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LRS behandeln oder nicht

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14. September 2019 13:14 # 1
Registriert seit: 29.07.2016
Bundesland: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 9

Hallo
Ich war vor kurzem bei einem Seminar über LRS und die Referentin (eine Lerntherapeutin) hat uns direkt zum Anfang gesagt, dass wir als Ergotherapeuten die Diagnose LRS nicht behandeln bzw abrechnen dürfen. Darum gab es für diese Fortbildung auch keine Punkte. Nur wenn als Diagnose „Entwicklungsstörung“ auf dem Rezept steht ist die Behandlung bzw Abrechnung möglich. Meine Frage nun, stimmt das oder nicht? Ich habe bisher immer Rezepte bekommen auf denen direkt LRS angegeben wurde und nichts anderes und es gab nie Probleme damit. ::confused::
14. September 2019 14:50 # 2
Registriert seit: 10.02.2019
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 52

Zu meiner Zeit, als.ich noch in der Ergotherapie tätig war und Kinder meist LRS hatten, durfte diese Diagnose tatsächlich nicht auf dem Rezept stehen. Meistens stand da etwas von Entwicklungsstörungen. Oft bekamen wir von den Eltern Berichte, in denen es stand, dass das Kind eine LRS hatte.

Wenn die Ursache auf eine audiovisuelle Wahrnehmungsstörung basierte, könnte man die Behandlung darauf hin gestalten und durchführen.
Bevor du urteilen willst über mich und mein Leben, ziehe meine Schuhe an und laufe meinen Weg, durchlaufe die Straßen, Berge und Täler, fühle die Trauer, erlebe den Schmerz und die Freude. Durchlaufe die Jahre, die ich ging, stolpere über jeden Stein, über den ich gestolpert bin, stehe immer wieder auf und gehe Genaus die selbe Strecke weiter, genau wie ich es tat. Und erst dann kannst du urteilen.
-Verfasser unbekannt-
14. September 2019 15:18 # 3
Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 278

Hallo Miepchen

Die Dozentin hat Recht, eine Lesestörung, Rechtschreibstörung oder Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Dyskalkulie ist nicht über eine Heilmittelverordnung als Krankenkassenleistung abrechenbar (s. Heilmittelrichtlinie).

Du kannst komorbide Störungen behandeln und abrechnen, zum Beispiel emotionale und psychische Probleme wie mangelndes Selbstwertgefühl, Ängste, geringe Frustrationstoleranz, Konzentrationsstörungen oder visuelle Wahrnehmungsstörungen.
Die Behandlung einer LRS ist dagegen zunächst Sache der Schulen. In Einzelfällen bei drohender seelischer Behinderung oder sozialer Isolation übernehmen manchmal nach Einzelfallprüfung die Jugendämter die Kosten nach Antragstellung nach §35a SGB VIII „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ oder die Eltern müssen privat bezahlen, wenn sie eine Lerntherapie wünschen.

Du darfst eine Lerntherapie also auch als Privatleistung anbieten. wenn du dies klar deklarierst, aber auf keinen Fall über die Krankenkasse abrechnen, auch nicht, wenn "Entwicklungsstörung" auf der Verordnung steht. Das wäre Kassenbetrug.

Erstaunlich, dass du bisher solche Rezepte abrechnen konntest. Ich gebe diese immer an die Ärzte zurück.

Schöne Grüße

xxu


26. September 2019 20:33 # 4
Registriert seit: 20.08.2016
Beiträge: 3

Aufgabe der Ergotherapie ist es hier, die Vorläuferfertigkeiten zu fördern: Räumlich-visuelle Wahrnehmung, phonologische Bewusstheit, Seriation, etc.
7. Oktober 2019 19:25 # 5
Registriert seit: 13.05.2008
Beiträge: 382

Geändert am 07.10.2019 19:40:00
Hallo Miepchen,

die Diagnose stellt eine umschriebene Entwicklungsstörung dar. Wenn das auf der Verordnung steht, darfst du auch behandeln. Die Frage ist, ob der behandelnde Therapeut tatsächlich hilfreiche diagnostische Verfahren und Methoden kennt, um wirksam behandeln zu können und was genau sein Auftrag ist (Bsp.: Lehrmethoden im schulischen Förderunterricht beherrscht zunächst einmal der Lehrer; therapeutische Übungen zur Schulung der visuellen und akustischen Wahrnehmungs- und Differenzierungsfähigkeit könnte der Ergotherapeut oder auch ein Logopäde anwenden). Ein Lerntherapeut kann eine Lerntherapie abrechnen, du aber o. a. Behandlung einer umschriebenen Entwicklungsstörung.

