Registriert seit: 07.04.2010
Beiträge: 50
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Hallo Kollegen, durch unerfreuliche Umstände haben sich in meiner Praxis volle Verordnungen von Mitte 2013 angefunden. Wisst Ihr, ob die KK diese "alten" Vo´s bei der Abrechnung noch anerkennen?
Einen schönen Tag wünscht Euch Marie-Lu
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Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943
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...versuchen würde ich es; aber bei den Physios geht es nur noch ein Jahr laut RV.. Schau also in Deinen RV, dort müßte es stehen. MfG Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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... eine Erstattung nach so einem langen Zeitraum war bei mir noch kein Problem gewesen. Es finden sich immer mal wieder solch Irrläufer in den Akten.
MfG falladar
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Registriert seit: 15.03.2003
Beiträge: 944
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Hallo, innerhalb eines Jahres kann man abrechnen, was älter ist, wird nicht mehr erstattet...muss man sehr aufpassen.... lg Sabine
"Die Kunst ist, den Kindern alles, was sie tun oder lernen sollen, zum Spiel zu machen."
John Locke
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Registriert seit: 08.04.2002
Beiträge: 10
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Guten Abend, Uns hatte mal eine Abrechnungsstelle den Hinweis gegeben, dass 6 Monate nach dem letzten Behandlungstermin abgerechnet werden kann. Wir hatten damals in Rezept, was 1,5 Jahre noch in einer verschollenen Akte dümpelte. Das fiel dann unter Lehrgeld....  Probier's einfach.....viel Erfolg
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Registriert seit: 24.08.2007
Beiträge: 195
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Hallo Marie-Lu,
bis zu 4 Jahre kann man Rezepte abrechnen, je nach Krankenkasse. Ausführliche Infos bekommst Du beim DVE ( Merkblatt Verjährungsfristen ).
Gruß, Karlie
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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Auszug aus dem MB vom DVE:
Verjährungsfristen bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Die Vergütungsansprüche gegenüber den Krankenkassen verjähren gemäß § 45 SGB I grundsätzlich in vier Jahren. • Beispiel 1: In 2013 müssen die Behandlungen, die in 2009 abgeschlossen wurden, abgerechnet werden. • Beispiel 2: Behandlungen, die in 2013 abgeschlossen werden, müssen spätestens im Jahr 2017 abgerechnet werden. Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig. Prüfen Sie daher immer zuerst die Angaben/Vereinbarungen in den Rahmenverträgen. Die Verjährung ist im hinteren Teil des Rahmenvertrages bei der Abrechnung geregelt, die entsprechenden Angaben finden Sie meist unter „Abrechnungsregelung/Abrechnung“ oder „Rechnungslegung, Zahlungsfrist, Beanstandung, Verjährung“ oder „Abrechnung der Leistung“. Wenn keine Verjährungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Wichtig! Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr ist in folgenden Rahmenverträgen vorgesehen: Hamburg Nordrhein - Westfalen AOK Ost IKK Ost Knappschaft Mecklenburg-Vorpommern Knappschaft Sachsen Die jeweils gültigen Rahmenverträge stehen Ihnen auf unserer Homepage als Download zur Verfügung
http://www.dve.info/infothek/rahmenvertraege.html oder sind im DVE SHOP erhältlich – Anruf genügt unter 07248-9181-92 (vormittags außer Mittwoch) oder per E-Mail an shop@dve.info.
MfG falladar
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Registriert seit: 30.07.2001
Bundesland: Baden-Württemberg Beiträge: 131
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Geändert am 23.07.2024 18:41:00
Aus gegebenem Anlass (Lehrgeld) - zur "Gedächtnisauffrischung": "Eine Verordnung muss innerhalb von 9 Monaten (gerechnet vom Ende des Monats, in dem die letzte Einheit auf der jeweiligen Verordnung erbracht wurde) vollständig in die Abrechnung gegeben werden, danach verfällt der Anspruch."
3~°
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Registriert seit: 07.11.2023
Beiträge: 6
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Wie kann denn sowas überhaupt vorkommen? 🤔 also ohne Vorwurf eine erstgemeinte Frage…
Vielleicht könnte man da ja die Betriebsabläufe optimieren?🤓
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