Zitat / Micke hat geschrieben:Die Pauschale zur Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist also nicht abrechenbar für eine Verordnung, bei der ein Haubesuch verordnet wurde? Das lese ich so nicht aus den aktuellen Verträgen raus.
Da setzt dann die therapeutische Logik ein bzw. aus. Wozu willst du zusätzlich eine Beratung im häuslichen Umfeld machen wenn du schon im Hausbesuch vor Ort bist und diese Beratung ganz normal während deines verordneten Hausbesuches durchführen kannst? Die "Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld" dient dazu, dass die in der Praxis durchgeführte Behandlung auch auf deren Nutzen im häuslichen und sozialen Umfeld überprüft und angepasst werden kann.
In den Merkblättern des DVE kann zu dem Thema nachgelesen werden:Therapeutische Ziele der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, insbesondere:
• Sicherstellung der Therapieergebnisse
• Ermöglichung des Transfers der in der laufenden Therapie der Patientin oder des Patienten erarbeiteten Fähigkeiten in den Alltag
• Erhalt oder Wiedererlangung alltagsrelevanter Aktivitäten, insbesondere der Mobilität, Selbstversorgung, Haushaltsführung
Das Wichtigste in Kürze zur neuen Regelung 2022➢Es bedarf keiner gesonderten ärztlichen Verordnung dieser Beratung.
➢Sie kann einmal pro Verordnungsfall erbracht und abgerechnet werden. Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen kann die Beratung zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden.
➢Die Regelleistungszeit der Umfeldberatung beträgt 120 min, inkl. 15 min für die Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation.
➢Abgerechnet wird dafür eine Behandlungseinheit, die auf die verordneten Einheiten angerechnet wird. Zusätzlich wird die Pos.-Nr. 59932 in Rechnung gestellt.
➢Die Umfeldberatung kann auch erbracht werden, wenn ein Hausbesuch verordnet ist. Die Pos.-Nr. 59932 kann in diesem Fall jedoch nicht abgerechnet werden – stattdessen wird die entspr. Hausbesuchspauschale abgerechnet.
➢Das Durchführen der Beratungsleistung ersetzt keinen Therapietermin, sondern findet „außer der Reihe“ statt. D.h. die verordnete Frequenz kann eingehalten werden.
➢Lassen Sie sich den Empfang von der Patientin bestätigen (mit Datum und Unterschrift). Geben Sie in der Spalte „Maßnahmen“ die Bezeichnung „Beratung zur Integration“ oder „Umfeldberatung“ an.
➢Da diese Position nicht verordnungspflichtig ist, besteht ein erhöhter Dokumentationsbedarf. Gem. Leistungsbeschreibung 2022 umfasst eine Beratung die „Erstellung von Empfehlungen für eine aus medizinischer Sicht notwendige Adaptation des Umfeldes an die vorhandenen Beeinträchtigungen und relevanten, insbesondere als Barrieren wirkende Kontextfaktoren der Patientin oder des Patienten“. Diese sind der Patientin und der verordnenden Ärztin zur Verfügung zu stellen.
➢Die Beratung findet im häuslichen bzw. sozialen Umfeld der Patient:innen statt, also im Zuhause, am Arbeitsplatz oder in der Tageseinrichtung, in der sie sich aufhalten (Kindergarten, Schule, Werkstätte o.ä.).
➢Beachten Sie bitte, dass bei der Beratung die notwendige Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, insbesondere bei Beratungen in Einrichtungen (Erzieher:innen, Lehrer:innen, Pflegepersonal usw.).
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."