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G-BA-Beschluss zu regionalen Covid-19-Ausnahmeregelungen und bundesweiten Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. September in einem Grundlagenbeschluss festgelegt, welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen. Diese können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden. Mitunter regeln diese auch das Thema Videobehandlung. Des Weiteren hat der G-BA mit gleichem Beschluss die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten.

Die Regionale Ausnahmeregelungen legen unter anderem fest, dass eine Behandlung auch als Videobehandlung stattfinden kann, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können.

Des Weiteren dürfen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Mit gleichem Beschluss hat der G-BA, unabhängig von regionalen Covid-19-Ausbruchsgeschehen, die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.

Details zum Beschluss und weiteren Regelungen sind in der Pressemitteilung des G-BA nachzuesen.


Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss


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