Ich kenne einen Jungen mit LRS und Rechenschwäche. Ihm wurden verordnet bzw. bewilligt: Lerntherapie (in Form von Rechentherapie - zum Team gehörte ein Sozialpädagoge, ein Förderlehrer, ein Mathematiker; Sorgeberechtigte wurden an den Kosten beteiligt, einen Teil trug das Sozialamt als Eingliederungshilfe), Ergotherapie und Umschulung in LRS-Förderklasse an einer Regelschule. Zum Zeitpunkt der Maßnahmen besuchte er die 3. Klasse. Heute ist der Junge erwachsen und hat einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung.


Vergleiche zur Definition:

Zitat / www.kinderzentrum-regensburg.de hat geschrieben:
[Umschriebene Entwicklungsstörungen

Umschriebene Entwicklungsstörungen zählen zu den häufigsten Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung. Man versteht darunter verschiedene Entwicklungsprobleme, die dadurch charakterisiert sind, dass bei einem Kind mit sonst altersgemäßem Entwicklungsniveau einzelne oder auch mehrere Funktionen bzw. Fähigkeiten deutlich unter der Altersnorm liegen. Einige dieser Entwicklungsstörungen werden auch als spezifische Lernstörungen bezeichnet. Ihre Häufigkeit insgesamt wird mit 7–15 Prozent angegeben.

Betroffen sein können die motorischen Funktionen, die Sprache und die schulischen Fertigkeiten:
Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen sind durch eine deutliche Beeinträchtigung der Entwicklung der motorischen Koordination charakterisiert, sowohl Fein- und/oder Grobmotorik können betroffen sein.
Als umschriebene Entwicklungsstörung der Sprache werden Störungen der Sprachentwicklung bezeichnet, die nicht durch eine Intelligenzminderung, Hörstörung, hirnorganische Erkrankung, emotionale Störung oder eine besonders anregungsarme Umwelt bedingt sind. Weiterhin geht man von einer primären Störung, die sich bessert, einer weitgehend ungestörten nonverbalen Kommunikation und einem normalen Kommunikationsbedürfnis des Kindes aus.
Umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten sind dadurch charakterisiert, dass bei einem Kind mit sonst altersgemäßem Entwicklungsniveau einzelne oder auch mehrere Fähigkeiten wie z.B. Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen deutlich unter der Altersnorm liegen. Sie werden auch spezifische Lernstörungen genannt. Im Speziellen sind dies: Lese-/Rechtschreibstörungen (Legasthenie) bzw. –schwächen und Rechenstörungen (Dyskalkulie) bzw.-schwächen./quote]

Gruß, Ergo 05
3. Mai 2021 17:47 # 6
Sina12
Sina12
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 121

Kann mir vielleicht nochmal jemand eine aktuelle Aussage geben?
Also "Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten" darf man behandeln und abrechnen. Ist das richtig?
4. Mai 2021 07:20 # 7
Registriert seit: 31.08.2007
Beiträge: 518

Hallo,

es kann dem Merkblatt "Nicht verordnungsfähige Heilmittel" vom DVE entnommen werden, dass eine Diagnose "F81..." nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann.

Wenn eine Beeinträchtigung z. B. aufgrund der Wahrnehmung bzw. Wahrnehmungsverarbeitung besteht und daraus Schwierigkeiten beim Lesen, Rechnen oder Schreiben resultieren, geht das mit entsprechender medizinischer Indikation schon.

Viele Grüße

5. Mai 2021 17:13 # 8
Sina12
Sina12
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 121

Okay! Vielen Dank!
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