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26. Juni 2017 11:07 # 1
Registriert seit: 10.01.2017
Beiträge: 8

Hallo ihr Lieben!

Nachdem unsere Therapieleitung 6 Monate gebraucht hat um zu entscheiden, dass ich die MELBA IDA nicht machen soll, steh ich nun dumm da.
Es ist praktisch fast 2. Halbjahr und ich finde keine FoBi. (Arbeite in einer psychosomatischen Reha)
Zumindest keine vernünftige wo ich nicht all zu viel zahlen muss.
Werd mit 180€ gefördert und das wars.

Habt ihr noch Ideen wo was sein kann? Wo ich was finde?
Hab gefühlt jede Seite im Internet durchforstet, das Geld und die Chance auf die FoBi sausen lassen möchte ich eigentlich nicht :(

ich nehm aktuell erstmal Deutschland weit und schaue es mir gerne an!

Ich danke euch jetz schon für euren Rat :)

LG Anne
26. Juni 2017 14:29 # 2
Registriert seit: 17.11.2015
Beiträge: 152

Liebe Anne,

http://www.miro-gmbh.de/de/seminare/komb-123/ ist doch mindestens einmal im Monat eine Melba + IDA Fobi. Mit 180 Euro wirst du wohl nicht weit kommen aber das müssen sie dir zahlen. Ist bisschen komisch, dass sie fordern etwas neues einzuführen aber sie wollen nur die hälfte zahlen. Auf den Fahr und Übernachtungskosten bleibst du ja sowieso sitzen. Versuch noch einmal zu verhandeln.
26. Juni 2017 14:37 # 3
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... es gibt auch noch andere Stellen die deine Fortbildungskosten anteilig mitfinanzieren.

Auszug aus http://www.itb-net.de/weiterbildung/foerderung.htm

- Bildungsprämie - Prämiengutschein
Einen Prämiengutschein für berufliche Weiterbildung können insbesondere Erwerbstätige erhalten, die mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Einkommen nicht über 20000 EUR (bzw. 40000 EUR bei gemeinsam Veranlagten) liegt. Auch Mütter und Väter in einer Elternzeit können einen Gutschein erhalten. Die Höhe des Prämiengutscheins beläuft sich auf maximal 50 % der Weiterbildungskosten und maximal 500,00 EUR. Während der zweijährigen Förderphase des aktuellen Förderprogramms kann man maximal einen Prämiengutschein erhalten. Voraussetzung für die Förderung ist die vorhergehende Inanspruchnahme einer Beratungsstelle, die dann auch den Prämiengutschein ausgibt. Diese Beratungssstellen finden Sie unter www.bildungspraemie.info. Einen Rechtsanspruch auf die Beratung und Prämie gibt es nicht.

- Begabtenförderungsgesetz
Dieses Programm wendet sich an Personen unter 25 Jahren (zzgl. Mutterschutzzeiten, Wehrdienst, Zivildienst, FSJ), die in ihrem Berufsabschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von 1,9 oder besser erreicht haben. Es steht ein Förderbetrag von bis zu 5100,00 EUR je Person zur Verfügung. Nähere Informationen unter www.begabtenfoerderung.de.

- Bildungsgutschein
Förderungen nach SGB III sind möglich, wenn jemand arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Eine Bedrohung durch Arbeitslosigkeit liegt z.B. dann vor, wenn jemand in einem Arbeitsfeld tätig ist, für dass er/sie nicht einschlägig qualifiziert ist. Aber auch aus anderen Gründen kann bei Berufstätigen eine Weiterbildung angezeigt sein, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern können auch Berufstätige bei Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungen über Bildungsgutschein gefördert werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der ausgewählte Bildungsträger sowie der Lehrgang nach AZAV zertifiziert sind. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

- Landesprogramme, Bundesprogramme
Fast alle Bundesländer haben landesspezifische Förderprogramme unter Einbeziehung von ESF-Mitteln, mit denen die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben (KMU) gefördert werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jeweils ein erster Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.

Schleswig-Holstein
Förderbar sind Seminare (die Veranstalter sollen i.d.R. ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben) von 16 - 400 Stunden bei einem Stundenpreis von max. 10,00 EUR, so dass die maximale Förderung 4000,00 EUR beträgt. Die Weiterbildungskosten können bis zu 100 % bezuschusst werden, wenn das Unternehmen den Beschäftigten für die Dauer der Weiterbildung von der Arbeit freistellt, ansonsten beträgt die Fördersumme 45 %. Richtlinien und Antragsformulare finden Sie unter www.ib-sh.de/aktion_a1.

