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Funktionsanalyse bezahlt?

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26. Juni 2013 11:25 # 1
Registriert seit: 03.04.2013
Bundesland: Baden-Württemberg
Beiträge: 4

Hallo zusammen,

ich habe seit 1.5. eine Praxis mit 3 Mitarbeitern übernommen. Nun stehe ich vor einer Grundsatzfrage und finde im Netz leider nix: Wie macht ihr das mit der FA? Macht ihr bei der Erstverordnung insgesamt 11 Termine beim Patient oder macht ihr die FA einfach zusammen mit dem ersten Termin auf dem Rezept?? Meine Mitarbeiter, die leistungsorientiert bezahlt werden, möchten die FA extra bezahlt bekommen, obwohl sie die FA zusammen mit dem ersten Termin machen. Ich kenn es so, dass ich für die FA einmal extra bzw. länger zum Patienten geh. In diesem Fall würde ich ihnen die FA ja auch extra bezahlen....

Wie ist das denn grundsätzlich gedacht???
Danke für eure Hilfe!!!
26. Juni 2013 12:31 # 2
Registriert seit: 05.10.2011
Bundesland: Hamburg
Beiträge: 720

einfach zusammen mit dem ersten Termin auf dem Rezept... genau so ist es auch gedacht und wird gemacht.
Keine Extraentlohnung für MA/FM, da keine Extraleistung erbracht werden muss.
ergoSystemisch - Systemisches Arbeiten in der Ergotherapie

Informationen gibt es hier: https://www.ergoSystemisch.de
26. Juni 2013 12:40 # 3
Registriert seit: 03.04.2013
Bundesland: Baden-Württemberg
Beiträge: 4

Danke für die schnelle Antwort!!!
26. Juni 2013 13:59 # 4
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Werden deine MA nach Arbeitszeit bezahlt, dann wurde ja keine zusätzliche Arbeitszeit investiert. Werden sie nach Rezeptwert bezahlt, dann gehört die FA mit zur Gehaltsberechnung.


MB 55 AV09/12
Merkblatt zum Thema Abrechnung der ergotherapeutischen Funktionsanalyse
Leistungsbeschreibung In der Anlage 1b, Leistungsbeschreibung der Ergotherapie vom 1. September 2005 zu den
Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001, ist unter anderem auch die ergotherapeutische Funktionsanalyse mit der Positionsnummer 54002 aufgeführt.

Die Funktionsanalyse ist eine Abrechnungsposition für den Mehraufwand, der zur Durchführung und Auswertung einer ergotherapeutischen Befunderhebung sowie zur Erstellung eines individuellen Behandlungsplans erforderlich ist. Die Funktionsanalyse beinhaltet gemäß Leistungsbeschreibung folgende Leistungen:

Bewertung der patientenbezogenen Unterlagen.
Erhebung der ergotherapeutischen Anamnese.
Prüfung der Verwendbarkeit der vorhandenen Hilfsmittel.
Prüfung der Notwendigkeit ergotherapeutischer temporärer Schienen.
Auswahl der ergotherapeutischen Materialien und Testverfahren zur Befunderhebung.
Gespräch mit dem Patienten und ggf. auch mit den Angehörigen über die beabsichtigten ergotherapeutischen Maßnahmen.
Abstimmung mit anderen Behandlern.

