Anzeigen:
Sie sind hier: Forum >> Berufspolitik & Arbeitsrecht >> Neue HMRL VO und deren möglichen Folgen

Diskussionsforum

Neue HMRL VO und deren möglichen Folgen

Optionen:
16. Mai 2021 11:32 # 1
Registriert seit: 26.01.2011
Beiträge: 10

Ab Januar 2021 ist die Neuregelung der HMRL u.a. auch für die Ergotherapie in Kraft getreten.
Aktuell gibt es ein ganz konkretes Anliegen, das betrifft den Aspekt der Therapieunterbrechung/ den Therapiebeginn. Dazu später konkret.
Der Rahmenvertrag steht. Es gibt aktuell ein Schlichtungsverfahren in welchem Vertretern der Kassen und der Ergotherapeuten spezifische Themen aushandeln. Dies findet hinter verschlossenen Türen statt und die Vertreter beider Seiten haben sich verpflichtet nichts nach außen zu tragen. Das Schätze ich, dennoch sollten wir von aussen uns hörbar machen!! Es geht uns ja auch was an, Wir müssen es ja umsetzen.
Neben der "Erleichterung" das eine Verordnung bis zu 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden kann, muss nach aktuellem Stand eine Verordnung die länger als vierzehn Tage unterbrochen ist, in die Abrechnung und daher muss eine neue Verordnung beim Arzt angefordert werden.
Mein Ansinnen; Hier muss Spielraum sein....
Konkret. Ein/e MitarbeiterIn (35 Wo Std) war über die 28 Tage hinaus erkrankt. Es mussten daraufhin über 80 Prozent der Verordnungen neu beantragt werden. Neben dem logistischen Aufwand, war besonders die Kommunikation mit Eltern ein enorm hoher Arbeitsaufwand. Wir haben zT. deutschsprachig wenig versierte und sozial-ökonomisch- strukturell schwach aufgestellte Familien in unseren Therapien. Ich erlebte dass diese Familien am Rand der Überforderung wenn nicht sogar überfordert sind. Sicherlich sind die Pandemie bedingten Veränderungen nicht unschuldig daran. Fakt ist, dass es einen erhöhten Mehraufwand zur Wiederherstellung der Behandlungsplätze bedeutete und das die Arbeitsaufnahme mit einem hohen Anteil an Minus Stunden begonnen wurde....

Wie soll das nach den Sommerferien und allgemein nach Ferien weitergehen, gerade im Fachbereich Pädiatrie....

ich plädiere daher für;
1. Bei Therapieunterbrechung länger als 14 Tage, schriftliche (Fax) Bestätigung des Arztes "Therapieunterbrechung länger als 14 Tage gefährdet nicht das Therapieziel". Quasi Beibehaltung der vergangenheitlichen Regelung.
oder; Eine Verordnung muss über einen kurzen Weg anforderbar sein. Anruf beim Arzt, der schickt es zu....
2. Auch Behandlungsbeginn bei später als 28 Tage sollte möglich sein....

Jetzt interessiert es mich, wie Handhaben das euere Praxen, welche Erfahrungen habt ihr gemacht...
16. Mai 2021 13:45 # 2
Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 278

Hallo Malibu

Die Unterbrechungsregelung wurde vom G-BA verlängert bis Ende September, Unterbrechungen werden von den KK weiterhin nicht geprüft. Daher besteht zurzeit weiterhin keine Veranlassung, neue Verordnungen zu beantragen, auch wenn Mitarbeiter über 28 Tage erkrankt, im Urlaub oder in Quarantäne sind. Begründete Unterbrechungen bis 28 Tage waren auch vor Corona kein Problem und werden es auch danach wohl nicht werden. Deshalb verstehe ich deine Forderung 1. nicht.

