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Diskussionsforum

Unterbrechungsregelung

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5. April 2018 09:19 # 1
Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153

Guten Morgen ,
eine Frage zum einem leidigen Thema...sorry aber brauche kurz Hilfe

Ist diese Verordnung mit folgenden Daten abrechenbar ,oder greift schont dUnterbrechungsregelung von ges. 28 Tage ?

11.10.17
18.10.17 = Unterbrechung wg Urlaub Pat
22.11.17
29.11..17
06.12.17
13.12.17
20.12.17 = Unterbrechung wg Urlaub Ther.
10.01.18
17.01.18
18.01.18

vg
5. April 2018 09:41 # 2
Registriert seit: 09.09.2013
Beiträge: 86

Ich würde mir die Unterbrechungspausen auf jeden Fall vom Arzt mit Stempel und Unterschrift genehmigen lassen per Fax oder du gehst in die Praxis. Ist schon eine lange Pause, aber wirst ja dann sehen ob du es bezahlt bekommst oder nicht.
5. April 2018 12:42 # 3
Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153

Hallo,

Kann der Arzt auch bei Urlaub abzeichnen, dachte nur bei Krankheit ...
5. April 2018 13:40 # 4
Registriert seit: 09.09.2013
Beiträge: 86

Geht auch bei Urlaub. Bleibt dir ja eh nichts anderes übrig wie es zu probieren.
5. April 2018 14:43 # 5
Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153

hallo,

achso..ich dachte bei Urlaub reicht der Kürzel und die Begründung des Therapeuten .....

VDEK Pat.

5. April 2018 16:43 # 6
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1476

Geändert am 05.04.2018 21:10:00
Ne das geht so durch. Also bis jetzt hat noch keine Krankenkasse so etwas reklamiert. Und ich habe auch öfter Patienten die in einem Rezept öfter mal im Urlaub fahren. Ich mach nur ein F oder K auf das Rezept je nach Grund warum so lange das Rezept unterbrochen wurde. Ich habe das bis jetzt immer abgerechnet bekommen. Bei einer Unterbrechung die länger wie 28 Tage am Stück war, dann breche ich das Rezept ab. Es kann bei mir öfter mal passieren, dass bei mir 3 Fs im Rezept plus 1 K als Kürzel bei Unterbrechung länger wie 14 Tage stehen. Drei mal 14 Tage machen ja insgesamt 32 Tage Unterbrechungen. Da wurde bis jetzt seitens der Krankenkasse noch nie Reklamiert.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
5. April 2018 17:44 # 7
Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153

Hallo,


aber insgesamt ist diese Unterbrechung nach diesen Daten mehr als 28 Tage ....Oder ?? ...Bin total durcheinander
5. April 2018 18:23 # 8
Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 655

Zwischen zwei Behandlungen dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. Ist dies doch der Fall, muss dies auf der Verordnung schriftlich begründet werden. Dies ist möglich bei Unterbrechungen bis 28 Tagen bei Urlaub, Krankheit oder therapeutischer Indikation. Bei Unterbrechungen von mehr als 28 Tagen zwischen zwei Terminen verliert die Verordnung ihre Gültigkeit ab der Unterbrechung. Bei entsprechender Begründung dürfen also mehrfach längere Unterbrechungen bis 28 Tagen stattfinden. Die Unterbrechungen werden nicht aufsummiert. Dass der verordnende Arzt hierzu was aufs Rezept schreiben soll, wäre mir neu und ist, bei mir zumindest, nicht gängige Praxis.

Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
5. April 2018 18:36 # 9
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Rahmenvertragstext:

5. Für die Durchführung der Heilmittelbehandlung gilt Folgendes:

a) Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen 14 Tage nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht bei Unterbrechungen von längstens 28 Kalendertagen in den begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) und Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).
Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Ersatzkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens unten links auf der
Rückseite des Verordnungsblattes - Muster 18.
Sofern die Behandlung bei Krankheit des Patienten/Therapeuten (K) im Einzelfall über 28 Kalendertage unterbrochen wird, ist die weitere Behandlungsnotwendigkeit durch Datumsangabe und Arztunterschrift zu bestätigen (1). Verordnungen außerhalb des Regelfalls gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Nr. 5a) Satz 4 auch über 12 Wochen hinaus.

b) Für Leistungen auf der Basis einer ungültig gewordenen Verordnung im Sinne Ziffer 5 lit. a)) besteht kein Vergütungsanspruch.

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, die Ausnahmeregelung von der 28-tägigen Unterbrechungsfrist nach Ablauf von 2 Jahren mit Blick auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt vorrangig auf Grundlage vom DVE vorzulegender aussagekräftiger Belege.

Somit sind deine Daten für die Abrechnung nicht korrekt. 35 Tage Unterbrechung, weil der Patient im Urlaub war, ist zu lang. 21 Tage Unterbrechung zum Jahreswechsel waren ok, jedoch war die Verordnung schon seit dem 16.11.2017 für die Weiterbehandlung ungültig.
LG falladar
5. April 2018 19:17 # 10
Registriert seit: 27.12.2005
Beiträge: 153

@falladar

danke..dann hab ich es richtig verstanden

und danke an all die Anderen die geantwortet haben

vg
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