Hamburg
Als Hamburger Klein- und Mittelbetrieb oder als Beschäftigte/r eines solchen können nach dem ESF-Programm "Weiterbildungsbonus" Fördermittel von bis zu 50 % der Qualifizierungskosten und bis max. 750,00 EUR je Person sowohl für Einzelseminare wie auch für langfristige berufsbegleitende Lehrgänge oder Vollzeitmaßnahmen beantragat werden. Voraussetzung ist eine Beratung bei der Beratungsstelle PUNKT Bildungsmanagement, Haferweg 46, 22769 Hamburg. Weitergehende Informationen finden Sie unter unter www.punkt-b.org.

Mecklenburg-Vorpommern
Im Rahmen des Programms "Arbeit durch Fortbildung und Innovation" wird berufliche Weiterbildung für Unternehmen gefördert. Der mögliche Zuschuss beträgt maximal 75 der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. maximal 500,00 EUR je Weiterbildungsmaßnahme. Anträge sind bei der GSA Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung (www.gsa-schwerin.de) zu stellen. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung für die Förderung ist zudem, dass der Weiterbildungsträger über eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes MV besitzt oder mit entsprechenden Einrichtungen kooperiert.

Brandenburg
Jede/r sozialversicherungspflicht Beschäftigte kann in Brandenburg einmal jährlich einen Bildungsscheck bekommen, der für die individuelle berufliche Weiterbildung eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein vorhergehendes Beratungsgespräch. Gefördert werden bis zu 70 % der Weiterbildungskosten bis zu einer Förderungshöhe von maxismal 500,00 EUR. Nähere Informationen unter www.masf.brandenburg.de.

Niedersachsen
Mit dem Programm "IWIN" (Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen) fördert das Land Niedersachsen die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen. Gefördert werden können auch Betriebsinhaber von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Als Antragsteller kommen nur die Unternehmen in Betracht. Gefördert werden Kosten von bis zu 20,00 EUR je Stunde und maximal 2000,00 EUR/Unternehmen/Jahr (Zielgebiet "Konvergenz") bzw. 3000,00 EUR/Jahr (Zielgebiet RWB = Regionale Wettbewerbsfähigkeit). Anträge sind bei sog. Regionalen Anlaufstellen (überwiegend Kammern) zu stellen. Nähere Informationen unter unter www.iwin-niedersachsen.de.

Nordrhein-Westfalen
Hier gibt es einen Bildungsscheck in Höhe vo 500,00 EUR pro Jahr, wobei der Eigenanteil an den Fortbildungs- kosten je nach Zielgruppe variiert. Erhalten können den Zuschuss Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie auch BerufsrückkehrerInnen und Unternehmer/Freiberufler in den ersten fünf Jahren seit Unternehmensgründung. Die Anträge können sowohl individuell wie auch vom Betrieb gestellt werden. Gefördert werden kann nur die Teilnahme an Veranstaltungen von zertifizierten Anbietern. Nähere Informationen unter unter www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php.

- Steuerliche Förderung
Alle im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung entstehenden Kosten können als sogenannte Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren, so dass mindestens der dem persölichen Steuersatz entsprechende prozentuale Anteil der mit der Fortbildung entstehenden Kosten gespart wird (aufgrund der geringeren Progressionsstufe bei reduziertem zu versteuernden Einkommen wirkst sich die Entlastung allerdings meist noch erheblich stärker aus.
Allerdings nur, wenn der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag (der auch für weitere Werbungskosten wie z.B. Fahrten von/zur Arbeitsstätte gilt) überschritten wird. Zu den durch eine Fortbildung entstehenden Kosten zählen z.B. die Lehrgangsgebühren, Literaturkosten, Fahrtkosten zum Lehrgang, zu Arbeitsgruppen, Bibliotheken, Prüfungen, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand usw. Die Kosten müssen glaubhaft gemacht werden, d.h. hinsichtlich der Fahrtkosten führen Sie z.B. eine Liste. Zu beachten ist noch, dass für das Finanzamt zählt, wann Gelder tatsächlich geflossen sind. Hinsichtlich der Lehrgangsgebühren zählt also nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern wann Sie tatsächlich gezahlt haben.

MfG falladar
26. Juni 2017 15:31 # 4
Registriert seit: 01.04.2014
Beiträge: 599

@ falladar: Vielen Dank für die kompetente Zusammenstellung!
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