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Hallo ihr, Hat wer von euch schon die Erfahrung gemacht, dass innerhalb einer Verordnung mehr als 70 Tage Unterbrechung entstanden sind? Ich habe einen Klienten, der nach wenigen Einheiten für 8-12 Wochen in einer Klinik behandelt werden wird. Ich interessiere mich deshalb dafür: Was genau sind die Folgen, wenn die 70-Tage-Regel überschritten ist? Kann dann eine weitere VO ausgestellt werden? Was sind eure Erfahrungen? Danke für den Input!
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Wenn du nicht ja zum Leben sagen kannst, sage wenigstens Na-ja.
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Geändert am 14.03.2025 09:09:00
Zitat / d-n- hat geschrieben:Hallo ihr, Hat wer von euch schon die Erfahrung gemacht, dass innerhalb einer Verordnung mehr als 70 Tage Unterbrechung entstanden sind? Ich habe einen Klienten, der nach wenigen Einheiten für 8-12 Wochen in einer Klinik behandelt werden wird.
Ich interessiere mich deshalb dafür: Was genau sind die Folgen, wenn die 70-Tage-Regel überschritten ist? Kann dann eine weitere VO ausgestellt werden? Was sind eure Erfahrungen? Danke für den Input! Nach Ablauf der Unterbrechungsfristen ist die Verordnung ungültig und du bekommst kein Geld für deine Behandlungen nach dem Fristablauf. Nachzulesen im Bundesrahmenvertrag den jeder Praxisinhaber unterschrieben hat, nachdem er diesen gelesen haben sollte.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
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Danke für deine Antwort. Dass die Verordnung ungültig wird ist ja eben die Ursache meiner Frage: Wie geht ihr mit einer drohenden Ungültigkeit um? Brecht ihr ab? Bittet ihr die verordnende Ärztin um eine neue VO? Wie ist eure Erfahrung: Wird problemlos eine weitere Verordnung ausgestellt?
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Zitat / d-n- hat geschrieben:Danke für deine Antwort. Dass die Verordnung ungültig wird ist ja eben die Ursache meiner Frage:
Wie geht ihr mit einer drohenden Ungültigkeit um? Brecht ihr ab? Bittet ihr die verordnende Ärztin um eine neue VO? Wie ist eure Erfahrung: Wird problemlos eine weitere Verordnung ausgestellt? Wenn die Verordnug ungültig ist, dann ist die Therapie beendet. Ohne eine gültige Heilmittelverordnung dürfen Heilmittelerbringer nicht therapeutisch tätig werden. Wenn du Heilpraktiker oder sektoraler Heilpraktiker für den Bereich Ergotherapie bist, dann darfst du die benötigte Heilmittelverordnung (nur PKV) selbst ausstellen und abarbeiten. Besteht noch therapeutischer Behandlungsbedarf, dann kann der behandelnde Arzt eine Folgeverordnung ausstellen, wenn die vorangegangene Heilmittelverordnung abgelaufen/ungültig geworden ist. Eine neue Heilmittelverordnung darf erst begonnen werden wenn die vorangegangene Verordnung mit gleichem ICD-10 im Rahmen derer Gültigkeit abgearbeitet wurde.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
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