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Das "AUS" für freie Mitarbeiter

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24. April 2014 08:14 # 46
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

Geändert am 24.04.2014 08:26:00
ich möchte, um das Thema zusammenzuhalten und für mich die Übersicht zu behalten, diesen Thread
Link gern en Bloc hierher verlinken.

Inzwischen ist die Situation ja deutlich "schärfer" als sich das anfangs im Ausgangsposting dieses Threads anhörte und es gibt Neues- sowohl von F.Bothner/physio.de, als auch vom BED

Woran man (damit meine ich sowohl PI, als auch FM) sich nun halten soll, finde ich(!) allerdings immer noch extrem unklar.
Es werden wohl- prophylaktisch- erstmal reihenweise FM arbeitslos/gekündigt werden, weil diese Rechtsunsicherheit da ist
(und ich kann wirklich die PI verstehen, die mit diesem Eiertanz nicht ihre und die Existenz ihrer Mitarbeiter aufs Spiel setzen wollen/können)
28. Mai 2014 02:08 # 47
Registriert seit: 15.03.2006
Beiträge: 102

Geändert am 28.05.2014 02:09:00
http://www.iww.de/pp/recht/sozialrecht-aktuelles-urteil-besiegelt-das-faktische-ende-des-freien-mitarbeiters-in-der-heilmittelpraxis-f74623


ich denke hier kann man nachlesen wie es genau zu verstehen ist nämlich ganz einfach Freie Mitarbeiter sind Weisungsgebunden , die Rechtsauffassung des Richters ist das der Praxisinhaber das Rezept abstempelt und unterschreibt und damit für alles gerade steht was im Zusammenhang mit der Arbeit steht .

Somit ist ein FM weisungsgebunden !::scared::

Konsequenz für die Praxis

Nach der Entscheidung des Bayerischen LSG ist Heilmittelpraxen grundsätzlich zu raten, ihre Mitarbeiter fest anzustellen. Heilmittelpraxen, die derzeit „freie Mitarbeiter“ beschäftigen, sollten diese Verträge von einem Anwalt überprüfen lassen. Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung werden grundsätzlich alle vier Jahre durchgeführt. Für diesen Zeitraum kann auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt werden. Eine Änderung von Verträgen über freie Mitarbeit kann für die Vergangenheit nichts mehr bewirken, für die Zukunft aber den Schaden für die Einrichtung begrenzen.

PRAXISHINWEIS | Wenn ein neuer (!) Mitarbeiter unbedingt freiberuflich tätig werden will, besteht die Möglichkeit, den Vertrag nach § 7 a SGB IV der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung vorzulegen. Dies muss sofort nach Vertragsunterschrift geschehen. Wenn die Deutsche Rentenversicherung dann aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls gegebenenfalls den Mitarbeiter als „selbstständig“ einstufen sollte, hat die Einrichtung Rechtssicherheit. Wird der Mitarbeiter dagegen als „abhängig beschäftigt“ eingestuft, kann die Einrichtung entweder von der Durchführung des Vertrags absehen oder Rechtsmittel einlegen, die dann aufschiebende Wirkung haben mit der Folge, dass nicht sofort gezahlt werden muss.
25. Juni 2014 10:48 # 48
Registriert seit: 19.07.2008
Beiträge: 840

Hallo

Lese das gerade zum ersten mal - mein Vertrag würde erst kürzlich geprüft und alle Kriterien einer Selbständigkeit sind erfüllt .
Selbst wenn es so wäre , dann würde ich mir ein paar Räume mieten und meine letzten Jahre als PI verbringen ......

Ich denke es wird nicht so kommen !

Lg Matti
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