieschritt anschließt ( erkennbare Therapiefortschritte waren ja zumindest bisher in der normalen Genehmigungsphase ein MUSS für weiterführende Therapie) , wäre hier die Quintessenz: Ergotherapie fällt allein schon durch die Maßgabe, alltagsorientiert zu handeln ( und sich damit der ständigen Veränderung von Erkrankung und Gesundung anzupassen) weitgehend aus diesem Verfahren...

Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen KK nach den vorgegebenene Regularien entscheiden.

Es bleibt die Vermutung, dass LZG nicht erwünscht sind.





5. Juli 2012 21:12 # 2
Mschiew.
Mschiew.
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 935

Zitat:
Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen KK nach den vorgegebenene Regularien entscheiden.

Es bleibt die Vermutung, dass LZG nicht erwünscht sind.


Es ist nicht nur davon auszugehen...Es WIRD so gehandhabt. Allerdings sind die Begründungen teilweise anders kreativ.

LZG sind ausdrücklich erwünscht. Aber nur von Politik, Patientenverbänden, Heilmittelerbringern, Ärzten,... nur nicht von den Kassen! Die Politik hat da zumindest derzeit ein Problem in der Handhabung registriert und formuliert. Handlungsanweisungen oder Konkretere Umsetzungsvorschriften werden wohl derzeit erarbeitet. Das dauert wohl noch............

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Ich trage die volle Verantwortung, für das was ich schreibe!

www.schiewack.de
6. Juli 2012 07:13 # 3
Registriert seit: 17.04.2007
Beiträge: 95

Hallo,

ich kann nur für BW sprechen. Ich habe jetzt mehrere Pat., bei denen die Langzeitgenehmigung durch ist. Es sind bisher alles Pat. mit EN2 und Apoplex.

Es wird aber sehr penibel vorgegangen und jede Kleinigkeit, die fehlt, wird bemängelt. Am besten immer gleich so viele Arztgutachten, wie möglich mitschicken.

Einen schönen Freitag

6. Juli 2012 07:56 # 4
Mschiew.
Mschiew.
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 935

Zitat:

Es sind bisher alles Pat. mit EN2 und Apoplex.




Interessant, denn genau diese Gruppe wird in Sachsen als "NICHT-Würdig" eingestuft. Gerade weil die Ziele sich ständig ändern und eine LZG dem wechselnden Anspruch auf Ziel-Variabilität nur im Wege steht.

Danke für deine INFO

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www.schiewack.de
6. Juli 2012 10:00 # 5
Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 927

Geändert am 06.07.2012 10:13:00
Ein formaler, rechtlicher Vorgang (=Genehmigung eines Antrags) hat nicht unmittelbar mit dem jeweils aktuellen Behandlungsziel zu tun. EN2 und Apoplex ist da ein gutes Beispiel:

- Behandlung längerfristig erforderlich? Je nach Schwere: ggf. Ja.
- Behandlung dient Zielen, die in den HMR formuliert sind? "Vermeidung, Reduzierung von Pflegebedürftigkeit" usw*.? Ganz offensichtlich: Ja.
- konkrete Adaption von Nahzielen und Methoden? Tut für den formalen Vorgang nichts zur Sache, denn hier unterscheidet sich ein "Heilmittel" in seiner Beschaffenheit schon vom Prinzip her deutlich von z.B. Pharmakotherapie.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Politiker unsere Arbeit nicht wirklich verstehen....wahrscheinlich nicht mal die Kostenträger.

Im übrigen berichtet UP in der aktuellen Ausgabe darüber, wie KBV und Kassen im G-BA die Vorgabe des Gesetzgebers zu Lasten der Patienten blockieren.
Link
Link


Originaltext HMR - Grundsätze der Heilmittelverordnung (§ 3.2)
Zitat:
Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.



Ich liebe Probleme. Sie sind das einzige, was man nicht ernst nehmen muss. (Oskar Wilde)
6. Juli 2012 10:25 # 6
Mschiew.
Mschiew.
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 935

Zitat:

Ein formaler, rechtlicher Vorgang (=Genehmigung eines Antrags) hat nicht unmittelbar mit dem jeweils aktuellen Behandlungsziel zu tun. EN2 und Apoplex ist da ein gutes Beispiel:

- Behandlung längerfristig erforderlich? Je nach Schwere: ggf. Ja.
- Behandlung dient Zielen, die in den HMR formuliert sind? "Vermeidung, Reduzierung von Pflegebedürftigkeit" usw*.? Ganz offensichtlich: Ja.
- konkrete Adaption von Nahzielen und Methoden? Tut für den formalen Vorgang nichts zur Sache, denn hier unterscheidet sich ein "Heilmittel" in seiner Beschaffenheit schon vom Prinzip her deutlich von z.B. Pharmakotherapie.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Politiker unsere Arbeit nicht wirklich verstehen....wahrscheinlich nicht mal die Kostenträger.

Im übrigen berichtet UP in der aktuellen Ausgabe darüber, wie KBV und Kassen im G-BA die Vorgabe des Gesetzgebers zu Lasten der Patienten blockieren.
Link
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Originaltext HMR - Grundsätze der Heilmittelverordnung (§ 3.2)
[zitat]Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.



Ich liebe Probleme. Sie sind das einzige, was man nicht ernst nehmen muss. (Oskar Wilde)


Jetzt wäre es spannend ob deine Ausführungen, irgend jemand von den KK oder GBA nachvollziehen kann.

Grüße

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www.schiewack.de
6. Juli 2012 10:43 # 7
Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 927

Geändert am 06.07.2012 10:54:00
Hallo Michael,

ich fürchte, dass die sich nicht mal dafür interessieren....und es auch gar nicht verstehen bzw. umsetzen wollen. Jeder zugelassene Therapeut darf im Rahmen seiner Arbeit frei über Adaption und Methodik entscheiden. Diese Entscheidungshoheit ist nicht nur so gegeben, sondern darüber hinaus auch absolut notwendig und darf deshalb mMn auch nicht als Verhinderungsargument vorgeschoben werden.

Es kann und darf nicht sein, dass hier ein rechtlicher Grundsatz (langfristige Genehmigung) definiert wird, ohne den Zweck der HMR/Heilmittelversorgung sowie die Beschaffenheit eben dieser Versorgungsart zu berücksichtigen.

Die Blockadepolitik funktioniert nur deshalb, weil der Fokus auf untergeordneten Dimensionen liegt: untere Entscheidungsebenen einserseits und Einzeldiagnosen andererseits ergeben in der Summe: Einzelfallentscheidung statt Rechtsprinzip, wie es eigentlich Intention des Gesetzgebers war.

Bereits eine adR-VO beschreibt doch einen "längerfristigen Bedarf" als den HMR-"Normalfall":
Zitat:
...liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.



Ich liebe Probleme. Sie sind das einzige, was man nicht ernst nehmen muss. (Oskar Wilde)
6. Juli 2012 11:13 # 8
Majati
Majati
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 621

Geändert am 06.07.2012 11:14:00
Danke für die Links!

Und den Hinweis/ Blickwinkel mit der Adaptionsfreiheit.
Vielleicht lohnt sich jetzt doch mal, Widerspruch einzulegen.

Und nur mal gesponnen: Könnte man nicht auch "auslegen", dass, so lange kein konkret begünstigter Personenkreis für die Inanspruchnahme von LZG benannt wird, praktisch alle VaR- Betroffenen mit Bedarf die LZG erhalten müssten. ( Ähnlich dem Grundsatz: Anträge, die nicht innerhalb 4 Wochen bearbeitet sind, gelten als genehmigt.)??

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