Geändert am 25.01.2018 20:17:00
Hallo Berna,
Vielleicht kann ich ein bisschen zur Klärung beitragen... Ich selbst bin Betriebswirt (VWA) und mache für die Praxen meiner Frau den ganzen Abrechnungs- und Steuerkram ;-) Dennoch ist mein Beitrag nicht als steuerliche Beratung zu verstehen!
Nun muss zuerst unterschieden werden zwischen:
a) allen freiberuflichen Tätigkeiten, bei denen man ein ärztlich verordnetes Heilmittel abrechnet.
b) allen Tätigkeiten bei denen man ein Hilfsmittel abrechnet., oder beispielsweise auch Wellnessangebote u.a., die nicht verschreibungswürdig sind, bzw. für die es keine ärztliche Verordnung gibt.
Zu a) Ergotherapeutische Behandlungen (Heilmittel), die man aufgrund einer ärztliche Verordnung über Kostenträger oder Privatversicherung des Patienten abrechnet, gehören zu den
umsatzsteuerbefreiten Leistungen.
Zu b) Therapiehilfsmittel (z.B. Tapes, Therapieknete, Zehenschutz, Verbandmaterial im Rahmen der Narbenbehandlung etc.) gehören zu den
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, soweit sie nicht verordnet wurden (und das ist ja heutzutage der Regelfall).
Da du aber schreibst, dass es erstmal im geringen Umfang sein wird, kannst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. D.h. wenn der Umsatz bei Deinen (umsatzsteuepflichtigen) Leistungen nach b) im Vorjahr unter 17.500 € lag und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird, ist man nach § 19 Abs. 1 UStG automatisch von der Umsatzsteuer befreit. D.h. es darf dann auch keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden! (Liegt Dein Umsatz darüber, ist Umsatzsteuer für diese Leistungen zu erheben!)
Auf deinen (Klleinunternehmer-) Rechnungen und Quittungen muss stehen: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen" (Auf diese Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden, wenn man Vorsteuer geltend machen will, das ist aber vermutlich in Deiner Konstellation nicht der Fall, darum gehe ich hier nicht näher darauf ein).
Du musst aber in jedem Fall eine Ust.-Erklärung abgeben, egal ob Du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machst oder nicht, denn der Staat will wissen, ob und in welchem Umfang du überhaupt umsatzsterpflichtige Leistungen abrechnest. Dazu ist es unerheblich, ab letztendlich eine Umsatzsteuerzahlung zu leisten ist oder nicht, denn auch die (umstzsteuerbefreiten) Umsätze nach der Kleinunternehmerregelung sind hier einzutragen!
Darum ist es empfehlenswert, dass du diese Umsätze in Deiner Buchführung auf ein eigenes Sachkonto buchst (z.B. nach Skr 03 das
8195 Erlöse Kleinunternehmer § 19), und diese von den umsatzsteuerbefreiten Umsätzen (
8100 Steuerfreie Umsätze - § 4 Nr.8 ff UStG) trennst!
Bei Umsatzsteuerpflichtigen legt das Finanzamt fest, welche von deinen (evtl. vorhandenen mehreren) Steuernummern das Umsatzbesteuerungs-Kennzeichen bekommt. Meines Wissens ist es nicht notwendig, dafür eine eigene Steuernummer zu beantragen. Das würde ich aber auf jeden Fall mit dem örtliche Finanzamt klären und es ist auch immer gut, sich mit der Umsatzsteuerstelle gut zu stellen, denn mit denen ist nicht zu spaßen!
Aufzeichungspflichten, Umsatzeueranmeldung, Umsatzsteuererklärung, Umsatsteuerrecht usw. sind Sachen, auf die ich hier nicht eingehe, das würde den Rahmen sprengen und da gibt es genügend Infos bei Existengründerforen etc.
Diese beiden links würde ich Dir aber noch empfehlen, damit sollten dann deine Fragen im Wesentlichen beantwortet sein ;-)
http://www.bed-ev.de/faq/antworten.aspx?kat=1#q13 (Bin ich als selbstständiger Ergotherapeut (mehrwertsteuer- bzw.) umsatzsteuerpflichtig?))
http://www.bed-ev.de/artikel/artikel.aspx?id=938 (Ergotherapeuten dürfen zukünftig Hilfsmittel verkaufen und abrechnen)
Viele Grüße,
Christoph