Anzeigen:
Sie sind hier: Forum >> Ergotherapie-Forum >> Allgemeine Themen >> Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld

Diskussionsforum

Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld

Optionen:
8. Juni 2023 13:37 # 1
Registriert seit: 08.06.2023
Beiträge: 2

Hallo, wie oben im Titel vermerkt habe ich eine Frage zu der Verwendung dieser Position.
Unzwar erschließt es sich für mich nicht wann und wie ich dies mit in die Therapie einbringen und abrechnen kann da die Dauer ja ca. 120 min. beträgt. Gibt es dazu spezielle Weiterbildungen ? Muss diese Position mit verordnet werden ?
Jedoch lese ich bis jetzt aus allen Texten das dies zusätzlich bei der motorisch -funktionellen VO , sensomotorisch-perzeptiven VO sowie der Psychisch-funktionellen VO durchgeführt werden darf.
Wenn jemand dazu Gute Ratschläge hat oder mir weiterhelfen kann, wäre ich darüber sehr dankbar
::thumbup::
8. Juni 2023 14:54 # 2
ergo-ex
ergo-ex
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 338

Geh mal mit Stichwort "Integration ins häusl. Umfeld" in die Forensuche. Uralte Beiträge und schon damals war die Abrechnungsmöglichkeit eher "nebulös", aber evtl kannst du dir da was rausziehen
8. Juni 2023 19:42 # 3
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 301

Zitat / _sally hat geschrieben:
Hallo, wie oben im Titel vermerkt habe ich eine Frage zu der Verwendung dieser Position.
Unzwar erschließt es sich für mich nicht wann und wie ich dies mit in die Therapie einbringen und abrechnen kann da die Dauer ja ca. 120 min. beträgt. Gibt es dazu spezielle Weiterbildungen ? Muss diese Position mit verordnet werden ?
Jedoch lese ich bis jetzt aus allen Texten das dies zusätzlich bei der motorisch -funktionellen VO , sensomotorisch-perzeptiven VO sowie der Psychisch-funktionellen VO durchgeführt werden darf.
Wenn jemand dazu Gute Ratschläge hat oder mir weiterhelfen kann, wäre ich darüber sehr dankbar
::thumbup::
Im aktuellen Rahmenvertrag und im aktuellen FAK findest du die von dir benötigten Antworten.

Es gibt dazu spezielle Positionsnummern und du schreibst in den jeweiligen Termin als Heilmittel z.B. "motorisch-funktionelle Behandlungs als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld" zusätzlich kann der Fahrtweg in Rechnung gestellt werden. Bei 10 verordneten Terminen ist einer der 10 als häuslicher Beratungstermin möglich. Der häusliche Beratungstermin ist kein zusätzlicher 11. Termin und kann auch nicht bei einem schon verordneten Hausbesuch abgerechnet werden. Es ist eigentlich recht eindeutig geregelt. Pro Verordnungsfall ist nur ein häuslicher Beratungstermin möglich, außer bei Patienten mit langfristigen Heilmittelbedarf. Bei LHB ist einmal pro Quartal ein häuslicher Beratungstermin möglich.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
8. Juni 2023 21:12 # 4
Registriert seit: 05.10.2011
Bundesland: Hamburg
Beiträge: 720

Zitat / onkel tom hat geschrieben:
Zitat / _sally hat geschrieben:
Pro Verordnungsfall ist nur ein häuslicher Beratungstermin möglich, außer bei Patienten mit langfristigen Heilmittelbedarf. Bei LHB ist einmal pro Quartal ein häuslicher Beratungstermin möglich.


Bisher war ich der Auffassung, das 1x/Quartal für schwerwiegende Diagnosen möglich ist. Woher stammt die LHB-Info?
ergoSystemisch - Systemisches Arbeiten in der Ergotherapie

Informationen gibt es hier: https://www.ergoSystemisch.de
9. Juni 2023 08:16 # 5
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 301

Zitat / HHAltona hat geschrieben:
Zitat / onkel tom hat geschrieben:
Zitat / _sally hat geschrieben:
Pro Verordnungsfall ist nur ein häuslicher Beratungstermin möglich, außer bei Patienten mit langfristigen Heilmittelbedarf. Bei LHB ist einmal pro Quartal ein häuslicher Beratungstermin möglich.


Bisher war ich der Auffassung, das 1x/Quartal für schwerwiegende Diagnosen möglich ist. Woher stammt die LHB-Info?
... aus dem FAK vom 22.12.2021 Nr. 23/24
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
9. Juni 2023 13:58 # 6
Registriert seit: 08.06.2023
Beiträge: 2

Geändert am 09.06.2023 14:08:00
Danke, jedoch durchforste ich das Internet und stehe noch bei 0... Selbst die Beiträge von 2010 sind total unklar...

