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Diskussionsforum

Freischaffend bzw. angestellt tätig und gleichzeitig selbständig, ist das möglich?

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13. April 2010 19:02 # 1
Registriert seit: 28.06.2007
Beiträge: 2

Hallo in die Runde,

ich bin derzeit angestellt in einer Praxis und habe ein Angebot erhalten, mich in einer Physiopraxis selbstständig zu machen. In der Praxis ist aktuell niemand für die Ergotherapie vorhanden, weswegen eine freischaffende Tätigkeit nicht in Frage kommt. Meiner Information nach müsste ich habe meine Anstellung kündigen und 40 Stunden Präsenz zeigen in der
13. April 2010 19:23 # 2
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3621

Geändert am 13.04.2010 19:29:00
irgendwas hakt in diesem forum (noch mehr als sonst) seit einiger zeit--- die ausgangsbeiträge werden nicht mehr vollständig angezeigt..

zu deiner frage:

?? was ist "freischaffend"??!!
du kannst sehr wohl angestellt und "freiberuflich selbständig" = freie mitarbeiterin sein..
freiberuflich ist in unserem beruf JEDE/R.... ob angestellt, praxeninhaber oder fm.....

als einzige ergo in einer physiopraxis geht das jedoch eher nicht..

nutze bitte mal in die suchfunktion..
stichworte zb: ergo in physiopraxis o.ä..

NUR möglich, wenn sämtliche zulassungsvoraussetzungen für ergopraxen erfüllt sind..................
40 std präsenz stimmt nicht-- 32 stunden ERREICHBARKEIT (wie auch immer- die technik hilft dir) ist lt. kassen gefordert..




gruß - saloia
-------------------------------------

>>>> Was wir brauchen, sind ein paar verrückte Leute; seht euch an, wohin uns die Normalen gebracht haben. <<<<< (g.b.shaw)

....UND EINE NEUE SOFTWARE BRAUCHEN WIR AUCH ENDLICH !!

13. April 2010 20:59 # 3
Registriert seit: 28.06.2007
Beiträge: 2

Hallo Saloia!

Danke für die schnelle Antwort... Ich hab freie Mitarbeit gemeint. Freischaffend war falsch ausgedrückt...
Zur Zeit bin ich sowohl angestellt als auch freie M. in ner anderen Praxis... Das das geht weiß ich also

Ich hab nur nirgends (auch nicht im Forum unter den Suchfunktionen) gefunden, ob man sowohl angestellt als auch selbstständig sein kann... Denn ne Praxis geht ja nie von 0 auf 100 hoch...

Falls also da jemand was drüber weiß, ich bin jede Hilfe dankbar...

Viele Grüße Izy

14. April 2010 06:53 # 4
Registriert seit: 05.03.2003
Beiträge: 562

hallo, soweit ich jetzt richtig informiert bin geht es ja leichter, in einer physiopraxis einen ergo anzustellen , um die ergo-rezepte abzurechnen, da "muß" sich der ergo gar nicht mehr "outen" und selber selbständig machen. sozusagen : angestellte ergo unter physio-dach .das geht auch noch gar nicht so lange....
gabs da nicht gerade hier einen langen beitrag darüber ??
frag doch mal bei den physioverbänden nach, die wissen das sicher !!

LG Claudia

14. April 2010 10:42 # 5
Registriert seit: 10.01.2008
Beiträge: 167

Geändert am 14.04.2010 11:11:00
Zitat:

hallo, soweit ich jetzt richtig informiert bin geht es ja leichter, in einer physiopraxis einen ergo anzustellen , um die ergo-rezepte abzurechnen, da "muß" sich der ergo gar nicht mehr "outen" und selber selbständig machen. sozusagen : angestellte ergo unter physio-dach .das geht auch noch gar nicht so lange....
gabs da nicht gerade hier einen langen beitrag darüber ??
frag doch mal bei den physioverbänden nach, die wissen das sicher !!

LG Claudia


Nein, geht nicht.

Das war ein Aprilscherz von mir. Bezog sich aber im Kern auf das damalige Ausgangspost.

Nämlich, Ergo in Physiopraxis.

Warum melden sich hier eigentlich keine Physios die mal in einer Ergopraxis arbeiten wollen?


Nachtrag:
@saloia
Aufgabe für dich: erklär doch mal für alle verständlich den Begriff "freiberuflich".
Das Fach Berufskunde scheint in den letzten Jahren doch zu leiden. Bin gespannt ob du das hinbekommst.
14. April 2010 15:08 # 6
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Hallo Ergtoner,
ich bin zwar nicht saloia, aber schaut hier: Link
MfG
Igelchen

"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
14. April 2010 15:12 # 7
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Geändert am 14.04.2010 15:13:00
Hallo lzy,
als FM in einer Physio Praxis geht nicht, Du mußt als FL angestellt sein, die räumlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden...habe diese in einem anderen Beitrag von heute schon eingestellt, Anwesesenheitspflicht ist etwa zwischen 30 und 36 Std pro Woche je nach KK, Berufshaftpflicht muß vielleicht erweitert werden und...und...und.
...ach ja und dazu müßtest Du Deinen Job als AN in der anderen Praxis aufgeben
MfG
Igelchen

"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
14. April 2010 16:25 # 8
Registriert seit: 10.01.2008
Beiträge: 167

Zitat:

Hallo Ergtoner,
ich bin zwar nicht saloia, aber schaut hier: Link
MfG
Igelchen

"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort


Nein nein, so war das nicht gemeint.

