Blove7777
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Hallo liebe Kollegen, Ich hab vor eine Woche zunächst mündlich gekündigt, da mir einige Sachen nicht so gefallen haben die in den letzten 3 Jahren passiert sind und meine Gesundheit drunter leidet. Mein Chef akzeptiert die Kündigung irgendwie nicht und möchte mich umstimmen. Zunächst das ich bis anfangs des Jahres arbeiten soll laut Vertrag das hätte ich dann auch getan, dann paar Tage später kam eine Nachricht da ich länger als 2 Jahre da bin muss ich noch ein Monat dranhängen, dann würde man mir kündigen.ich möchte eigentlich so schnell wie möglich da weg, weil ich nicht zu Ruhe komme. Welche Nachteile hätte ich wenn ich selbst die Kündigung schriftlich abgebe bzgl. Arbeitamt ? Ich möchte abschließen . Ich hab auch keine neue Stelle. Vielleicht hatte jemand das selbe und kann mir helfen lg
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Registriert seit: 15.03.2003
Beiträge: 944
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Mach einen Aufhebungsvertrag... und wenn es dir psychisch schlecht geht, dann kannst du dich nur krankmelden. Viel Glück! Eine neue Stelle wirst du schnell finden... LG Sabine
"Die Kunst ist, den Kindern alles, was sie tun oder lernen sollen, zum Spiel zu machen."
John Locke
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Registriert seit: 05.02.2007
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Man kann aus psychischen Gründen kündigen und bekommt keine Sperre, das sollte jedoch mit dem Hausarzt und einem Berater von der Agentur für Arbeit sicherheitshalber im Vorfeld besprochen werden.
Die Kündigungszeit steht im Arbeitsvertrag, ich hatte die letzten Jahre immer 4 Wochen zum Monatsende, es kann jedoch auch anders vereinbart sein.
P.S.: das/dass :-)
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Registriert seit: 05.02.2007
Bundesland: Bayern Beiträge: 936
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Geändert am 08.12.2019 15:35:00
mal wieder doppelt
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Blove7777
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 2
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Ich danke euch
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Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen Beiträge: 278
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Hallo Blove777
ich würde als Arbeitgeber eine mündliche Kündigung auch nicht akzeptieren, allerdings steht in meinen Verträgen "Die Kündigung bedarf der Schriftform." Was steht in deinem Vertrag?
Bezüglich der Kündigungsfristen solltest du dort auch Angaben finden. Wenn es dir dort nicht mehr gefällt, ist das doch der beste Weg, wenn du selbst fristgerecht und schriftlich kündigst. Vielleicht hast du auch noch Urlaubstage und Überstunden, die du nehmen kannst, dann verkürzt du die Zeit bis zu deinem Arbeitsende noch.
Ich verstehe nicht, warum du auf eine Kündigung deines Arbeitgebers warten solltest, wenn du diejenige bist, die unzufrieden ist und so schnell wie möglich gehen möchte.
Gruß xxu
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376
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Geändert am 10.12.2019 18:20:00
Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen. Mündliche Kündigungen sind nichtig. Dies gilt für beide Vertragsparteien! E-Mail, Fax, SMS, WhatsApp oder die Nutzung anderer elektronischer Formen sind nichtig. Im § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ § 125 BGB besagt: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld (ALG 1), wenn Arbeitnehmer selber kündigen. Arbeitnehmer können gegen diese Sperre nach der Kündigung ihres Jobs aber formlos schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss auf einem gewichtigen Grund basieren. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es nur sehr vage Ausführungen, wann eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Es werden sowohl Gründe aus dem beruflichen als auch aus dem privaten Umfeld anerkannt. Nachvollziehbare Gründe sind z.B. erwiesenes Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Kündigung aufgrund verzögerter oder ausgebliebener Lohnzahlungen hat ebenfalls keine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge. LG falladar
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Registriert seit: 22.08.2004
Beiträge: 387
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Hallo, mündliche Kündigungen zählen nicht. Du kannst Ende des Jahres zum 31.01.2020 kündigen. Dann solltest du aber zum 01.02. eine andere Stelle haben. Wenn du kündigst erhälst du nicht automatisch ALG1. Wenn du gekündigt wirst schon. Eigentlich kündigt man erst, wenn man bereits eine andere Stelle sicher hat.Du weisst das ja schon länger, dass es dir nicht mehr so gefällt. Zur Zeit gibt es jedoch keine guten Stellen. Bei den AG, wo noch Weihnachtsgeld gezahlt wird, kündigt man erst zum 01.03. oder 01.04.
