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Rechnung für Privatpatienten

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22. März 2019 21:04 # 1
Registriert seit: 30.10.2018
Beiträge: 19

Geändert am 22.03.2019 21:05:00
,
Zum ersten Mal muss ich eine Rechnung für Motorisch funktionelle Behandlung ausstellen und bitte Euch um Hilfe.
Auf meiner Rechnung steht das die gestellten Leistungen aufgrund einer Verordnung von Dr. .... ausgestellt am datum
erbracht wurden

Für erbrachte Leistungen berechne ich
Ergotherapie Motorisch funktionell 10x 38,00€

und die Termine....

Wie ist es mit Funktionsanalyse,darf das auch in Rechnung gestellt werden? Was schreibe ich dort und wieviel berechnet man üblicherweise? Muss ich eine Positionsnummer erwähnen oder ähnliches?


Danke

Elena
22. März 2019 21:45 # 2
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1476

Geändert am 22.03.2019 21:54:00
Natürlich stellst du auch die Funktionsanalyse in Rechnung. Üblicherweise berechnet man den 1,8 bis 2,3 fachen Vdek Satz. 38,00€ für Motorisch Funktionell ist viel zu wenig. Das ist ja sogar unter dem Beihilfesatz. Zumindest in Bayern. Wobei ich mit meinem Satz auch unter dem 1,8 Fachen Satz liege, aber höher als der Beihilfesatz. Ich schreibe in der Privatrechnung für die Ergotherapeutischen Leistungen für die Termine dann zähle ich in der Rechnung alle Termine auf. Und dann Lister du in Tabellenform alle Leistungen auf und selbstverständlich berechnest du die Funktionsanalyse und gibst dem Patienten das Rezept wieder mit. Die Rechnung wird an dem Patienten gestellt, der erst mal das Geld an dich überweist und dann reicht er die Rechnung an seiner Krankenkasse mit dem Rezept ein. In deiner Rechnung sollte auch noch eine Frist stehen bis wann das Geld auf deinem Konto eingegangen soll.
Und wichtig, ist, dass man vorher einen Behandlungsvertrag mit dem Hinweis, dass sich der Patient vorher informieren soll in wie weit seine Krankenkasse die Kosten übernimmt und dass der Patient gegebenenfalls den Rest aus eigener Tasche zahlen muss, sollt die Krankenkasse nicht das volle Honorare erstatten. Bei mir steht auch explizit im Honorarefertrag drinnen, dass meine Preise die Beihilfesätze übersteigen
Nein für Privatpatienten gibt es keine Positionsnummern.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
23. März 2019 07:23 # 3
Registriert seit: 30.10.2018
Beiträge: 19

Danke für die schnelle Antwort,

Was genau auf dem Rezept unter Leistung wird aufgeschrieben?
Und Funktionsanalyse wird als 11 Position aufgelistet?
Müssen wir grüne privat Rezept versteurn? Blau Rezept nicht? Kennt sich da einer aus.
Lg Jelenayoga
23. März 2019 07:50 # 4
Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 655

Du brauchst keine Positionsnummern angeben. Deine Rechnung kannst Du relativ frei gestalten. Ich hoffe, Du hast vorher einen Honorarvertrag mit dem Patienten geschlossen, in dem die Preise vorab aufgestellt wurden, inklusive der Funktionsanalyse bei Erstverordnung. Ob das Privatrezept rosa oder grün oder weiß ist, ist völlig egal. Umsatzsteuer fällt generell nicht an. Ich wundere mich ein wenig – Du behandlest erst und informierst Dich erst danach über die Zahlungsmodalitäten? Sowas kann auch mal in die Hose gehen. Und Kukdiehe hat recht – das sind Dumpingpreise. Warum verkaufst Du Deine Leistungen zu billig?

Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
23. März 2019 21:15 # 5
Registriert seit: 30.10.2018
Beiträge: 19

Honorar Vertrag habe ich vorher mit Klienten abgeschlossen. Ich bin mir nur unsicher was Rechnung schreiben angeht. Was schreibt ihr in der Rechnung unter Leistungen?
Den Preis werde ich in Zukunft auch anpassen.

