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Blankoverordnung: Versorgungsbezogene Pauschale entfällt ab 30. Juli 2026

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 30. Juli 2026 in Kraft. Für Ergotherapiepraxen bedeutet dies unter anderem das Aus der versorgungsbezogenen Pauschale bei Blankoverordnungen. Welche Übergangsregelung gilt und welche unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung bestehen, fasst dieser Beitrag zusammen.

Blankoverordnung: Versorgungsbezogene Pauschale entfällt ab 30. Juli 2026

Ab dem 30. Juli 2026 ist die Pauschale für die besondere Versorgungsverantwortung für neu ausgestellte als auch neu beginnende Blankoverordnungen nicht mehr abrechenbar.

Für Blankoverordnungen, bei denen die Heilmittelversorgung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, gilt nach der gesetzlichen Übergangsregelung Bestandsschutz. In diesen Fällen kann die Pauschale für die besondere Versorgungsverantwortung weiterhin entsprechend der bisherigen Regelung abgerechnet werden.

Wann gilt eine Heilmittelversorgung als begonnen?

Die Übergangsregelung verwendet den Begriff der „begonnenen Heilmittelversorgung“. In der Gesetzesbegründung werden bereits vereinbarte Behandlungstermine ausdrücklich als Beispiel im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz genannt (Deutscher Bundestag, 2026, S. 118).

Auch die Physio- und Ergotherapieverbände stützen ihre Rechtsauffassung auf diese Gesetzesbegründung. Nach ihrer juristischen Bewertung ist die versorgungsbezogene Pauschale daher auch für Blankoverordnungen weiterhin abrechnungsfähig, wenn bereits vor dem 30. Juli 2026 ein Behandlungs- oder Diagnostiktermin vereinbart wurde.

Der GKV-Spitzenverband vertritt nach Angaben der Verbände hingegen die Auffassung, dass die erste Behandlungs- oder Diagnostikleistung bereits vor dem Stichtag erbracht worden sein muss.

Die Berufsverbände empfehlen daher, bereits vor dem Stichtag vereinbarte Termine nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugleich weisen sie darauf hin, dass Krankenkassen die Abrechnung der Pauschale beanstanden könnten und in diesen Fällen gegebenenfalls mit einem Klärungs- oder Widerspruchsverfahren zu rechnen ist.


Über den Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und die damit verbundenen Änderungen hatten wir bereits berichtet: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen

Quellen:

Buch-Tipp

Ernst Reinhardt Verlag, 2026

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