Hallo. Danke für die Rückmeldung. Wo genau finde ich diese Information? In Anlage 5 Zulassung zum Vertrag steht folgendes zu "Räumliche Mindestvoraussetzung": 2.1 Eine ergotherapeutische Praxis braucht insgesamt mindestens eine Therapiefläche von 20 m². 2.2 Für jede Leistungserbringende oder jeden Leistungserbringenden ist ein Therapieraum von mindestens 12 m2 erforderlich. Dies gilt nicht, wenn sich in den Praxisräumen die Therapiezeiten der Leistungserbringenden nicht überschneiden (vgl. auch § 4 Absatz 2 des Vertrages). Bei der Ermittlung der erforderlichen Räumlichkeiten bei gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringenden ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich. 2.3 Therapieräume dürfen keine Durchgangsräume sein, es sei denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die während der einzelnen Therapieeinheit nicht genutzt werden. 2.4 Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar sein, beheizt und beleuchtet werden können und dürfen einen Richtwert von 2,40 m Deckenhöhe –lichte Höhe- nicht unterschreiten. Zudem sind von der oder dem zugelassenen Leistungserbringenden die aktuelle Arbeitsstättenverordnung, sowie die jeweilige landesrechtliche Bauordnung zu beachten.
Außerdem ist die Aussage "Räume müssen zusammenliegen" sicherlich Auslegungssache. Klar ausschließen lassen sich somit nur zwei separate Zugänge von außen. Wenn ich aber Gebäudeintern die Erweiterung betreten kann, sollte eine Verbindung doch rein rechtlich vorhanden sein. Unsere derzeitigen Praxisräume haben ja schließlich auch einen Flur, der die Therapieräume verbindet. Macht es einen Unterschied, ob ich über einen weiteren Flur in die Erweiterung komme?
Gruß
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