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Schwanger in der Ausbildung...

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9. Juli 2017 19:22 # 1
Registriert seit: 23.06.2017
Beiträge: 2

Hallo an alle!

Ich hoffe die Prüfungen sind gelungen!?😉

Um auf mein Thema zu kommen...
Ich bin während der Ausbildung Schwanger geworden und habe nun nach Beendigung meiner einjährigen Elternzeit die Ausbildung an genau der Stelle wieder aufgenommen wo ich sie
Letztes Jahr unterbrochen habe.

Nun haben sich natürlich auf Grund von Vorsorgeuntersuchungen während der Sws etliche Fehlzeiten angesammelt die nun meine Prüfungszulassung (nächstes Jahr) gefährdet.

ABER ich habe gelesen das diese Fehlzeit nicht angerechnet werden darf und bin mir deshalb unsicher... kennt sich da jemand aus? Die Schulleitung sagt das es trotzdem Fehltage sind...
Und wenn wir schon mal beim Thema sind, hat jemand Ahnung wie die Regelung mit den Kind-krank Tagen ist?
Meine Schule sagt das gibt es nicht, das kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen...

Liebe Grüße,
C.
10. Juli 2017 09:44 # 2
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

... Fehlzeiten während der Ausbildung über den gesetzlich erlaubten Rahmen sind immer nachzuholen. Die Ausbildung kann bei einer Schwangerschaft auch durch ein BV unterbrochen werden, aber alle, bis zum Beginn und nach der Unterbrechung aufgetretenen Fehlzeiten müssen nachgeholt werden um zur Prüfung zugelassen zu werden. Du könntest ja, wenn du z.B. durch die Prüfung fällst, das Ergebnis mit der Aussage anfechten "Ich hatte ja nicht genügend Zeit in der Ausbildung (Fehlzeiten) um den gesamten Unterrichtsstoff zu lernen!" und somit eine zusätzliche Nachprüfung oder einen Nachteilsausgleich (bessere Abschlußnote) verlangen. Daher gibt es diese Regelungen um alle in der Ausbildung gleichzustellen. Da eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, hättest du die Vorsorgeuntersuchungen ja auch in deiner Freizeit machen können und hättest somit keine Fehlzeiten ansammeln müssen.

§ 1 Ausbildung der ErgThAPrV
(1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten stattzufinden.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

MfG falladar
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