Registriert seit: 14.06.2009
Beiträge: 5
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Hallo liebe Freiberuflichen Ergo´. Ich bin seid 3 Jahren freiberuflich und zahle aktuell den halben Rentenbeitrag. Auf welche Summe müsste ich jmd anstellen damit ich aus der Rentenkasse austreten kann? und kann dies auch eine Bürokraft sein. Danke für eure Nachrichten
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Registriert seit: 16.10.2007
Beiträge: 319
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mindesten 451 Euro egal ob Ergotherapie, Bürokraft, Reinigungskraft.. LG
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Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943
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Hallo, wie Lilly geschrieben hat...aber der Austritt kann nur auf Antrag bei der DRV Bund erfolgen...und bitte nenne den die richtige Bezeichnung Freier Mitarbeiter, denn freiberuflich sind auch Angestellte Fachkräfte. MfG Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
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Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Beiträge: 279
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@Igelchen: Angestellte können keine Freiberufler sein, Freiberuflichkeit setzt Selbstständigkeit voraus. Ein freier Mitarbeiter KANN Freiberufler sein, muss aber nicht zwangsläufig. Und es gibt eine Menge Freiberufler, die NICHT freie Mitarbeiter sind, sondern eine eigene Praxis betreiben. Die Frage war ja eindeutig von einem Freiberufler gestellt, warum sollte der eine freie Mitarbeit angeben? In die Rentenkasse einzahlen dürfen beide. Der freie Mitarbeiter kann aber m. e. Niemanden einstellen, das kann dagegen der Freiberufler.
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Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943
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...wenn Du meinst XXU Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
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Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen Beiträge: 661
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Der freie Mitarbeiter ist zwangsläufig auch Freiberufler. Als solcher kann er sehr wohl Mitarbeiter einstellen. Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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Die juristische Definition von freiberuflichen Tätigkeiten (freien Berufen)
erfolgt im Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) § 1. Zusammenfassend gilt: Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Freie Berufe haben noch folgende weitere Merkmale: Sie beruhen auf besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung. Und sie beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen höherer Art (und zwar in persönlicher, eigenverantwortlicher und fachlich unabhängiger Weise) im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland derzeit knapp eine Million Freiberufler im Sinn des EStG, die etwa 9 % des Bruttoinlandprodukts erwirtschaften.
Die freiberufliche Selbständigkeit besitzt gegenüber einer selbständigen Gewerbetätigkeit Vorteile. Denn wer Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, muss:
kein Gewerbe anmelden kein IHK-Pflichtmitglied werden sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abführen keine doppelte Buchführung betreiben
Ferner sind Freiberufler (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden) bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben eines Bebauungsplanes gebunden. Sie können sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen ausser in Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche für ihre Tätigkeit beanspruchen.
MfG falladar
(Schlaumeistermodus aus)
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Registriert seit: 24.06.2018
Bundesland: Baden-Württemberg Beiträge: 16
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Guten Morgen, die 450 Euro regel solltest du im Internet genauer nachlesen. LG Stefanie5
Stefanie5
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Registriert seit: 27.03.2009
Beiträge: 166
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Zitat / Stefanie5 hat geschrieben:Guten Morgen,
die 450 Euro regel ........
LG Stefanie5 Was soll das sein?
Liebe Grüße,
Pitbull
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