Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 03. September in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie
um ein Quartal zu verschieben. Neuer Stichtag ist damit der 1. Januar 2021.
Der G-BA reagierte mit seinem Beschluss auf einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Bisher hätten nur wenige Anbieter das notwendige Zertifzierungsverfahren für die entsprechend angepasste Praxisverwaltungssoftware durchlaufen.
Wird sich damit der Geltungsbeginn der neuen Bundesrahmenverträge nun ebenfalls verzögern?
Die KBV befürchtet, dass am 1. Oktober 2020 die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware nicht flächendeckend zur Verfügung steht.
Durch eine veraltete Praxissoftware werden jedoch fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausgestellt, was wiederum zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmittelerbringern führt.
Eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorgaben wäre infolgedessen nicht sichergestellt.
Um die Neuerungen in der Heilmittelversorgung trotz der Verzögerung in der vertragsärztlichen Versorgung einheitlich zu etablieren,
gelte der neue Termin ebenso für die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte.
Nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 hatte der G-BA die Heilmittel-Richtlinie sowie die Heilmittel-Richtlinie
Zahnärzte an die gesetzlichen Änderungen angepasst.
Die Reform der Heilmittelversorgung sollte zum Stichtag 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Ziel der einjährigen Vorlaufzeit war es, einen reibungslosen Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-Richtlinie zu gewährleisten.
Denn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Heilmitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die von der KBV zugelassen (zertifiziert) sind.
Trotz zahlreicher Informations- und Unterstützungsmaßnahmen, die nach eigenen Angaben von Seiten der KBV angeboten wurden,
haben bisher nicht genügend Softwarehersteller das Zertifizierungsverfahren begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen.
Auswertungen der KBV zum Stand August zeigen, dass nur wenige Hersteller vollständig für den Start zum 1. Oktober vorbereitet sind.
Für rund ein Viertel der Softwareprodukte, für die eine Zertifizierung angekündigt waren, hatten die Hersteller noch keine Unterlagen eingereicht.
Die unparteiischen Mitglieder des G-BA gehen davon aus, dass mit der nun verlängerten Vorlaufzeit die Softwarehersteller dafür Sorge tragen,
dass alle notwendigen Prozesse bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sind.
So kann eine flächendeckende Umsetzung der geänderten Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2021 sichergestellt werden.
Die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittelrichtline könnte nun auch eine Aufschub des Geltungsbeginns der neuen
bundeseinheitlichen Rahmenverträge gemäß § 125 SGB V zur Folge haben.
Verständlicherweise macht sich in Reihen der Heilmittelerbringer Ärger breit.
Die Vertreter der Heilmittelverbände rufen den Gesetzgeber zu einem raschen handeln auf und
fordern sofern Sonderregelungen und Erleichterungen während des Übergangszeitraumes im 4. Quartal 2020.
Quelle:
Gemeinsamer Bundesausschuss,
Heilmittelverbände