Registriert seit: 27.12.2005
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Guten Morgen , eine Frage zum einem leidigen Thema...sorry aber brauche kurz Hilfe
Ist diese Verordnung mit folgenden Daten abrechenbar ,oder greift schont dUnterbrechungsregelung von ges. 28 Tage ?
11.10.17 18.10.17 = Unterbrechung wg Urlaub Pat 22.11.17 29.11..17 06.12.17 13.12.17 20.12.17 = Unterbrechung wg Urlaub Ther. 10.01.18 17.01.18 18.01.18
vg
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Registriert seit: 09.09.2013
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Ich würde mir die Unterbrechungspausen auf jeden Fall vom Arzt mit Stempel und Unterschrift genehmigen lassen per Fax oder du gehst in die Praxis. Ist schon eine lange Pause, aber wirst ja dann sehen ob du es bezahlt bekommst oder nicht.
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Hallo,
Kann der Arzt auch bei Urlaub abzeichnen, dachte nur bei Krankheit ...
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Geht auch bei Urlaub. Bleibt dir ja eh nichts anderes übrig wie es zu probieren.
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hallo,
achso..ich dachte bei Urlaub reicht der Kürzel und die Begründung des Therapeuten .....
VDEK Pat.
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Geändert am 05.04.2018 21:10:00
Ne das geht so durch. Also bis jetzt hat noch keine Krankenkasse so etwas reklamiert. Und ich habe auch öfter Patienten die in einem Rezept öfter mal im Urlaub fahren. Ich mach nur ein F oder K auf das Rezept je nach Grund warum so lange das Rezept unterbrochen wurde. Ich habe das bis jetzt immer abgerechnet bekommen. Bei einer Unterbrechung die länger wie 28 Tage am Stück war, dann breche ich das Rezept ab. Es kann bei mir öfter mal passieren, dass bei mir 3 Fs im Rezept plus 1 K als Kürzel bei Unterbrechung länger wie 14 Tage stehen. Drei mal 14 Tage machen ja insgesamt 32 Tage Unterbrechungen. Da wurde bis jetzt seitens der Krankenkasse noch nie Reklamiert.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
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Hallo,
aber insgesamt ist diese Unterbrechung nach diesen Daten mehr als 28 Tage ....Oder ?? ...Bin total durcheinander
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Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen Beiträge: 655
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Zwischen zwei Behandlungen dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. Ist dies doch der Fall, muss dies auf der Verordnung schriftlich begründet werden. Dies ist möglich bei Unterbrechungen bis 28 Tagen bei Urlaub, Krankheit oder therapeutischer Indikation. Bei Unterbrechungen von mehr als 28 Tagen zwischen zwei Terminen verliert die Verordnung ihre Gültigkeit ab der Unterbrechung. Bei entsprechender Begründung dürfen also mehrfach längere Unterbrechungen bis 28 Tagen stattfinden. Die Unterbrechungen werden nicht aufsummiert. Dass der verordnende Arzt hierzu was aufs Rezept schreiben soll, wäre mir neu und ist, bei mir zumindest, nicht gängige Praxis. Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
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falladar
Ehemaliges Mitglied
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Rahmenvertragstext:
5. Für die Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt Folgendes:
a) Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen 14 Tage nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht bei Unterbrechungen von längstens 28 Kalendertagen in den begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F). Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Ersatzkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens unten links auf der Rückseite des Verordnungsblattes - Muster 18. Sofern die Behandlung bei Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) im Einzelfall über 28 Kalendertage unterbrochen wird, ist die weitere Behandlungsnotwendigkeit durch Datumsangabe und Arztunterschrift zu bestätigen (1). Verordnungen außerhalb des Regelfalls gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Nr. 5a) Satz 4 auch über 12 Wochen hinaus.
b) Für Leistungen auf der Basis einer ungültig gewordenen Verordnung im Sinne Ziffer 5 lit. a)) besteht kein Vergütungsanspruch.
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, die Ausnahmeregelung von der 28-tägigen Unterbrechungsfrist nach Ablauf von 2 Jahren mit Blick auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt vorrangig auf Grundlage vom DVE vorzulegender aussagekräftiger Belege.
Somit sind deine Daten für die Abrechnung nicht korrekt. 35 Tage Unterbrechung, weil der Patient im Urlaub war, ist zu lang. 21 Tage Unterbrechung zum Jahreswechsel waren ok, jedoch war die Verordnung schon seit dem 16.11.2017 für die Weiterbehandlung ungültig. LG falladar
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Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153
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@falladar
danke..dann hab ich es richtig verstanden
und danke an all die Anderen die geantwortet haben
vg
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