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Corona: Rettungsschirm für Heilmittelerbringer steht

Am 05. Mai 2020 ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-Vst-SchutzV) in Kraft getreten. Durch diese Verordnung erhalten zugelassene Heilmittelerbringer wie Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden eine einmalige Ausgleichzahlung. Diese umfasst für Heilmittelerbringer, die ihre Zulassung bis zum 30. September 2019 erhalten haben, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat. Für Neugründer gelten je nach Zulassungsdatum pauschale Beträge.

Die Anträge können ab dem 20. Mai bis zum 30. Juni 2020 bei der zuständigen ARGE (Arbeitsgemeinschaft) der gesetzlichen Krankenkassen gestellt werden. Details zum Antragsverfahren gibt der GKV-Spitzenverband bis zum 15. Mai 2020 bekannt.

Aktualisierung 22.05.2020:
Anträge und die für Sie zuständige ARGE finden Sie unter: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html

Zusätzlich können Heilmittelerbringer für im Zeitraum vom 05. Mai bis zum 30. September 2020 abgerechnete Verordnungen eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung geltend machen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.

Weitere Informationen dazu finden Sie im Bundesanzeiger BAnz AT 04.05.2020 V1 sowie in den aktualisierten Empfehlungen der GKVen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) vom 05. Mai 2020.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, GKV-Spitzenverband


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