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Bei folgendem Sachverhalt bitte ich Euch mal um Unterstützung bzw. Aufklärung: Patientin bekommt eine Verordnung mit dem Aufdruck "Entlassmanagement". Heilmittel: 5x SPB 5x MFB Das Ausstellungsdatum ist der 3.5.24 Frequenz 1-3x / Woche. Nach meinen Informationen muss die Vo. innerhalb 12 Tagen beendet werden. 10 Behandlungen bei max. 3x wöchentlich ist aber gar nicht möglich innerhalb 12 Tagen, da schaffe ich doch nur 9 Behandlungen, vorausgesetzt, ich arbeite am Sonntag, oder? Kann ich also in Absprache mit dem Arzt die Frequenz auf 1-4x erhöhen? Oder mache ich da gerade einen Denkfehler? Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen ... Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
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Bei 3.5 Ausstellungsdatum ist die doch eh schon lange nicht mehr gültig und wenn der Arzt ne aktuelle ausstellt ist es doch keine Verordnung aus dem Entlassungsmanagment mehr
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Das ist mir klar, aber beantwortet meine Frage nicht.
R46.2 – und Spaß dabei!
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Gibt es eine Frist von "12 TAGEN". ? Wo gibt es die denn ? Ich kenne nur 12 Wochen in denen ein Rezept abarbeitbar sein muß aber 12 Tage ist meiner Ansicht nach nicht möglich. Oder was meinen Sie genau damit ?
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Geändert am 30.10.2024 09:26:00
Eigentlich sollten bei einer Entlassmanagement-VO nur so viel Einheiten verordnet werden, wie im Zeitraum 12 Tage auch geleistet werden können. Das ist aber, zumindest bisher, kein Problem. Die VO wird einfach nach 12 Tagen beendet und es werden lediglich die geleisteten Einheiten abgerechnet.
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Wenn ich das DVE Merkblatt richtig lese MUSST du die Verordnungsmenge sogar ändern lassen. Und die Änderung ist ja theoretisch bis zur Abrechnung möglich.
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Das Merkblatt ist zwar gut, deckt aber diesen Fall nicht eindeutig ab. Vertragsrelevante Infos finden sich in der Anlage 3 f) zum Rahmenvertrag. Dort heißt es für den Fall zu hoher Verordnungsmengen: Zitat / Anlage3 BRV hat geschrieben:Sofern auf der Verordnung die Verordnungshöchstmengen überschritten werden, kann die oder der Leistungserbringende maximal so viele Therapieeinheiten erbringen und abrechnen, wie nach der HeilM-RL zulässig sin
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Das wären im oben genannten Fall dann maximal 9 Einheiten (wenn man am Sonntag den 05.05. therapiert.
Oder eben die vollen 10 Einheiten, ohne Sonntagsabreit, wenn die Frequenz auf 4x/Woche geändert wird.
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Zitat / MaPi hat geschrieben:Das wären im oben genannten Fall dann maximal 9 Einheiten (wenn man am Sonntag den 05.05. therapiert.
Oder eben die vollen 10 Einheiten, ohne Sonntagsabreit, wenn die Frequenz auf 4x/Woche geändert wird. Das ist genau die Antwort, die ich brauchte, danke Dir und denen darüber! Sehe ich es richtig, dass ich, in Absprache mit der Ärztin, die Frequenz auf 4x/Woche selber ändern darf? Gruß, Karsten
R46.2 – und Spaß dabei!
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Zitat / kroby hat geschrieben:Gibt es eine Frist von "12 TAGEN". ? Wo gibt es die denn ? Ich kenne nur 12 Wochen in denen ein Rezept abarbeitbar sein muß aber 12 Tage ist meiner Ansicht nach nicht möglich. Oder was meinen Sie genau damit ? Das ist die Besonderheit bei Verordnungen übers Entlassmanagement. Wusste ich bisher auch nicht.
R46.2 – und Spaß dabei!
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Geändert am 04.11.2024 17:34:00
Wenn die VO am 3.5. als Entlassmanagement ausgestellt wurde dann muss sie innerhalb von 12 Kalendertagen abgearbeitet sein: also spätester Behandlungstermin: 15.5. Daher sind folgende Termine möglich: 3.5. und 4.5. (Sa) 3 Behandlungstermine in der Woche vom 6.5.-12.5. und 13.5. 14.5. und 15.5. Da komme ich auf 8 Termine wenn samstags gearbeitet wird. Bei Frequenzerhöhung auf 4xpro Woche sind es 9 Termine. Wenn man allerdings berücksichtigt dass im Entlassmanagement nur der Bedarf für 7 Tage verordnet werden soll dann dürfte man wenn man den Hinweis von gross berücksichtig sogar nur 3 Einheiten abrechnen. In der Praxis versuche ich bei Entlassmanagementverordnungen direkt mit einer neuen normalen VO anzufangen. Macht für die meisten Patienten alleine schon von der Zuzahlung her Sinn und erspart mir Grübeleien und minimiert Fehlerquellen.
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