Geändert am 13.09.2024 10:47:00
Zitat / Yvonne Berger hat geschrieben:Nur mal nebenbei, auch bei nicht. Blanko Verordnung ist die motorisch funktionelle Behandlung 30-45 Minuten. Das heißt 30 Minuten am Patienten und 15 Minuten vor und Nachbereitungszeit.
Das Heilmittel hat bei der Blankoverordnung kein festes Zeitfenster.
Zitat: "... Bei Ausstellung einer Blankoverordnung entscheiden die Therapeut:innen über Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten." ... Die Dauer eines Behandlungstermins kann zwischen 30 Minuten (Minimum) und 180
Minuten (Maximum) betragen und wird in Zeitintervallen (im folgenden ZI) von je 15 Minuten gestaltet. Die ZI stellen ein neues Berechnungsinstrument bei der Blankoverordnung dar und sind von der regulären Therapieeinheit zu unterscheiden. Ein Behandlungstermin muss dabei selbstverständlich ohne Unterbrechung „an einem Stück“ durchgeführt werden, auch wenn verschiedene Heilmittel dabei abgegeben werden, da eine Therapie nicht trennbar ist
Wenn unterschiedliche Heilmittel an einem Termin erbracht werden, muss dabei jedes Heilmittel mindestens 30 Minuten betragen. ... Zu jedem Behandlungstermin wird ein ZI für die Vor- und Nachbereitung gezählt und
abgerechnet. ... • Für die Vor- und Nachbereitung sowie die Verlaufsdokumentation kann pauschal ein Zeitintervall des Heilmittels pro Behandlungstermin abgerechnet werden. Ein Behandlungstermin umfasst mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten und muss „an einem Stück“ durchgeführt werden, auch wenn verschiedene Heilmittel dabei abgegeben werden. Wenn unterschiedliche Heilmittel an einem Termin erbrachtwerden, muss dabei jedes Heilmittel mindestens 30 Minuten betragen.
• Werden in einer Behandlung zwei Heilmittel abgegeben (HLT und PFB), kann trotzdem nur ein ZI als Pauschale für Vor- und Nachbereitung abgerechnet werden. Entweder ein ZI HLT oder ein ZI PFB.
• Von den Klient:innen werden nur die therapeutischen Leistungen auf der VO-Rückseite bestätigt, die sie selbst erhalten haben, d.h. Heilmittel, ergänzende Heilmittel, Beratung zur Integration, Hausbesuch und Schienen (s. dazu Ziffer 8: Angaben auf der Verordnung). Das ZI für Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation, die Analyse, sowie die Pauschale für den Mehraufwand werden dagegen im digitalen Datensatz bei der Abrechnung aufgenommen.
Wichtig für die Rückseite der Verordnung:
• Zusätzlich ist die Dauer der Therapiezeit als Minutenangabe in absoluten Zahlen anzugeben. Beispiele: motor.-funkt. Behandlung 30 ODER psych.-funkt. Behandlung 120
• Für jedes Heilmittel sind je Termin die Minutenangaben separat anzugeben, Beispiel: psych.-funkt. Behandlung 30 Hirnleistungstraining 45
• Es gilt weiterhin mindestens zum ersten Termin die Angabe der Leistung im verständlichen Wortlaut, an weiteren Terminen mit den geläufigen Abkürzungen (bspw. MFB, PFB, HB, TA). Siehe FAK Frage 34.
• Die Klient:innen bestätigen nur Leistungen, die sie auch erhalten haben (s.o.).
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."