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Wie läuft das aktuell mit der Zuzahlung für Klienten, deren Behandlung im letzten Jahr begonnen hat und in diesem Jahr endet? Wird für die Behandlungseinheiten im letzten Jahr die alte Zuzahlung gerechnet und für die im neuen Jahr die neue? Was ist mit Klienten, die schon im letzten Jahr zu Beginn bezahlt hatten? Muss da nachberechnet werden?
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Zitat / munirah hat geschrieben:Wie läuft das aktuell mit der Zuzahlung für Klienten, deren Behandlung im letzten Jahr begonnen hat und in diesem Jahr endet? Wird für die Behandlungseinheiten im letzten Jahr die alte Zuzahlung gerechnet und für die im neuen Jahr die neue? Was ist mit Klienten, die schon im letzten Jahr zu Beginn bezahlt hatten? Muss da nachberechnet werden? Ja genau so.
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ja ...das würde mich auch interessieren, und im neuen Rahmenvertrag steht das die Zuzahlung mit der ersten Behandlung erfolgen muss. Ist das schon immer so ?
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Zitat / kroby hat geschrieben:ja ...das würde mich auch interessieren, und im neuen Rahmenvertrag steht das die Zuzahlung mit der ersten Behandlung erfolgen muss. Ist das schon immer so ? Fragen hierzu beantwortet der Fragen-Antwort-katalog von GKV-Spitzenverband und Berufsverbänden ganz gut
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Dazu ein Zitat aus einschlägiger Quelle: [...] Gemäß Patientenrechtegesetz § 630 c Absatz 3 BGB sind Behandelnde in jedem Fall verpflichtet, jede/n Patient*in vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf sie oder ihn zukommenden Kosten zu informieren. Insofern kann auch direkt die Zuzahlungsrechnung ausgestellt werden. Es ist jedoch zulässig, die Zuzahlungsrechnung erst später zu stellen. Das hat lediglich den Nachteil, dass der Mahnlauf möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, wenn die Verordnung mit der Kasse abgerechnet wird. Eine nachträgliche Berechnung des Zuzahlungsbetrages an die Krankenkasse ist im Rahmen des Korrekturverfahrens mit dem Verarbeitungskennzeichen 03 = Zuzahlungsnachforderung möglich, sofern die oder der Patient*in nicht zahlt [...]
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Zitat / Micha hat geschrieben:Dazu ein Zitat aus einschlägiger Quelle:
[...] Gemäß Patientenrechtegesetz § 630 c Absatz 3 BGB sind Behandelnde in jedem Fall verpflichtet, jede/n Patient*in vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf sie oder ihn zukommenden Kosten zu informieren. Insofern kann auch direkt die Zuzahlungsrechnung ausgestellt werden.
Es ist jedoch zulässig, die Zuzahlungsrechnung erst später zu stellen. Das hat lediglich den Nachteil, dass der Mahnlauf möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, wenn die Verordnung mit der Kasse abgerechnet wird.
Eine nachträgliche Berechnung des Zuzahlungsbetrages an die Krankenkasse ist im Rahmen des Korrekturverfahrens mit dem Verarbeitungskennzeichen 03 = Zuzahlungsnachforderung möglich, sofern die oder der Patient*in nicht zahlt [...] So hatte ich es bisher auch gehandhabt. Und dann kam die Preiserhöhung, nachdem ich die Klienten letztes Jahr informiert hatte bzw. schon kassiert hatte. Muss ich da nun nachfordern?
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Du könntest auch dem Klient den - wohl marginalen - Differenzbetrag aus Kulanz erlassen.
3~°
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Zitat / Micha hat geschrieben:Du könntest auch dem Klient den - wohl marginalen - Differenzbetrag aus Kulanz erlassen. Warum sollte man dies tun? Die meißten Praxisinhaber regen sich über die zu geringe Erhöhung durch das Schiedgerichtsurteil auf und schenken den Patienten und somit auch der GKV einen Teil Ihrer Einnahmen?
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
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