Abrechnung
Diese Position ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar. In den Preisvereinbarungen werden Formulierungen verwendet wie: „Nur einmal bei Behandlungsbeginn abrechenbar“, „Nur bei Behandlungsbeginn einmal zusätzlich abrechenbar“, „Nur im Rahmen der ersten Behandlungsserie einmal abrechenbar“, „Bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar“ etc. Die Funktionsanalyse ist zuzahlungspflichtig. Aus der Sicht des DVE ist die Funktionsanalyse abzurechnen, wenn ein neuer Patient zum ersten Mal in die Praxis kommt und behandelt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn beispielsweise ein Patient, der vorher in Praxis A war, in die Praxis B wechselt. Was ist aber, wenn eine Behandlungspause von mehreren Wochen oder Monaten eintritt und der Patient nach dieser Unterbrechung mit einer neuen Verordnung wiederkommt? Von einem „neuen Patienten“ kann nicht gesprochen werden, nach 12 Wochen Unterbrechung aber von einem neuen Regelfall. Letzterer löst wieder eine Erstverordnung aus. Ist ein neuer Regelfall gegeben, so ist die Position Funktionsanalyse erneut abrechenbar.
Maßgeblich sind die Regelungen in den jeweiligen Versorgungsverträgen des DVE mit den Krankenkassen auf Landes-
und Bundesebene. Hier gelten regionale Besonderheiten, bitte schauen Sie sich daher die für Sie geltenden Verträge genau an. Regional verlangen die Krankenkassen auch, dass die Funktionsanalyse vom Patienten unterschrieben wird. Der DVE ist der Auffassung, dass dies nicht notwendig ist, da ein Großteil der beschriebenen Leistungen ohne den Patienten stattfindet und der „Empfang“ daher nicht bestätigt werden kann. Letztlich fehlt es aber noch an einer abschließenden Klärung – wir können daher derzeit nur empfehlen, die Funktionsanalyse am ersten Behandlungstag
aufzuführen und unterschreiben zu lassen, andernfalls verweigert die entsprechende Kasse die Vergütung.

Sonderfall BG - Patient

Mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist in der Leistungsbeschreibung ebenfalls die Funktionsanalyse vereinbart – sie entspricht inhaltlich der Formulierung in den Rahmenverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die Funktionsanalyse muss nicht vom Arzt verordnet werden. Abgerechnet wird die Funktionsanalyse im Rahmen der ersten Verordnung bei Behandlungsbeginn; sie hat die Leistungs-Nr. 12.1.

Sonderfall Privatpatient

Die Abrechnung mit Privatpatienten ist grundsätzlich anders als die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen oder den Berufsgenossenschaften. Es gehört nicht zum Behandlungsvertrag, dass eine Funktionsanalyse/Befunderh
ebung „automatisch“ bei Beginn der Therapie abgerechnet werden kann, so wie dies bei Kassen und BG-Patienten gilt.
Vielmehr muss neben der eigentlichen Therapie diese Leistung und das dafür zu zahlende Honorar mit den Patienten ausdrücklich vereinbart werden (ebenso wie auch z.B. Hausbesuchspauschalen und Wegegelder). Andernfalls besteht kein Anspruch auf das Honorar.

Frag doch deine MA welche Zeit und welche Leistungen von ihnen zusätzlich erbracht worden sind, die sie extra vergütet haben wollen? Wie handhabt ihr denn die Thermische Anwendung? Wollen sie diese auch extra vergütet haben?

MfG falladar
24. Oktober 2013 18:37 # 5
Registriert seit: 10.07.2007
Beiträge: 9

hallo an alle,
genau diese frage beschäftigt mich. seit jahren mache ich es so, dass ich bei einer erstverordnung beim ersten termin eine FA bzw ein erstgespräch mache. also steht in der ersten spalte z.b. sensomotorisch-perzeptive behandlung/bfa. der patient kommt jedoch nur 10 mal. ist das korrekt oder kann ich eine behandlung bei der erstverordnung extra nehmen, die dann quasi nicht extra auf dem rezept steht sondern zusammen oben in der ersten zeile? sprich: wenn die 10 behandlungen um sind, darf ich ihn dann nochmal bestellen?
lg judith
25. Oktober 2013 12:01 # 6
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3624

@judith--- korrekt, kein "oder"...
25. Oktober 2013 16:20 # 7
Registriert seit: 10.07.2007
Beiträge: 9

also so wie ich es bis jetzt gemacht habe, ist es ok.
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