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Diskussionsforum

Neue Coronabestimmungen ab Okt.

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24. September 2022 15:19 # 1
Registriert seit: 30.07.2001
Beiträge: 25

Weiss jemand schon über die neuen Bestimmungen, die ja ab Ende nächster Woche gelten sollen?
Was ich bis jetzt gelesen habe (Physio- Bothner), besteht für Kinder ab 6 Jahren + Erwachsene die FFP2 Pflicht. Für Mitarbeiterinnen in Praxen besteht keine Mastenpflicht.
Ist das möglich?






























24. September 2022 19:22 # 2
Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 1218

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutzgesetz-2068856

FFP2 für Kinder ist Unsinn, viele Patienten haben keine oder haben Atembeschwerden, sollen wir die dann nach Hause schicken?
Für uns in der Praxis ist es selbstverständlich FFP2 zu tragen und geimpft zu sein.
Dabei kenne ich mehr Ungeimpfte, die noch kein Covid hatten, als Geimpfte, manche hatten es schon mehrfach.

Schönes Wochenende
Signaturen lesen ist Zeitverschwendung!
29. September 2022 12:24 # 3
Registriert seit: 20.07.2005
Beiträge: 49

Derzeit ist es nach "Recht und Gesetz" tatsächlich noch so, dass die BG noch keine verpflichtende Angabe gemacht hat, dass die Mitarbeiter Maske tragen MÜSSEN.
Die "Besucher" der Praxis aber schon nach den vorgegebenen Regeln die Du geschrieben hast (hier in NRW zumindest). Kinder ab 6 J. dürfen auch auf alternative Masken ausweichen, da oft die FFP2 Masken nicht passen.

Ich denke, die BG wird aber noch nachziehen.
Und für uns gehört es auch einfach dazu, dann mit unseren Patienten etnsprechend "gleichzuziehen". Die meisten meiner Mitarbeiter tragen ohnehin immer Maske, auch jetzt über den Sommer, wo ich es frei gestellt hatte (dafür dann ständig Tests und ohnehin offene Fenster).
29. September 2022 16:56 # 4
Registriert seit: 20.05.2005
Beiträge: 12

Schon interessant, habe andere Informationen. Es gibt momentan keine allgemeine Maskenpflicht in Praxen von Heilmittelerbringern. Bei Ärzten schon, in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowieso.
Das neue Infektionsschutzgesetzt vom Bund, welches ihr vermutlich meint, gilt nicht für uns. Der Rest in Ländersache und da gibt es in NRW nichts neues.
Schauen wir mal, was noch kommt.
30. September 2022 00:10 # 5
Registriert seit: 06.05.2011
Beiträge: 215

Geändert am 30.09.2022 00:13:00
Warum sollte das Infektionsschutzgesetz für uns nicht gelten? ffp2 Maskenpflicht ab 1.10.2022 in Praxen humanmedizinischer Heilberufe


5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

Quelle: Infektionsschutzgesetz §28b
30. September 2022 06:43 # 6
Registriert seit: 31.08.2007
Beiträge: 518

Geändert am 30.09.2022 06:44:00
Weil die Auslegung nach wie vor Ländersache ist, also gibt es z. B. bei uns in NRW nach §3 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab 23.09.2022 keine konkrete Maskenpflicht für Klienten in den Heilmittelpraxen, sofern u. a. die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Selbstverständlich bezieht sich das nicht auf Hausbesuche oder auf Pflegeeinrichtungen.

Wir bleiben allerdings bei der 3G-Regel, nehmen unser Hausrecht in Anspruch. Sind letztlich aber froh, dass wir uns nicht strafbar machen würden, wenn mal ein Klient keine FFP-2-Maske trägt und das Gesundheits- oder Ordnungsamt durch´s Fenster linst::tongue::
30. September 2022 08:17 # 7
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 242

https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/infektionsschutz-im-betrieb-fuer-den-herbst-und-winter-71710?fbclid=IwAR22ylazhfUTw2sxNBWTXHG9vcY-wB8BUVsiirsMSrnltkcsg-IE5dArXGE

Link
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
30. September 2022 23:52 # 8
Registriert seit: 06.05.2011
Beiträge: 215

Zitat / ergotron hat geschrieben:
§3 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung
die Länder sollen Bundesrecht umsetzen und können weitere Massenahmen beschließen. So zumindest habe ich es bisher verstanden. §3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung regelt das zusätzlich zu den im Infektionsschutzgesetz genannten auch weitere Personengruppen Maske tragen müssen. Oder verstehe ich das falsch?
1. Oktober 2022 05:24 # 9
Registriert seit: 31.08.2007
Beiträge: 518

Geändert am 01.10.2022 05:27:00
Da muss ich dir bedingt recht geben, hätte aber auch nicht gedacht, dass 6 Tage später eine neue Verordnung für NRW in Kraft tritt. Hier also ein Auszug aus der neuen vom 29.09.2022:

"§ 3 Maskenpflicht
(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454)
geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und
bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine
medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den
Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt
werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und
ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem
Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen
Personen besteht,
2. in Obdachlosenunterkünften und
3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske
tragen:
1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,
7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
und
8. Rettungsdiensten."

Hier wird von NRW allerdings nicht zwingend eine FFP-2-Maske verlangt...vom Bund allerdings schon:

"Bundesweite Regelungen
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Diess gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. "

wie auch immer, wir halten uns eh´ weiter an die von "onkel Tom" zitierten Arbeitsschutzmaßnahmen und tragen alle FFP-"-Masken, Zahlen gehen momentan auch wieder hoch.

War aber schön, im Sommer mal etwas durchatmen zu können...

Allen ein schönes langes Wochenende
5. Oktober 2022 08:44 # 10
Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 1218

Gestern suchte ich 2 Arztpraxen auf. Bei meinem Hausarzt wurde streng darauf geachtet, dass alle FFP2-Masken trugen. Bei einfacher medizinischer Maske wurde eine FFP2 für 1 € angeboten oder Zutritt verweigert.
Bei einem Unfallarzt/Chirurgen trug niemand eine solche, weder Patienten, noch Personal. Ich war der Einzige.
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