Registriert seit: 08.07.2009
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"Ve r e i n b a r u n g zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Kassel Die Zulassung richtet sich nach den „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden“ in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Unfallchirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Unfallchirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, in der in dieser Zeit UV-Patienten behandelt wurden und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Arbeitsunfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen." So und jetzt kommt die Frage...... darf ich (Praxis im Mai 2010 zugelassen und noch keine 2 Jahre ber. Erfahrungszeit in Klinischen Fachereich Unfallchirurgie) die BG-Pat die ich schon "länger" behandele( seit 2 monate) weiter behandeln? oder muss ich jetzt die Therapie abrechnen? Vielen Herzichen Dank für eure Hilfe!!!!!!!!!!!!!!
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Registriert seit: 24.08.2007
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So, habe mir den Vertrag eben zu Gemüte geführt. So, wie ich es verstehe, darfst Du die Patienten nicht weiterbehandeln. Aber wie kannst Du je eine BG - Zulassung erwerben??? Nur durch eine geeignete Mitarbeiterin???
Fragen über Fragen....
Trotzdem schönes Wochenende, Karlie
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Registriert seit: 15.03.2002
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Lass dir doch einfach schriftlich das Rezept genehmigen, dann bist du raus aus dem Schneider.
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Registriert seit: 08.07.2009
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Danke euch sehr!
tatjana2108@yahoo.de
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Registriert seit: 24.08.2007
Beiträge: 195
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@cw: wo soll man sich die Rezepte genehmigen lassen - bei der zuständigen BG? Woher hast Du die Info?
Gruß, Karlie
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Registriert seit: 25.09.2002
Beiträge: 99
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die mitteilung ist von meinem "chef" noch nicht bei mir angekommen...bei mir steht der fall so: ich bin die einzige ergo in unserem therpiezentrum, habe davor 2 jahre in einer praxis als angestellte gearbeitet (dort keine 20 bgpat. behandelt) und arbeite nun seit ca. 2 jahren als fm in diesem tz, über die gesamte laufzeit hatte ich vielleicht knapp 20 arbeitsunfälle...darf ich die jetzigen patienten weiterbehandeln (hätte sogar entsprechende qualifikationen "handtherapeutin", diverse schienenkurse)...bitte helft mir, bin gerade sehr verunsichert...
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Registriert seit: 24.08.2007
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wollt es nur wieder nach oben bringen - sicher weiß jm. noch ein paar Antworten auf die Fragen
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Registriert seit: 22.06.2009
Beiträge: 130
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Hallo zusammen, diese Verunsicherung ist oft bei Neuerungen vorhanden. Falls ihr Mitglied in einem Berufsverband seid, sollten die jetzt aufgefordert sein, Klarheit zu schaffen. Aber ganz allgemein eine Antwort auf die Frage: wenn Neuerungen in Kraft treten, werden oft (nicht immer) Übergangsregelungen geschaffen und eine Art "Bestandsschutz", "Vertrauensschutz" errichtet. Ich hoffe für alle Betroffenen, dass es solche Regelungen gibt. Ansonsten ist es ja wirklich ein Dilemma: ohne Berufserfahrung kein Vertrag, der Erwerb von Berufserfahrung wird verhindert! Viel Glück und Erfolg.
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Registriert seit: 19.07.2002
Beiträge: 158
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hallo angel21 und all die anderen,
in deinem speziellen fall würde ich sagen : setz dich mit dem landesverband der DGUV in verbindung und lass es von hoher stelle klären.
für die anderen gilt §2 abs.(3)und(4): "et-praxen,die zum zeitpunkt des inkrafttretens dieser vereinbarung bereits seit mind. 2 jahren für die behandlung von patienten der gesetzlichen kv zugelassen waren, gelten auch nach dieser vereinbarung als zugelassen." und "die praxen, die die anforderungen nach abs.2 ODER 3 erfüllen, gelten automatisch als zugelassen......usw."
sonnige Grüße aus Franken
Oliver Braun Praxis für Ergotherapie & Logopädie Am Hochgericht 13 91154 Roth ergotherapie.braun@t-online.de www.ergobraun.de
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Registriert seit: 08.07.2009
Beiträge: 31
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Vielen Dank!!!! wir werden es versuchen......
"Der Gesunde weiß nicht, wie reich er ist."
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