@ PhilippH
„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Freiberufler können ihren privilegierten Status sofort verlieren, wenn sie ihr Einkommen mit (zu viel) gewerblichen Einnahmen oder (zu hohen) Einkünften aus angestellter Tätigkeit aufbessern."
Eine An- bzw. Einstellung eines Freiberuflers ist somit per Definition ausgeschlossen.
Wenn es sich in deiner Fragestellung um Freie Mitarbeiter handeln sollte, besteht auch hier per Definition keine Möglichkeit für ein Anstellungsverhältnis/Angestelltenverhältnis.
Die GKV-Zulassungsrichtlinien und die Praxisgröße setzen die rechtlichen Grenzen für die maximale Anzahl an angestelleten Mitarbeitern und für die Praxis tätig werdenden Freie Mitarbeiter.
MfG falladar
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