Geändert am 01.10.2022 05:27:00
Da muss ich dir bedingt recht geben, hätte aber auch nicht gedacht, dass 6 Tage später eine neue Verordnung für NRW in Kraft tritt. Hier also ein Auszug aus der neuen vom 29.09.2022:
"
§ 3 Maskenpflicht(1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454)
geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und
bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine
medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den
Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt
werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und
ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem
Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen
Personen besteht,
2. in Obdachlosenunterkünften und
3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske
tragen:
1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,
7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
und
8. Rettungsdiensten."
Hier wird von NRW allerdings nicht zwingend eine FFP-2-Maske verlangt...vom Bund allerdings schon:
"
Bundesweite RegelungenVon 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:
Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Diess gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. "
wie auch immer, wir halten uns eh´ weiter an die von "onkel Tom" zitierten Arbeitsschutzmaßnahmen und tragen alle FFP-"-Masken, Zahlen gehen momentan auch wieder hoch.
War aber schön, im Sommer mal etwas durchatmen zu können...
Allen ein schönes langes Wochenende