Hallo,
wenn sich das Akutereignis nicht länger als 6 Monate vor dem Ausstellungsdatum der Verordnung ereignete und der/die Verordner*in als zusätzliche Diagnose Z98.8 angibt, ist die Behandlung für den Arzt unter der Diagnosegruppe "SB2" extrabudgetär. Ist immer eine gute Argumentation für eine Änderung.
"SB1" wäre meiner Interpretation nach kein Absetzungsgrund, allerdings dürfte dann nur motorisch-funktionell behandelt werden.
Viele Grüße
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