Registriert seit: 22.09.2013
Beiträge: 7
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Hallo,
Bei den Kindern habe ich zum Teil häufige ABWEICHUNGEN von der 1x wöchentlichen Sequenz. Rezept-Beispiel:
Ausstellungsdatum: 18.03.15 (1x wöchentlich senomotorische Behandlung/ 10Einh./ErstVO) 1) 25.03.15 ---------------- ausgefallen/ K 2) 09.04.15 ---------------- ausgefallen/ F 3) 23.04.15 4) 30.04.15 5) 07.05.15 --------------- Th/ F 6) 20.05.15 7) 28.05.15 8) 04.06.15 --------------- ausgefallen/ Termin vergessen 9) 18.06.15 10) 24.06.15
Meine Frage: Darf soviel Unterbrechung sein??? Wird ein solches Rezept anstandslos vom Kostenträger AOK bezahlt? Wo gibts hierzu Informationen, wer kennt sich aus? Die 14 Tage Regelung kenne ich , max. Unterbrechung bei K od. F 21 Tage .... Ich bin dankbar für Info und Unterstützung. Gruß rauschrot
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Registriert seit: 16.10.2007
Beiträge: 319
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Geändert am 23.08.2015 15:43:00
Hallo rauschrot, nur dran denken, bei Unterbrechungen von mehr! als 14 Tagen die Begründung angeben, wäre in diesem Fall nur die erste Unterbrechung (wenn jetzt richtig geschaut), dann ist das kein Problem. Hatte noch nie Schwierigkeiten. LG Lilly
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Registriert seit: 22.09.2013
Beiträge: 7
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Danke dir Lilly
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Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1478
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Hatte bis jetzt auch noch nie Probleme gehabt, wenn mehrere Unterbrechungen waren. Kam schon des öfteren so vor wie du beschrieben hast. Bis jetzt keine Probleme damit gehabt, wenn du da immer ne Begründung schreibst.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
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Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 157
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Hallo,
ich blick nicht ganz durch mit dieser Unterbrechungsregelung ... Vo ist nur 12 Wochen gültig , Ausnahmen gelten bei Krankheit und Urlaub .... wie lange kann denn insgesammt unterbrochen werden .....::28 Tage ?? Nee ...oder ?? confused::
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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Alle Informationen stehen in den Rahmenverträgen der jeweiligen GKV und sind je nach Bundesland auch etwas unterschiedlich.
Grundsätzlich gilt:
- Die Verordnung muss bei Ausstellung rein rechnerisch innerhalb von 12 Wochen durchzuführen sein. z.B. 12 Termine bei einer Frequenz von 1x pro Woche oder 30 Termine bei einer Frequenz von 3x pro Woche, ect.
- Ergibt es sich im Behandlungsverlauf, dass die (z.B. 10 Termine bei einer Frequenz von 1x pro Woche) Behandlungstermine durch Krankheit/Urlaub/Feiertage/ect. nicht innerhalb der 12 Wochen abzuarbeiten sind, ist eine Behandlung über diesen Zeitraum hinaus rechtlich möglich und muß von der GKV erstattet werden. Ein vorzeitiger Behandlungsabbruch nach 12 Wochen ist nicht notwendig.
- Wie Behandlungsunterbrechungen größer 14 Tage gekennzeichnet werden müssen, bzw. ob diese erlaubt sind, steht in den Rahmenverträgen der jeweiligen GKV,
- Eine Behandlungsunterbrechung kleiner/gleich 14 Tage muß nicht gekennzeichnet werden, egal wie oft solch eine Unterbrechung auf einer Verordnung stattfindet.
LG falladar
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Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Beiträge: 1254
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Graue Theorie und Praxis, die Abrechnung vereinfacht sich, wenn die Termine durchgeschrieben werden. Keine Anmerkungen, kein zusätzlicher Aufwand. Zu beachten ist, ob der Patient im Krankenhaus war oder einen Auslandskrankenschein ausgestellt bekam. Nicht den Richtlinien entsprechend, aber gelebte Praxis. Die real wahrgenommenen Termine sollte man aber nachhalten können. Schönes Wochenende und schöne Osterferien
Signaturen lesen ist Zeitverschwendung!
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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@rapor ... auch wenn "die gelebte Praxis" von dir von den rechtlichen/gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen abweichen, sollte dies nicht der Regelfall werden/sein. Wenn du es so handhabst ist das dein Risiko und du haftest für dein Fehlverhalten. Deine Ratschläge an andere Forenteilnehmer sollten sich jedoch an dem aktuellen Recht orientieren und keine Anstiftung zum Abrechnungsbetrug beinhalten. "Macht ja jeder" und "es wird ja schon nichts passsieren" bringen den Fragesteller nicht weiter. Du möchtest für deine Falschinformation ja auch nicht haften und ich weiß nicht, was dir der Fragesteller angetan hat, das du ihn mit offenen Augen ins Messer laufen lassen willst. Solch "Auslegungsvarianten" und "Tipps" kannst du ihm per PN schicken, aber nicht öffentlich posten. Dann hat der Fragesteller immer noch die Wahl seinen eigenen Weg zu finden. Das Forum ist hier öffentlich und für jeden Intessenten (ob GKV-MA, Patienten, Therapeuten, PI, FM, Schüler, ect.) zugänglich. MfG falladar PS: "angepasste" und "reale" Termine nachzuhalten vereinfacht die Beweisbarkeit deines Fehlverhaltens bei einer Prüfung durch die GKV.
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Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 941
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Danke falladar. Ich hatte schon ganz andere Formulierungen im Kopf!
Ich bin mir nicht sicher, was anstrengender ist: gefälschte Abrechnung oder im Rahmenvertrag nachlesen und den dann umsetzen. Doch, jetzt bin ich mir sicher. Da es immer einen tatsächlichen Grund für Unterbrechungen gibt, ist es ziemlich leicht, genau diesen auf die VO zu schreiben. Natürlich nur, wenn der Rahmenvertrag das her gibt. Und in anderen Fällen muss halt ein neues Rezept her oder die Compliance hinterfragt werden.
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uralergo
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 78
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Auch wenn man mal vergisst eine begründung einzutragen, was mir selbst passiert ist, gibt es keine probleme. ein anruf bei der kk, eine schriftliche erklärung dazu und die abzüge wurden nachträglich bezahlt.
wenn wir alle ehrlich unsere unterbrechungen eintragen kann der dve auf grund der tatsächlichen länge des vo zeitraumes verhandeln. auch haben wir die möglichkeit dem arzt an hand der doku zu zeigen wie oft die patienten teilnehmen.
bei patienten mit ms und cp usw sind mehrere unterbrechungen unumgänglich und damit ok. ärgern tun mich patienten die sich nur anmelden weil die schule es verlangt und dann laufend absagen. diese patienten kann ich durch die doku den arzt melden und damit die vo gegebenensfalls abrechen. mich ärgern dann die bemerkungen: bei der alten ergo durfte ich unterschreiben.
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