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Liebe Kollegen, in einem Physio-forum habe ich folgende Bestimmung gelesen: Zitat:"Gleichzeitig ist zu bedenken, dass es unzulässig ist, eine Verordnung vorzeitig abzubrechen, weil eine neue HMV vorliegt und diese sonst nicht in der Frist zum Behandlungsbeginn (Punkt 1) gestartet werden könnte (BRV §7 Abs.5)."Wir haben häufig den Fall, dass PatientInnen oder deren Angehörige (v.a.IntensivpflegepatientInnen) mit neuen Verordnungen kommen, bevor die alte abgearbeitet ist. Das passiert, wenn es häufig zu Unterbrechungen wegen Krankheit der PatientInnen oder Urlaub unserer MitarbeiterInnen kam. Dann dauert eine 24er Verordnung auch manchmal 6 Monate. In diesen Fällen haben wir die alte Verordnung abgebrochen mit der Begründung : Vorlage einer neuen Verordnung. Bisher hatten wir da auch noch keine Absetzungen. Die lange Dauer der Verordnung war bisher auch kein Problem, wenn die Fristen eingehalten (14 Tage zwischen den Behandlungen) oder begründet wurden (14-28 Tage zwischen Behandlungen). Was habt ihr für Erfahrungen? Muss ich ewig auf der alten Verordnung behandeln, selbst wenn die 12 Wochen-Frist bei weitem überschritten ist? Muss ich eine neue Verordnung zurückweisen, wenn die 28-TageFrist zum Behandlungsbeginn deswegen nicht einzuhalten ist? Gilt die o.g. Aussage nur für die Physios und nicht für uns Ergos? Wer kann mir weiterhelfen? Vielen Dank!
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Für die Ergotherapie gilt: eine Verordnung muss zu Ende gebracht werden und die neue Verordnung darf entsprechend später begonnen werden.
Siehe: Rahmenvertrag für Ergotherapie §7 Absatz 5
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Danke Sssophie, d.h. die neue Verordnung kann auch nach der 28 tägigen Frist von Ausstellungsdatum bis Behandlungsbeginn angefangen werden? Aber es muss eine identische Diagnose, Leitsymptomatik .... sein, richtig?
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§7 Absatz 5 -> Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen.
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Vielen lieben Dank Sssophie für die Klarstellung!! Das ist ja eine Verbesserung der HMRL und erleichtert ja so manches.
Nun noch eine letzte Frage: die "alte" Verordnung muss aber nach 6 Monaten (gerechnet vom 1. Behandlungstag) abgebrochen werden, oder?
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Nein
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