Ich weiß was das bedeutet.

15. April 2010 16:32 # 9
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3621

Geändert am 15.04.2010 16:35:00
Zitat:

@saloia
Aufgabe für dich: erklär doch mal für alle verständlich den Begriff "freiberuflich".
Das Fach Berufskunde scheint in den letzten Jahren doch zu leiden. Bin gespannt ob du das hinbekommst.



gerafft für die, die nicht lesen mögen:
- freiberuflichkeit ist eine rein steuerliche definition und sagt nichts über die form des arbeitsverhältnisses aus...
-freiberuflichkeit ist nicht (allein) davon abhängig, ob man eigene rechnungen schreibt, sondern davon, ob die tätigkeit den sog. freien oder katalogberufen zugeordnet wird..
-WEIL ergotherapeuten zu den katalogberufen gehören, sind sie per se, egal in welchem status (AN,AG,FM) freiberufler..
-FM _wie_ PI sind also immer nicht nur freiberufler, sondern _selbständige_ freiberufler, AN eben _angestellte_ freiberufler..


für die, die lesen mögen:

leicht gekürzt, aber, wie ich finde, wirklich für jeden verständlich..
volltext: www.arbeitsratgeber.com


Definition, Erklärung
Die juristische Definition von freiberuflichen Tätigkeiten (freien Berufen) erfolgt im Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) § 1. Zusammenfassend gilt: Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte............. Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Freie Berufe haben noch folgende weitere Merkmale: Sie beruhen auf besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung. Und sie beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen höherer Art (und zwar in persönlicher, eigenverantwortlicher und fachlich unabhängiger Weise) im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.)

Einstufung der Freien Berufe als "Katalogberufe"
Im EStG § 18 Abs. 1, Nr. 1 sowie im PartGG wird ein katalogähnlicher Überblick über die Tätigkeiten gegeben, die unstrittig zu den freien Berufen gezählt werden. Diese umfassen:
Heilberufe:
Ärzte
Zahnärzte
Tierärzte
Heilpraktiker
Krankengymnasten
Ergotherapeuten
Hebammen
Heilmasseure
Diplom-Psychologen

Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Notare (soweit nicht Beamte)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Steuerbevollmächtigte
Beratende Volks- und Betriebswirte
Vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren)

Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
Ingenieure
Wissenschaftler
Handelschemiker
Architekten, Stadtplaner
Lotsen
hauptberufliche Sachverständige

Informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe:
Journalisten
Bildberichterstatter
Dolmetscher/Übersetzer
Künstler
Schriftsteller
Designer
Dozenten
Lehrer/Erzieher
Neben den Katalogberufen haben der Bundesfinanzhof (BFH) und die Rechtsprechung noch eine ganze Reihe von katalogähnlichen Berufen definiert. ..................................
Die freiberufliche Selbständigkeit besitzt gegenüber einer selbständigen Gewerbetätigkeit Vorteile. Denn wer Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, muss:
-kein Gewerbe anmelden
-kein IHK-Pflichtmitglied werden
-sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen
-Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abführen (anm.: als HM-Erbringer nach §14,Nr. 4 EstG auch von der USt befreit)
-keine doppelte Buchführung betreiben

Ferner sind Freiberufler (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden) bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben eines Bebauungsplanes gebunden. Sie können sich .....in allen Gebietstypen ausser in Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche für ihre Tätigkeit beanspruchen.
Mitglieder der freien Berufe im Sinn des EStG müssen sich lediglich beim Finanzamt anmelden und sind einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt entscheidet anhand der konkret ausgeführten Tätigkeit, ob diese freiberuflich ist oder gewerblichen Charakter besitzt. Bei den Katalogberufen wird die Freiberuflichkeit durchweg anerkannt. ..............................................
Umgangssprachlich wird der Begriff "Freiberuflichkeit" oft sehr ungenau verwendet....(anm:SIC!!)
Hierbei kann natürlich die Tätigkeit in einem freien Beruf im Sinne der Katalogberufe des EStG gemeint sein. (anm: Zb eben "WIR" )
In anderen Fällen wird im Alltagsdeutsch mit "freiberuflich" jedoch die freie Mitarbeit, die Tätigkeit als Honorarkraft oder das Freelancing in Projekten umschrieben..........

Folgende, kleine Liste von allgemeinen Merkmalen freier Berufe hilft bei einer ersten Einordnung der eigenen Tätigkeit.
Freiberuflichkeit
-erfordert eine........................... starke Eigenbeteiligung an der Tätigkeit
-liegt nicht vor, wenn Handel oder Massenproduktion betrieben werden
-lässt die eigene Arbeitsleistung (oft Dienstleistung) im Vordergrund stehen, während bei Gewerbetätigkeit häufig der Kapitaleinsatz........... dominiert


edit:formatierung




gruß - saloia
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