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Registriert seit: 06.05.2011
Beiträge: 236
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Zitat / Geschenk hat geschrieben:Hallo, mündliche Kündigungen zählen nicht. Du kannst Ende des Jahres zum 31.01.2020 kündigen.... Bei den AG, wo noch Weihnachtsgeld gezahlt wird, kündigt man erst zum 01.03. oder 01.04. Vorsicht bei solchen Angaben. Diese muss jeder selbst in seinem Arbeitsvertrag nachlesen, da es individuell anders geregelt sein kann!
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Registriert seit: 07.11.2004
Beiträge: 1
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Geändert am 12.12.2019 03:04:00
Arbeitsrecht ist etwas ganz einfaches, da es bei uns hier in Deutschland genau geregelt ist. Emotionen sind nicht geregelt und machen das Ganze schwierig..
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Registriert seit: 05.04.2010
Beiträge: 889
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Hallo blove,
Mündliche Kündigung gilt tatsächlich nicht. Man kann es vorher ansagen, aber sie ist erst rechtskräftig, wenn sie schriftlich vorliegt. Die Fristen entnimmst du dem AV. Abweichungen von der Frist (auch Aufhebungsvertrag) bedarf es beidseitigem Einverständnis. Ich bin auch der Auffassung, man soll sich, egal was vorgefallen ist, im Guten trennen.
Wenn du nicht selbst kündigen willst, weil du keine Sperre willst, dann Rede mit dem Chef und sage, was du dir wünscht und warum. Er wird ja merken, dass nicht alles rund läuft und lässt mit sich reden, dich zu kündigen (obwohl ich nicht weiß ob das so einfach ist ohne driftige Gründe)
Vg
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ergo-ex
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 338
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Geändert am 29.12.2019 19:19:00
"vieleicht hatte jemand dasselbe"------ hier, allerdings 14 Jahre her-- keine Ahnung, ob das so noch gilt beim A-Amt. Krankschreibung wegen extremer psych. Belastung /Bossing (Sonderform Mobbing) Arztattest "Rückkehr an alte Arbeitsstelle nicht möglich wegen..." Eigene Kündigung noch während AU, ohne neue Stelle. Sperrfrist entfiel wegen Attest. Kündigung wirklich immer schriftlich, am besten per Einschreiben/Rückschein "verabredete" Kündigung durch Chef heikel- da muss sehr auf die Formulierung/Begründung geachtet werden, weil die Kündigung sonst, wenn Chef jemand neuen einstellt, als "ungerechtfertigt" gilt, heißt: "ungerechtfertigt gekündigter" AN "darf"/ muss zurück, wohin er nicht will. "Im Guten trennen" ist in bestimmten Konstellationen nichts als ein frommer Wunsch
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Registriert seit: 05.02.2007
Bundesland: Bayern Beiträge: 936
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Blove und ergozink haben das sicherlich schon geklärt.
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ergo-ex
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 338
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Geändert am 30.12.2019 21:36:00
@freckle- und dein Beitrag soll - mir- jetzt WAS genau sagen??? Was ist wie, warum und zwischen wem inzwischen " wohl eklärt" g?? Falls du Interna hast, wäre es fair, das zumindest anzugeben--ohne Details
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Registriert seit: 05.02.2007
Bundesland: Bayern Beiträge: 936
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Geändert am 31.12.2019 10:38:00
Tonfall überdenken. Ich habe keine Interna. Habe nur den Beitrag von ergo-zink gelesen, bevor er geändert wurde
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