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Antrag Fonds sexueller Missbrauch

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16. Juli 2018 19:19 # 1
Registriert seit: 15.06.2002
Beiträge: 33

Hallo liebe Kollegen,
eine Klientin von mir möchte einen Antrag für die Erstattung der Kosten für Ergotherapie bei dem Fond für sexuellen Missbrauch stellen, nachdem die Krankenkasse die Kosten für weitere Verordnungen nicht mehr tragen will.
Habt Ihr solche Anträge schon mal gestellt? Wenn ja, habt Ihr Vordrucke oder ähnliches?
Ich wäre Euch sehr dankbar, da die Klientin dies demnächst beantragen möchte bzw. muss. Die Bearbeitung dauert sehr lange und ich möchte ihr ersparen, dass wegen eines fehlerhaften Antrages sich alles noch mehr verzögert.
17. Juli 2018 23:13 # 2
Registriert seit: 29.09.2007
Beiträge: 785

Hallo Sunny781,

den Antrag findet Ihr auf der Seite des Fonds: www.fonds-missbrauch.de

Allerdings - ich habe vor einigen Wochen für eine Klientin dort angerufen: wir haben den Antrag im September 2016 gestellt...und im Moment, bzw vor einigen Wochen bearbeiteten sie gerade die Anträge, die im April 2016 gestellt wurden.
Uns wurde aber auch gesagt, dass man bei Therapiekosten ziemlich auf der sicheren Seite ist, und der Fonds ja gerade für die Therapien gedacht ist, die die Kasse, aus welchen Gründen auch immer, nicht übernimmt. Wenn Deine Klientin also eine möglichkeit hat, das ganze vorzufinanzieren hat sie gute Chancen, relativ bald beginnen zu können.

Viel Glück Euch
nimis
18. Juli 2018 10:32 # 3
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Gilt hier nicht auch die Regel - 12 Wochen Pause = neuer Regelfall -? Seid ihr gegen den Bescheid in Widerspruch geganen?

Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlt?

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verordneter Behandlungen oder Medikamente verweigert, haben Versicherte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Wie wird der Widerspruch eingelegt?

Zuerst müssen Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Um Widerspruch einlegen zu können, benötigen Versicherungsnehmer auf jeden Fall einen schriftlichen Ablehnungsbescheid ihrer Krankenkasse. Eine telefonische Absage seitens der Kasse reicht für einen wirkungsvollen Widerspruch nicht aus.

In der Regel ist im Ablehnungsbescheid die Frist angegeben, innerhalb derer der Versicherte Widerspruch einlegen kann. Üblicherweise haben Versicherte vier Wochen Zeit. Fehlt diese so genannte Rechtsmittelbelehrung, haben Patienten theoretisch ein Jahr Zeit. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein kurzes Schreiben aus mit dem Vermerk Widerspruch und dem Hinweis, dass eine Begründung nachgereicht wird. Es empfiehlt sich, den Widerspruch immer per Einschreiben mit Rückschein zu senden. Nur so gibt es einen Nachweis, dass der Brief angekommen ist. In dem Begründungsschreiben sollte auf jeden einzelnen Ablehnungsgrund genau eingegangen werden. Dann muss sich die Krankenkasse nochmals mit dem Fall auseinandersetzen. Im Widerspruchsfahren prüft die Kasse, ob diese nicht doch für die Kostenübernahme der beantragten Leistung aufkommen muss.

Tipp: Wenn Patienten Zweifel haben, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht, können sie sich in entsprechenden Beratungsstellen kostenlos informieren (z.B. UPD – Unabhängige Patientenberatung Deutschland).
Wie sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruches?

Laut Finanztest (Stiftung Wartentest) führen bereits viele Widersprüche zum Erfolg. Im Jahr 2014 verzeichneten die Krankenkassen über 230.000 Widersprüche. Bei etwa einem Drittel der eingereichten Widersprüche wurde zugunsten des Versicherten entschieden. D. h. die Leistung wurde durch einen Abhilfebescheid doch noch bewilligt. In den restlichen Fällen wurden offizielle Widerspruchsverfahren eingeleitet. Allerdings gingen aus diesen lediglich 5 Prozent der Patienten als Sieger hervor.
Was tun, wenn der Widerspruch abgelehnt wird?

Fällt der Widerspruchsbescheid negativ aus, bleibt den Betroffenen nur noch der Gang zum Sozialgericht. In der Regel muss die Klage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides eingereicht werden.

Grundsätzlich ist das Klageverfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes fallen Anwaltsgebühren an. Gegebenenfalls kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Zwar dürfen Versicherte den Klageweg allein beschreiten, im Allgemeinen empfiehlt sich aber, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese gibt es bei Sozialverbänden, z. B. VDK oder SoVD. Anderenfalls sollte ein Fachanwalt für Sozialrecht konsultiert werden.

https://krankenkassen.net/faq-zur-krankenversicherung/was-tun-wenn-kasse-nicht-zahlt.html
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