Die Regelung, den späteren Behandlungsbeginns vom Arzt auf einer aktuellen VO bestätigen zu lassen, vermisse ich auch. Wir machen es schon immer so, dass wir die Patienten vor Behandlungsbeginn darauf hinweisen, dass sie eine VO mitbringen müssen, die nicht älter als 28 Tage (früher 14 Tage) sein darf. In der Regel bekommen sie das hin.

Klappt das nicht z. B. aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse, kommt ein Post-it auf die VO mit der freundlichen Bitte um Neuausstellung und unserer Rückrufnummer. Wenn wir die Patienten darauf hinweisen, dass die KK die Kosten übernimmt, wenn sie eine gültige VO haben und sie sonst privat zahlen müssen, sind sie i. d. R. motiviert und kümmern sich selbst darum. Ein bisschen Engagement seitens der Behandlungswilligen setze ich voraus... ;-)

Und ja: das mit den Sommerferien ist nichts neues und jedes Jahr wieder Thema. Wenn Menschen über Wochen oder gar Monate in ihre Heimatländer fahren oder einfach nur pausieren wollen, dann rechne ich die Verordnungen lieber ab und vergebe auch den Therapieplatz an jemand anderen. Nach den Ferien dürfen sie dann gerne wieder auf unsere Warteliste. Ich halte keine Therapieplätze länger als vier Wochen frei.

Beste Grüße
xxu







17. Mai 2021 10:18 # 3
Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 926

...außerdem ist der Rahmenvertrag bereits fertig und hat an dieser Stelle ganz ordentliche Regelungen. So wie ein Blick in die alten und noch weiter geltenden Verträge die ganze Aufregung unnötig machen würde.
carpe diem
17. Mai 2021 17:54 # 4
Registriert seit: 26.01.2011
Beiträge: 10

Hall xxu
" Die Unterbrechungsregelung wurde vom G-BA verlängert bis Ende September, Unterbrechungen werden von den KK"

Wenn das für NRW zutrifft, klasse. Für Bayern ist mir das Neu. Ich werde morgen da nochmal nachhaken.
Danke!!
Gruß Malibu
17. Mai 2021 19:25 # 5
Registriert seit: 05.10.2011
Bundesland: Hamburg
Beiträge: 719

Das gilt bundesweit! Und Bayern... nun gehört dazu.
ergoSystemisch - Systemisches Arbeiten in der Ergotherapie

Informationen gibt es hier: https://www.ergoSystemisch.de
17. Mai 2021 21:07 # 6
Registriert seit: 10.02.2005
Bundesland: Niedersachsen
Beiträge: 654

"... muss nach aktuellem Stand eine Verordnung die länger als vierzehn Tage unterbrochen ist, in die Abrechnung und daher muss eine neue Verordnung beim Arzt angefordert werden."

Das stimmt so nicht. Unterbrechungen bis 28 Tage können begründet werden durch Urlaub, Krankheit oder therapeutische Gründe. Und eine Unterbrechung über 28 Tage hinaus – naja, irgendwann muss ja mal Schluss sein und eine Grenze gezogen werden. Für die Sommerferien würde ich mir das auch anders wünschen, aber generell lebe ich mit diesen Fristen recht gut.

Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
18. Mai 2021 09:35 # 7
Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 278

Zitat / Malibu hat geschrieben:
Die Unterbrechungsregelung wurde vom G-BA verlängert bis Ende September, Unterbrechungen werden von den KK"

Wenn das für NRW zutrifft, klasse. Für Bayern ist mir das Neu.


G-BA = Gemeinsamer BUNDESausschuss. Gilt für ganz D, einschließlich Bayern ;-).
Die Corona-Sonderregeln gelten seit Februar 2020.




19. Mai 2021 07:30 # 8
Registriert seit: 26.01.2011
Beiträge: 10

Zitat / HHAltona hat geschrieben:
Das gilt bundesweit! Und Bayern... nun gehört dazu.


Habe das nochmal nachgelesen. ... ;)))
Hatte es auf die letzten Sätze interpretiert..... so ist natürlich besser für uns...

Also danke nochmal
Optionen:

nach oben scrollen