Geändert am 28.05.2014 02:09:00
http://www.iww.de/pp/recht/sozialrecht-aktuelles-urteil-besiegelt-das-faktische-ende-des-freien-mitarbeiters-in-der-heilmittelpraxis-f74623 ich denke hier kann man nachlesen wie es genau zu verstehen ist nämlich ganz einfach Freie Mitarbeiter sind Weisungsgebunden , die Rechtsauffassung des Richters ist das der Praxisinhaber das Rezept abstempelt und unterschreibt und damit für alles gerade steht was im Zusammenhang mit der Arbeit steht . Somit ist ein FM weisungsgebunden ! Konsequenz für die Praxis Nach der Entscheidung des Bayerischen LSG ist Heilmittelpraxen grundsätzlich zu raten, ihre Mitarbeiter fest anzustellen. Heilmittelpraxen, die derzeit „freie Mitarbeiter“ beschäftigen, sollten diese Verträge von einem Anwalt überprüfen lassen. Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung werden grundsätzlich alle vier Jahre durchgeführt. Für diesen Zeitraum kann auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt werden. Eine Änderung von Verträgen über freie Mitarbeit kann für die Vergangenheit nichts mehr bewirken, für die Zukunft aber den Schaden für die Einrichtung begrenzen. PRAXISHINWEIS | Wenn ein neuer (!) Mitarbeiter unbedingt freiberuflich tätig werden will, besteht die Möglichkeit, den Vertrag nach § 7 a SGB IV der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung vorzulegen. Dies muss sofort nach Vertragsunterschrift geschehen. Wenn die Deutsche Rentenversicherung dann aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls gegebenenfalls den Mitarbeiter als „selbstständig“ einstufen sollte, hat die Einrichtung Rechtssicherheit. Wird der Mitarbeiter dagegen als „abhängig beschäftigt“ eingestuft, kann die Einrichtung entweder von der Durchführung des Vertrags absehen oder Rechtsmittel einlegen, die dann aufschiebende Wirkung haben mit der Folge, dass nicht sofort gezahlt werden muss.
|