Gibt es dazu Weiterbildungen ?
9. Juni 2023 14:57 # 7
Registriert seit: 29.08.2016
Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern
Beiträge: 4

Die Pauschale zur Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist also nicht abrechenbar für eine Verordnung, bei der ein Haubesuch verordnet wurde? Das lese ich so nicht aus den aktuellen Verträgen raus.
9. Juni 2023 17:02 # 8
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 301

Zitat / Micke hat geschrieben:
Die Pauschale zur Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist also nicht abrechenbar für eine Verordnung, bei der ein Haubesuch verordnet wurde? Das lese ich so nicht aus den aktuellen Verträgen raus.
Da setzt dann die therapeutische Logik ein bzw. aus. Wozu willst du zusätzlich eine Beratung im häuslichen Umfeld machen wenn du schon im Hausbesuch vor Ort bist und diese Beratung ganz normal während deines verordneten Hausbesuches durchführen kannst? Die "Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld" dient dazu, dass die in der Praxis durchgeführte Behandlung auch auf deren Nutzen im häuslichen und sozialen Umfeld überprüft und angepasst werden kann.

In den Merkblättern des DVE kann zu dem Thema nachgelesen werden:

Therapeutische Ziele der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, insbesondere:

• Sicherstellung der Therapieergebnisse
• Ermöglichung des Transfers der in der laufenden Therapie der Patientin oder des Patienten erarbeiteten Fähigkeiten in den Alltag
• Erhalt oder Wiedererlangung alltagsrelevanter Aktivitäten, insbesondere der Mobilität, Selbstversorgung, Haushaltsführung

Das Wichtigste in Kürze zur neuen Regelung 2022

➢Es bedarf keiner gesonderten ärztlichen Verordnung dieser Beratung.
➢Sie kann einmal pro Verordnungsfall erbracht und abgerechnet werden. Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen kann die Beratung zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden.
➢Die Regelleistungszeit der Umfeldberatung beträgt 120 min, inkl. 15 min für die Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation.
➢Abgerechnet wird dafür eine Behandlungseinheit, die auf die verordneten Einheiten angerechnet wird. Zusätzlich wird die Pos.-Nr. 59932 in Rechnung gestellt.
➢Die Umfeldberatung kann auch erbracht werden, wenn ein Hausbesuch verordnet ist. Die Pos.-Nr. 59932 kann in diesem Fall jedoch nicht abgerechnet werden – stattdessen wird die entspr. Hausbesuchspauschale abgerechnet.
➢Das Durchführen der Beratungsleistung ersetzt keinen Therapietermin, sondern findet „außer der Reihe“ statt. D.h. die verordnete Frequenz kann eingehalten werden.
➢Lassen Sie sich den Empfang von der Patientin bestätigen (mit Datum und Unterschrift). Geben Sie in der Spalte „Maßnahmen“ die Bezeichnung „Beratung zur Integration“ oder „Umfeldberatung“ an.
➢Da diese Position nicht verordnungspflichtig ist, besteht ein erhöhter Dokumentationsbedarf. Gem. Leistungsbeschreibung 2022 umfasst eine Beratung die „Erstellung von Empfehlungen für eine aus medizinischer Sicht notwendige Adaptation des Umfeldes an die vorhandenen Beeinträchtigungen und relevanten, insbesondere als Barrieren wirkende Kontextfaktoren der Patientin oder des Patienten“. Diese sind der Patientin und der verordnenden Ärztin zur Verfügung zu stellen.
➢Die Beratung findet im häuslichen bzw. sozialen Umfeld der Patient:innen statt, also im Zuhause, am Arbeitsplatz oder in der Tageseinrichtung, in der sie sich aufhalten (Kindergarten, Schule, Werkstätte o.ä.).
➢Beachten Sie bitte, dass bei der Beratung die notwendige Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, insbesondere bei Beratungen in Einrichtungen (Erzieher:innen, Lehrer:innen, Pflegepersonal usw.).

"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
9. Juni 2023 20:00 # 9
Registriert seit: 29.08.2016
Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern
Beiträge: 4

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich kann Deinen Einwand zur „therapeutischen Logik“ durchaus nachvollziehen, gebe jedoch Folgendes zu bedenken: Die Verordnung eines Hausbesuchs setzt aus meiner Sicht voraus, dass der Patient aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, Praxistermine wahrzunehmen. Die Therapie findet deswegen in den Räumlichkeiten des Patienten statt. Innerhalb der Regelbehandlungszeit hat grundsätzlich sowohl der Patient in der Praxis als auch der Patient im häuslichen Umfeld Anspruch darauf in der gleicher Art und Weise behandelt zu werden. Warum sollte ich bei einem Patienten im Hausbesuch wegen der zusätzlichen Beratung in der „ normalen“ Therapieeinheit weniger patientenbezogen tätig werden als in der Praxis? Für die Umfeldberatung gibt es deshalb ja gerade die gesonderte Gebührenposition. Ansonsten würde der Hausbesuchspatient im Ergebnis schlechter gestellt werden als der Praxispatient. Und das kann ja auch nicht gewollt sein. Meine Auffassung wird ja offensichtlich auch durch den DVE bestätigt. („Die Umfeldberatung kann auch erbracht werden, wenn ein Hausbesuch verordnet ist. Die Pos.-Nr. 59932 kann in diesem Fall jedoch nicht abgerechnet werden – stattdessen wird die entspr. Hausbesuchspauschale abgerechnet.“)
Optionen:

nach oben scrollen