Jelenayoga
25. März 2019 12:57 # 6
Registriert seit: 16.10.2007
Beiträge: 318

Meine Rechnungen sehen so aus.

Sehr geehrte....

Nachstehend erlaube ich mir, für ihre ergotherapeutische Behandlung
zu berechnen:

Funktionsanalyse (einmalig) xx Euro
10 x sensomotorisch-perzeptive Beh xx Euro

Rezeptausstellungsdatum:
Behandlungsdaten siehe Rezeptrückseite

Gesamtbetrag xxx.xx Euro

Bitte überweisen sie den Betrag von xx,xx Euro auf das unten angegebene Konto.
Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, daErgotherapeuten nach
§ 4 Nr. 14 UstG von der Umsatzsteuer befreit sind.

25. März 2019 21:26 # 7
Registriert seit: 30.10.2018
Beiträge: 19

Lieben Dank
🙏😊
26. März 2019 07:38 # 8
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1476

Meine sehen so aus. Meine Adresse mit Logo links rechts das Datum wann es ausgestellt wurd.
Links unter meiner Adresse die des Patienten
Dann Rechnungsnummer 2019xxx
Für die Erbrachten Leistungen am.... dann die ganzen Termine erlaube ich mir folgendes in Rechnung zu stellen. Drunter Tabelle
Funktionsanalyse plus Erstgespräch xx€
Motorisch Funktionelle Behandlung 10 Mal xx€
Gesammt xx€
Der Hinweis das es Umsatzsteuer frei ist. Wie Lilly schon geschrieben hat
Und bitte überweisen Sie mir das Geld innerhalb von 14 Tagen
Kontoverbindung
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
26. März 2019 13:22 # 9
Registriert seit: 16.10.2007
Beiträge: 318

Das mit den 14tagen hatte ich am Anfang auch da stehen, bis ein Patient (selbständiger Handwerker)
meinte, es sei ja sehr großzügig von mir die 14 Tage, seineRechnungen seien sofort fällig.

Habe ich nun nichtmehr stehen.

So hast du dann die Chance dein Geld etwas früher zu bekomme, habe zwischendurch immer mal welche die meinen, meine Rechnung erst bezahlen zu müssen, wenn sie das Geld von ihrer Krankenkasse haben.

LG
Lilly
26. März 2019 17:40 # 10
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Zitat / Lillly hat geschrieben:
Das mit den 14tagen hatte ich am Anfang auch da stehen, bis ein Patient (selbständiger Handwerker)
meinte, es sei ja sehr großzügig von mir die 14 Tage, seineRechnungen seien sofort fällig.

Habe ich nun nichtmehr stehen.

So hast du dann die Chance dein Geld etwas früher zu bekomme, habe zwischendurch immer mal welche die meinen, meine Rechnung erst bezahlen zu müssen, wenn sie das Geld von ihrer Krankenkasse haben


"Bei Zahlung auf Rechnung kann als Frist für den Erhalt der Zahlung jeder Ersteller einer Rechnung angeben, wann er sein Geld spätestens erhalten möchte. Üblich sind 14 Tage, es kann aber auch eine kürzere, eine längere oder gar keine Frist genannt werden. Wenn ein Unternehmer auf seiner Rechnung keine Frist erwähnt, gilt die gesetzliche Zahlungsfrist laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei gilt grundsätzlich: Eine Rechnung wird immer sofort fällig. “Fälligkeit” heißt: Wenn der Empfänger einer Rechnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zahlt, befindet er sich in Verzug. Jedoch räumt der Gesetzgeber dem Kunden eine Verlängerung ein. Denn der Kunde kann laut Gesetz auch noch 30 Tage nach Fälligkeit die Rechnung bezahlen. Erst danach befindet er sich im Zahlungsverzug und kann angemahnt werden. Wenn Ihnen diese Zeit zu lang oder zu kurz erscheint, können Sie gemeinsam mit Ihrem Kunden auch individuelle Vereinbarungen bezüglich der Zahlungsfristen treffen."

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LG falladar
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